Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.833/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_833/2008

Urteil vom 18. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
z.Zt. Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Hallwilerweg 7, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27.
Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1978) stammt aus dem Irak. Er durchlief in der Schweiz
2001 erfolglos ein Asylverfahren. Am 25. November 2005 nahm das Bundesamt für
Migration ihn wiedererwägungsweise vorläufig auf. Am 3. März 2008 hielt es ihn
an, die Schweiz nunmehr bis zum 3. Mai 2008 zu verlassen. Die von X.________
hiergegen erhobenen Rechtsmittel an das Bundesverwaltungsgericht blieben ohne
Erfolg.

1.2 Am 14. Oktober 2008 nahm das Amt für Migration X.________ in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern am 17. Oktober 2008 prüfte und vorerst bis zum 27. Oktober 2008
bestätigte. Nachdem die Rechtsvertreterin von X.________ am 24. Oktober 2008
zur Haft Stellung genommen hatte, genehmigte er sie bis zum 14. Januar 2009.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 beantragt X.________ sinngemäss, er sei aus
der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Motivation zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Festhaltung nicht
einverstanden zu sein und nicht bereit zu sein, in die Heimat zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der
angefochtene Festhaltungsentscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen würde.

2.2 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für
Migration hat am 3. März 2008 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
aufgehoben und ihn angehalten, das Land bis zum 3. Mai 2008 zu verlassen. Der
entsprechende Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat
dennoch nichts unternommen, um sich Papiere zu beschaffen und auszureisen.
Gestützt auf sein bisheriges Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er sich ohne Festhaltung den Behörden freiwillig zur Verfügung halten
wird, zumal er nach wie vor erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, in seine
Heimat zurückzukehren (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II
56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Zurzeit kann nicht gesagt werden, dass der
Vollzug seiner Wegweisung rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen bzw. nicht
absehbar wäre oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden. Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet - was der
Beschwerdeführer verkennt - nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens
(BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Soweit die Mutter
des Beschwerdeführers hilfsbedürftig sein sollte, können ihr die restlichen
Familienangehörigen zur Seite stehen.

3.
Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Amt für
Migration des Kantons Luzern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien (sowie zur Information Rechtsanwältin Claudia
Zumtaugwald), dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar