Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.851/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_851/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, vom 31. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1974) stammt aus Georgien. Er durchlief in der Schweiz -
teilweise unter der nach eigenen Angaben falschen Identität A.________ -
erfolglos zwei Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm ihn am
27. Oktober 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 1 am Haftgericht
III Bern-Mittelland am 31. Oktober 2008 prüfte und bis zum 26. Januar 2009
bestätigte. X.________ ist hiergegen am 21. November 2008 mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, ihm zu helfen.

2.
Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Motivation zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, in Georgien verfolgt zu
werden und nicht bereit zu sein, dorthin zurückzukehren. Der Beschwerdeführer
legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene
Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.1 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für
Flüchtlinge bzw. für Migration ist am 20. April 2004 sowie am 13. Oktober 2008
auf seine Asylgesuche nicht eintgetreten und hat ihn jeweils angehalten, das
Land umgehend zu verlassen. Beide Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft
erwachsen. Der Beschwerdeführer ist hier straffällig geworden, hat sein zweites
Asylgesuch unter einer falschen Identität gestellt und erklärt nach wie vor,
nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren. Gestützt auf dieses
Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung
den Behörden für den Vollzug seiner Ausschaffung freiwillig zur Verfügung
halten wird (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen). Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet - was der
Beschwerdeführer verkennt - nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens;
hierüber ist bereits definitiv entschieden (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.;
125 II 217 E. 2 S. 220). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem
er mit den Behörden kooperiert; sollte er Reisepapiere vorlegen, könnten die
schweizerischen Behörden prüfen, ob ein legaler Wegweisungsvollzug in einen
Drittstaat möglich ist (Art. 69 Abs. 2 AuG); andernfalls ist nur sein
Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2).

3.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar