Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.83/2008
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2C_83/2008/leb

Urteil vom 31. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 28.
Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1972) stammt aus Angola. Das Bundesamt für Flüchtlinge
wies sein Asylgesuch am 29. Oktober 1999 ab und forderte ihn auf, das Land zu
verlassen. Am 3. Oktober 2001 nahm es ihn aus medizinischen Gründen vorläufig
auf. Nachdem er hier mehrfach straffällig geworden war, hob es diese
Massnahme am 18. Mai 2004 wieder auf und wies ihn erneut weg. X.________ kam
der Aufforderung, das Land zu verlassen, indessen nicht nach, sondern wurde
hier wiederum straffällig: Mit Urteil des Gerichtspräsidenten VIII
Bern-Laupen vom 20. September 2006 wurde er unter anderem wegen sexueller
Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 21
Monaten verurteilt.

1.2 Der Migrationsdienst des Kantons Bern nahm X.________ am 28. September
2007 in Ausschaffungshaft. Der Haftrichter am Haftgericht III Bern-Mittelland
bestätigte diese am 1. bzw. 4. Oktober 2007 "vorläufig"; er hielt die für den
Vollzug zuständige kantonale Behörde indessen an, "zurzeit" und bis zu einem
anderslautenden Entscheid des Haftgerichts X.________ nicht auszuschaffen.
Dieser erhalte im Hinblick auf die bei ihm neu festgestellte HIV-Infektion
Gelegenheit, um Wiedererwägung seines Wegweisungsentscheids zu ersuchen. Das
Bundesamt für Migration wies das Gesuch am 16. November 2007 ab und erklärte
die Verfügungen vom 29. Oktober 1999 und 18. Mai 2004 für rechtskräftig und
vollstreckbar; sein Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3 Am 27./28. Dezember 2007 verlängerte der Haftrichter am Haftgericht III
Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft von X.________ bis zum 26. Mai 2008; er
erklärte gleichzeitig, dass seine Ausschaffung nun vollzogen werden könne.
X.________ ist hiergegen am 22. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an
das Bundesgericht gelangt, es sei auf den Vollzug seiner Wegweisung und auf
seine Inhaftierung zu verzichten.

2.
Die Beschwerde erweist sich - soweit X.________ sich darin überhaupt
sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42
Abs. 2 BGG) - aufgrund der eingeholten Akten als offensichtlich unbegründet
und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden: Der Beschwerdeführer hat das Land trotz der Wegweisung im
Jahre 2004 nicht verlassen und inzwischen wiederholt erklärt, nicht bereit zu
sein, in seine Heimat zurückzukehren; schliesslich ist er hier massiv
straffällig geworden. Es besteht bei ihm deshalb Untertauchensgefahr (BGE 130
II 56 E. 3). Der Wegweisungsentscheid ist rechtskräftig und kann im
vorliegenden Verfahren nicht (mehr) überprüft werden. Seit dem 1. Januar 2008
soll für ihn ein Laissez-passer vorliegen, was erlaubt, seinen Rückflug und
seine weitere gesundheitliche Betreuung im Rahmen eines internationalen
Programms zu organisieren. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein
Bundesrecht. Der Umstand allein, dass sich der Vollzug seiner Ausschaffung
schwierig gestaltet, lässt die Ausschaffungshaft nicht bereits
unverhältnismässig erscheinen; gerade wegen solcher Probleme hat der
Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung -
inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (Art. 76 Abs. 3 AuG;
BGE 133 II 1 E. 4.2). Eine Haftentlassung hätte nur zu erfolgen, wenn er für
längere Zeit transportunfähig sein sollte; im Übrigen kann seinem
gesundheitlichen Zustand im Rahmen des Vollzugs der Ausschaffungshaft
Rechnung getragen werden, wie dies bereits bisher geschehen ist (vgl. das
Urteil 2A.47/2007 vom 18. April 2007, E. 2.4). Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, bei einer Haftentlassung in einen Drittstaat reisen zu wollen,
ist nicht ersichtlich, wie er dies - ohne Papiere und Visum - legal tun
könnte.

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der
Migrationsdienst des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass
der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar