Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.854/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_854/2008

Urteil vom 27. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Güngerich.

Regierungsstatthalteramt Signau.

Gegenstand
Unterstellung eines Grundstücks unter das BGBB; unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines Verfahrens auf Grundpfandverwertung gegen X.________ und
Y.________ erliess der Regierungsstatthalter von Signau am 2. August 2004 auf
Anfrage des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau eine
feststellende Verfügung, dass das Grundstück S.________ Gbbl. Nr. ________ dem
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR
211.412.11) untersteht. Diese Verfügung wurde den damaligen Grundeigentümern
X.________ und Y.________ nicht formell eröffnet, sondern erst am 15. Januar
2007 auf Anfrage hin per Fax zugestellt. Am 23. März 2007 ersuchten X.________
und Y.________ den Regierungsstatthalter von Signau u.a. um Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend dessen Verfügung vom 2. August 2004. Am 19. April 2007
verfügte der Regierungsstatthalter zwar wie beantragt die Wiederaufnahme des
Verfahrens, er stellte jedoch erneut fest, dass das fragliche Grundstück dem
BGBB unterstehe.
Gegen diese Verfügung vom 19. April 2007 haben X.________ und Y.________ am 4.
Mai 2007 Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL)
erhoben. Mit Entscheid vom 28. März 2008 hat diese die Beschwerde abgewiesen,
soweit sie darauf überhaupt eingetreten ist.

B.
Hiergegen beschwerten sich X.________ und Y.________ beim Verwaltungsgericht
des Kantons Bern. In einer prozessleitenden Verfügung vom 8. September 2008
verweigerte die Instruktionsrichterin des Verwaltungsgerichts X.________ und
Y.________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und forderte sie
auf, bis zum 20. Oktober 2008 einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu
leisten. Zudem wurde ein Gesuch von A.________ und B.________ um Sicherstellung
der Parteikosten vor Verwaltungsgericht gutgeheissen; X.________ und Y.________
wurden verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 6'000.-- einzubezahlen.

C.
Gegen diese verfahrensleitende Verfügung führen X.________ und Y.________ mit
Eingabe vom 22. September 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht. Sie
stellen darin die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei festzustellen, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin gem. Art.
641 ZGB am Grundstück Gbbl. ________ S.________ nicht untergegangen ist;
2. Die Verfügung 23300X3_uP vom 9. September 2008 sei aufzuheben unter
Anweisung an die Vorinstanz zur zeitverzugslosen Anhandnahme der Rechtsklärung,
ob die am 28. Oktober 1980 verfügte Aufhebung vom bäuerlichen Bodenrecht Gbbl.
________ S.________ betreffend mit jener Verfügung vom 19. April 2007
rechtmässig aufgehoben worden sei oder mit dieser gegen den Vertrauensschutz
der Beschwerdeführer und gegen deren Eigentumsgarantie verstossen wurde;
3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Beschwerdegegnerschaft einen
angemessenen Gerichts- und Parteikostenvorschuss einzufordern, sofern deren
Parteistellung in dieser Beschwerdesache überhaupt gegeben ist;
4. Die Vorinstanz sei anzuweisen, zumindest eine vorläufige Eintragung gem.
Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB für das Grundstück Gbbl. ________ S.________
vormerken zu lassen;
5. Es sei den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV i.V.m. Art. 64 BGG zu gewähren."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner stellen den Antrag, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts als Instruktionsrichter vom 9. Oktober 2008 wurde der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2008 bewilligte der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren und wies das Begehren der
Beschwerdegegner um Sicherstellung der Parteikosten für das Verfahren vor
Bundesgericht ab.
Am 25. November 2008 wurde der Fall zuständigkeitshalber von der II.
zivilrechtlichen Abteilung an die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des
Bundesgerichts überwiesen.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens ist ein Zwischenentscheid
betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und betreffend die
Verpflichtung zur Sicherstellung der Parteikosten. Solche Zwischenentscheide
können einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken und sind daher
gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gesondert anfechtbar (Urteil 2C_143/2008 vom
10. März 2008, E. 2 mit Hinweisen). In der Sache geht es um eine Verfügung, mit
welcher die Unterstellung eines Grundstückes unter das BGBB festgestellt wird.
Da dieses Rechtsgebiet nicht vom Negativkatalog von Art. 83 BGG erfasst wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Die
Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und
formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher grundsätzlich einzutreten (vgl.
aber nachfolgend E. 1.3 und 1.4).
Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die
Letztere zur Verfügung steht, ist auf die von den Beschwerdeführern erhobene
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen (BGE
134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das
Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde
präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254). Ob die vorliegende Beschwerde unter diesen
Gesichtspunkten eine genügende Begründung enthält, ist fraglich. Die Frage kann
offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als unbegründet erweist, wie die
nachfolgenden Ausführungen zeigen.

1.4 Soweit die Beschwerdeführer Anträge stellen, welche sich nicht auf den
Streitgegenstand (Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verpflichtung zur Sicherstellung der Parteikosten im vorinstanzlichen
Verfahren), sondern auf einen Entscheid in der Sache selbst beziehen, kann auf
ihre Begehren nicht eingetreten werden. Gleiches gilt für ihre Anträge
bezüglich Streitigkeiten, welche nicht Gegenstand des ursprünglichen
Anfechtungsobjektes waren.

2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zur Aussichtslosigkeit eines Rechtsbegehrens zutreffend
wiedergegeben (E. 3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer
behaupten nicht, dass sich aus dem kantonalbernischen Verfahrens- und
Verfassungsrecht ein weitergehender Anspruch ergebe. Massgebend ist daher im
vorliegenden Fall allein die bundesrechtliche Minimalgarantie. Die finanzielle
Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist unbestritten. Nachfolgend zu prüfen
bleibt daher ausschliesslich, ob ihre beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern
erhobene Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss. Hierfür kann nur
entscheidend sein, ob sich das ursprüngliche Anfechtungsobjekt, die Verfügung
des Regierungsstatthalters von Signau vom 19. April 2007, voraussichtlich als
rechtsbeständig erweist.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde als aussichtslos erachtet. Es
begründet dies damit, dass sie bereits aus formellen Gründen nicht erfolgreich
sein könne: Die vom 2. August 2004 datierende Verfügung sei den
Beschwerdeführern am 15. Januar 2007 per Fax zugestellt worden. Diese seien
demzufolge gehalten gewesen, sich innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist
(d.h. bis zum 16. Februar 2007) dagegen zur Wehr zu setzen. Da die Eingabe der
Beschwerdeführer beim Regierungsstatthalteramt erst vom 23. März 2007 datiere,
erweise sie sich bezüglich der Verfügung vom 2. August 2004 als verspätet. Auch
hätten die Beschwerdeführer keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Art des zu
ergreifenden Rechtsmittels gehabt: Insbesondere hätten sie nicht wählen dürfen,
ob sie gegen die genannte Verfügung innert der Rechtsmittelfrist
Verwaltungsbeschwerde führen, oder ob sie zuwarten wollten, bis die Verfügung
in formelle Rechtskraft erwachsen war, um dann ein Gesuch um Wiederaufnahme zu
stellen. Eine derartige Wahlmöglichkeit habe umso weniger bestanden, als die
Beschwerdeführer nichts vorgebracht hätten, was nicht bereits innerhalb der
Rechtsmittelfrist mit einer ordentlichen Verwaltungsbeschwerde hätte geltend
gemacht werden können. Die vom Regierungsstatthalter am 19. April 2007 verfügte
Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher a priori unzulässig gewesen.
Kassationsgründe seien in casu nicht gegeben, bzw. deren Vorliegen sei von den
Beschwerdeführern ebenfalls nicht innert der vorgesehenen Frist moniert worden.

2.3 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber ihre bei der Vorinstanz
eingereichte Beschwerde für aussichtsreich: Nebst dem, dass sie die formelle
Argumentation der Vorinstanz als unzutreffend bezeichnen, machen sie in der
Sache geltend, dass das fragliche Grundstück mit Verfügung vom 28. Oktober 1980
von der Unterstellung unter das damals geltende Bundesgesetz vom 12. Dezember
1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen (LEG; BS 9, 80; AS
1955, 685; 1962, 1273; 1979, 802) ausgenommen worden sei. Diese Verfügung sei
nie formell aufgehoben worden; die Feststellungsverfügung vom 2. August 2004
sei "nur inszeniert" und nichtig. Die Beschwerdeführer wenden in diesem
Zusammenhang auch ein, die Feststellung der Unterstellung des betreffenden
Grundstückes unter das BGBB verstosse gegen die Übergangsbestimmung von Art. 95
Abs. 1 BGBB.

2.4 Inwieweit sich die Aussichtslosigkeit der beim Verwaltungsgericht
eingereichten Beschwerde allenfalls bereits aufgrund formeller Gegebenheiten
ergibt, kann vorliegend offen bleiben: Wie den nachfolgenden Erwägungen zu
entnehmen ist, konnte das Verwaltungsgericht die bei ihm anhängige Beschwerde
jedenfalls aus materiellen Gründen zulässigerweise als aussichtslos bezeichnen:
Sowohl in der Verfügung vom 2. August 2004 als auch in derjenigen vom 19. April
2007 setzte sich der Regierungsstatthalter von Signau substantiiert mit den
Voraussetzungen auseinander, welche erfüllt sein müssen, damit ein Grundstück
dem BGBB untersteht. Er würdigte die konkrete Belegenheit und Beschaffenheit
des fraglichen Grundstücks und gelangte zum Schluss, dass dieses die im BGBB
genannten Voraussetzungen erfülle und damit den Bestimmungen dieses Gesetzes
unterliege.
Dass der Regierungsstatthalter die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des BGBB
falsch wiedergegeben oder die entsprechenden Normen falsch angewendet hätte,
wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Wie bereits ausgeführt,
begründen sie die behauptete Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung des
Regierungsstatthalters vielmehr damit, dass die bernischen Behörden die
Verfügung vom 28. Oktober 1980, mit welcher das fragliche Grundstück von der
LEG-Unterstellung befreit worden sei, nie formell aufgehoben hätten. Diese
Argumentation geht jedoch fehl: Wo der Geltungsbereich des BGBB tangiert ist,
kommen dessen Vorschriften von Gesetzes wegen, d.h. automatisch und ohne
Unterstellungsverfügung, zur Anwendung. Die LEG-Verfügungen haben mit
Inkrafttreten des BGBB am 1. Januar 1994 ihre Bedeutung verloren; es kann ihnen
höchstens Indizcharakter zukommen (CHRISTOPH BANDLI/MANUEL MÜLLER/BEAT STALDER,
Das bäuerliche Bodenrecht, Brugg 1995, S. 63 und 780). Eine Verletzung von Art.
95 Abs. 1 BGBB liegt demzufolge nicht vor: Diese Bestimmung regelt den
intertemporalen Geltungsbereich nur hinsichtlich einzelner Rechtsgeschäfte,
nicht aber bezüglich der Frage der Unterstellung eines Grundstückes an sich.
Von "Nichtigkeit ex tunc" der Unterstellungsverfügung des
Regierungsstatthalters kann daher nicht die Rede sein (vgl. zu den
Voraussetzungen der Nichtigkeit von Verwaltungsakten BGE 133 III 430 E. 3.3 S.
434; 129 I 361 E. 2 S. 363 f.).
Bei dieser Sachlage ist die einstweilige Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
bei ihr anhängig gemachte Beschwerde erscheine aussichtslos, nicht zu
beanstanden.

3.
Es ergibt sich aus den genannten Gründen, dass die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Da der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren - wie bereits ausgeführt - mit Verfügung vom 13.
Oktober 2008 bewilligt hat, wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern unter Solidarhaft eine
Parteientschädigung von Fr.1'500.-- auszurichten.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler