Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.835/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_835/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Feuerthalen, 8245 Feuerthalen,
Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Postfach, 8450 Andelfingen.

Gegenstand
Vermögensverwaltung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Kammer, vom 2. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
Der Männerchor Feuerthalen beschloss am 7. Mai 1998 wegen Überalterung der
aktiven Sänger seine Auflösung; das Vereinsvermögen von Fr. 24'127.95 übertrug
er statutengemäss der Gemeinde Feuerthalen. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1998
teilte der Verein dem Gemeinderat Feuerthalen seine Vorstellungen über die
Vermögensverwaltung und über die allfällige spätere Verwendung des Vermögens
mit. Der Gemeinderat verwaltete in der Folge das Vereinsvermögen und führte
darüber eine Sonderrechnung "Männerchor".

Am 4. Februar 2008 beschloss der Gemeinderat Feuerthalen, die Zweckbindung der
Sonderrechnung des ehemaligen Männerchors aufzuheben, die Vermögenswerte samt
aufgelaufenen Zinsen per 30. Juni 2008 dem Fonds für wohltätige Zwecke der
Gemeinde Feuerthalen zu überweisen und die geschichtlich nicht relevanten Akten
und Güter zu entsorgen.

Gegen diese Verfügung des Gemeinderats erhob X.________ Rekurs an den
Bezirksrat Andelfingen; dieser trat mit Beschluss vom 30. April 2008 darauf mit
der Begründung nicht ein, dass weder der Rekurrent noch die ehemaligen
Mitglieder des Männerchors durch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss
berührt seien.

X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
an. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die ehemaligen Mitglieder des
Männerchors durch den Gemeinderatsbeschluss betroffen seien, weshalb allenfalls
eine Rückweisung an den Bezirksrat in Betracht gefallen wäre; es sah jedoch
aufgrund der klaren materiellen Rechtslage von einer Rückweisung ab und
entschied in der Sache selbst. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 wies es die
Beschwerde ab.

X.________ gelangte am 14. November 2008 mit einer vom 13. November 2008
datierten, von mehreren weiteren Personen mitunterzeichneten Rechtsschrift an
das Bundesgericht, worin er erklärte, das Beschwerderecht gegen das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wahrnehmen zu wollen, und das Vorgehen
des Gemeinderates Feuerthalen ("Aufhebung der Zweckbestimmung und die
nachfolgende Konfiszierung unseres Kapitals") bemängelte.

Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Akten, der Bezirksrat
Andelfingen hat je ein Exemplar seines Beschlusses vom 30. April 2008 sowie des
Entscheids des Verwaltungsgerichts eingereicht. Weitere Instruktionsmassnahmen
sind nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren
Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG
handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem
auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar
gerügt werden kann daher die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht.
Stützt sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift
aufgezeigt werden, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG führt, wobei im Wesentlichen die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten in Betracht fällt; die Verletzung von solchen
Rechten (Grundrechte) ist spezifisch zu rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG);
appellatorische Ausführungen genügen nicht.

2.2 Der angefochtene Entscheid beruht auf der Anwendung von kantonalem Recht
(namentlich § 129 des Zürcher Gesetzes vom 6. Juni 1926 über die Gemeinden,
Gemeindegesetz). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Rechts oder sonstwie im
beschriebenen Sinn schweizerisches Recht, insbesondere ein verfassungsmässiges
Recht, verletzt habe. Die Beschwerdeschrift enthält mithin offensichtlich keine
hinreichende, den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG
genügende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten
ist.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Feuerthalen, dem
Bezirksrat Andelfingen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller