Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.836/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_836/2008

Verfügung vom 26. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (aufschiebende Wirkung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 3. November 2008.

Erwägungen:

1.
Das Departement des Innern des Kantons Solothurn lehnte am 15. Oktober 2008 ein
Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Gegen diese Verfügung erhob
X.________ am 30. Oktober 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn. Dessen Präsident verfügte am 3. November 2008, der Beschwerde werde
keine aufschiebende Wirkung erteilt (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs). Ziff.
3 dieser Zwischenverfügung focht X.________ am 17. November 2008 mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht an.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 ordnete der Vizepräsident des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn neu an, der Beschwerde werde
aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz als Jahresaufenthalter abwarten. In derselben
Verfügung ersuchte er das Bundesgericht um Abschreibung des Verfahrens 2C_836/
2008, wobei die Verfügung Äusserungen im Hinblick auf die Kostenregelung
enthält.
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2009 wurden der Beschwerdeführer
und das Departement des Innern des Kantons Solothurn zur Stellungnahme
eingeladen. Das Departement beantragt Abschreibung des Verfahrens, wobei es im
Hinblick auf die Kostenregelung zur ausländerrechtlichen Situation des
Beschwerdeführers Stellung nimmt. Dieser stellt die Anträge, Ziff. 3 der
angefochtenen Verfügung sei aufzuheben, der Kanton Solothurn sei zu
verpflichten, ihm eine Entschädigung für die Anwaltskosten im
bundesgerichtlichen Verfahren zu entrichten, es sei keine Gerichtsgebühr zu
erheben und im Übrigen sei die "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" abzuschreiben.

2.
Mit der Verfügung des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons
Solothurn vom 5. Januar 2009 ist der vor dieser Instanz hängigen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt worden; einer Aufhebung der Gegenstand des
bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Ziff. 3 der ursprünglichen Verfügung
vom 3. November 2008 bedarf es, anders als der Beschwerdeführer offenbar meint,
nicht. Das bundesgerichtliche Verfahren ist mithin gegenstandslos geworden; es
kann durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten
abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei dieser mit summarischer
Begründung über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen
Parteientschädigung entscheidet (vgl. Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71
BGG).
Die Vorinstanz ist auf ihre ursprüngliche Verfügung zurückgekommen und
anerkennt konkludent, dass Gründe vorliegen, die dafür sprechen, der kantonalen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Was sie gerade im Zeitraum
zwischen dem 3. November 2008 und dem 5. Januar 2009 zu einer neuen
Einschätzung der Situation geführt hat, lässt sich, selbst in Berücksichtigung
ihrer Äusserungen sowie derjenigen des Departements des Innern zur Kostenfrage,
schon darum nicht erkennen, weil die erste Verfügung keine Begründung enthielt.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Hinblick
auf die Kostenregelung als obsiegende Partei zu betrachten. Mithin sind keine
Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), und der Kanton Solothurn
ist zu verpflichten, dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer
die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller