Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.832/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_832/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Hurter,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer 2006,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ wurden vom Steueramt Ebikon/LU mit Verfügung vom 19.
Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 129'500.-- sowie für die direkte Bundessteuer mit einem
solchen von Fr. 127'500.-- veranlagt. Mit Entscheid vom 17. Januar 2008 wurden
die Einsprache der Steuerpflichtigen von der Steuerkommission für
Unselbständigerwerbende des Kantons Luzern abgewiesen und die Steuerfaktoren
der Veranlagung bestätigt.

Nachdem die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 12.
Februar 2008 gegen den Einspracheentscheid Beschwerde erhoben hatten, hob die
Steuerkommission im Vernehmlassungsverfahren ihren Einspracheentscheid (wegen
unterlassener Durchführung der beantragten Einspracheverhandlung) am 7. Oktober
2008 auf und teilte den Steuerpflichtigen mit, sie würden wunschgemäss zu einem
späteren Zeitpunkt zu einer Einspracheverhandlung eingeladen. Gestützt darauf
verfügte der Präsident des Verwaltungsgerichts, das Beschwerdeverfahren werde
als erledigt erklärt; die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern wurde
verpflichtet, den Steuerpflichtigen eine Parteientschädigung von pauschal Fr.
2'000.-- zu bezahlen.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellen X.________ und
Y.________ verschiedene Anträge; sie beantragen hauptsächlich, die
Erledigungsverfügung des Verwaltungsgerichtspräsidenten aufzuheben und das
Verwaltungsgericht anzuweisen, nach Wahrung des rechtlichen Gehörs und
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung einen neuen Entscheid zu fällen;
zudem sei die zugesprochene Parteientschädigung neu festzusetzen.

Das Verwaltungsgericht und die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern stellen
den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde.

C.
Am 16. Januar 2009 haben die Beschwerdeführer eine Replik eingereicht. Ein
zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 2 DBG (SR 642.11) wird die direkte Bundessteuer von den
Kantonen veranlagt und bezogen. Die kantonale Verordnung vom 6. Dezember 1994
zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (VODBG/LU) bezeichnet als für
die Veranlagung zuständige kantonale Behörde die für die Veranlagung der
Staatssteuern zuständige Behörde, d.h. die Dienststelle Steuern des Kantons
Luzern (§ 124 f. des kantonalen Steuergesetzes vom 22. November 1999 [StG/LU]
in Verbindung mit § 25 der kantonalen Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000).
Das Verfahren richtet sich nach dem kantonalen Recht, soweit Bundesrecht nichts
anderes bestimmt (Art. 104 Abs. 4 DBG, § 9 VODBG/LU). Dabei sind die §§ 11 - 30
(unter Vorbehalt von § 133) des kantonalen Gesetz vom 3. Juli 1972 (VRG/LU)
über die Verwaltungsrechtspflege anwendbar; für Beweiserhebungen und das
Beschwerdeverfahren gelten dessen Bestimmungen, soweit das Steuergesetz nichts
Abweichendes vorschreibt (§ 132 Abs. 1 und 2 StG/LU).

1.2 Die Beschwerdeführer haben gestützt auf § 154 StG/LU und Art. 132 DBG gegen
die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer
für das Jahr 2006 Einsprache erhoben. Die kantonale Steuerkommision hat diese
mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2008 abgewiesen.

1.3 Gemäss § 164 StG/LU und § 1 lit. d VODBG/LU kann gegen den
Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Nach dem
gemäss § 132 Abs. 2 StG/LU und § 9 VODBG/LU im Beschwerdeverfahren anwendbaren
§ 138 VRG/LU kann die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid bis zum
Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben.

Von dieser gesetzlichen Befugnis hat die Steuerkommission - nach durchgeführtem
Schriftenwechsel - mit ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2008 an das
Verwaltungsgericht Gebrauch gemacht und ihren angefochtenen Einspracheentscheid
vollumfänglich aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführer gehen offensichtlich davon aus, dass die ihres Erachtens
viel zu hohe Veranlagung für das Jahr 2006 durch die blosse Aufhebung des
Einspracheentscheides rechtskräftig geworden sei (Beschwerde S. 13, Ziff. 5).

Dies trifft indessen nicht zu. Während es sich bei der Beschwerde um ein
ordentliches Rechtsmittel im engeren Sinn der Verwaltungsrechtspflege handelt,
das Devolutiveffekt hat, ist die Einsprache rechtsmittelmässige Anfechtung der
Verfügung, wobei jedoch die nämliche Verwaltungsbehörde für die nochmalige
Prüfung der Verfügung zuständig ist und nicht eine übergeordnete
Rechtsmittelinstanz. Die Einsprache gegen die Veranlagung hat indessen
verhindert, dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Der reformatorische
Einspracheentscheid - bei welchem die Veranlagungsbehörde alle Steuerfaktoren
neu festsetzen kann und die Veranlagung nach Anhörung des Steuerpflichtigen
auch zu dessen Nachteil abändern kann (Art. 134 und 135 DBG; § 157 StG/LU) -
ersetzt die Veranlagung in ihrer Gesamtheit, d.h. er tritt an die Stelle der
Veranlagungsverfügung (FELIX RICHNER UND ANDERE, Handkommentar zum DGB, 2003,
N. 2 zu Art. 132 DGB). Wird der Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde von
dieser selber aufgehoben, so wird das Veranlagungsverfahren in den Stand
zurückversetzt, in dem es sich vor dem aufgehobenen Entscheid befunden hat. Der
Veranlagungsentscheid ist zufolge der aufschiebenden Wirkung der nach wie vor
hängigen Einsprache daher nicht rechtskräftig, bis die Veranlagungsbehörde
einen neuen Einspracheentscheid getroffen hat.

Dass die Steuern, auch wenn gegen die Veranlagung Einsprache oder Beschwerde
erhoben worden ist, am Fälligkeitstermin zu bezahlen sind (§ 191 Abs. 4 StG/
LU), hat nichts mit der Rechtskraft der Veranlagung zu tun.

3.
3.1 § 107 Abs. 3 VRG/LU hält fest, dass die Behörde auf die Sache nicht
eintritt, wenn die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen
Sachentscheid fehlen (vgl. § 108 Abs. 1 VRG/LU). Ein Sachentscheid der
Beschwerdeinstanz setzt einen anfechtbaren vorinstanzlichen Entscheid voraus;
diese Voraussetzung fehlt im vorliegenden Fall nach der Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheides offensichtlich.

3.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. aktenwidrig
festgestellt (Art. 97 und 105 BGG), indem sie die Gegenstandslosigkeit der
Beschwerde festgestellt habe, erweist sich demnach als unbegründet. Die
Bestimmung von § 138 VRG/LU erfasst sowohl die Änderung als auch die Aufhebung
des bei der Rechtsmittelinstanz angefochtenen Entscheides. Eine Fortsetzung des
Verfahrens ist nach dem Wortlaut der Norm nur möglich, wenn die Vorinstanz den
angefochtenen Entscheid nicht aufhebt, sondern lediglich ändert und damit
sofort einen neuen (materiellen bzw. Sach-)Entscheid fällt; dies ist mit der
blossen Aufhebung des angefochtenen Entscheides nicht gegeben.

Das Verwaltungsgericht hat demzufolge zu Recht das Beschwerdeverfahren als
gegenstandslos geworden und damit erledigt erklärt. Eine willkürliche Auslegung
bzw. Anwendung von kantonalem Recht oder eine Verletzung von Bundesrecht liegt
offensichtlich nicht vor.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art.
30 Abs. 3 BV. Diese erblicken sie darin, dass die Vorinstanz keine öffentliche
Verhandlung durchgeführt und den angefochtenen Entscheid auch nicht öffentlich
verkündet habe.

4.2 Artikel 6 Ziff. 1 EMRK findet in Steuerverfahren keine Anwendung (BGE 132 I
140 E. 2 S. 146). Auch Art. 30 Abs. 3 BV verleiht dem Rechtsuchenden keinen
Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung; die Bestimmung garantiert einzig,
dass, wenn eine Verhandlung stattzufinden hat, diese öffentlich sein muss,
abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen (BGE 128 I 288 E. 2.3 - 2.6;
FELIX RICHNER UND ANDERE, a.a.O., N. 10 zu Art. 142 DBG). Diese Voraussetzung
ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, bestimmt doch § 38 Abs. 3 VRG/LU, dass
die Behörden unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit verhandeln
und beraten. Es kommt hinzu, dass es sich bei der Erledigungsverfügung infolge
Gegenstandslosigkeit um einen rein prozessualen Entscheid handelt, der nach den
von den Beschwerdeführern angerufenen Bestimmungen ohnehin keine öffentliche
Verhandlung erfordert (Urteil 1P.428/2001 vom 14. Dezember 2001 E. 2).

4.3 Die Praxis des Luzerner Verwaltungsgerichts genügt auch den Anforderungen,
die sich aus Art. 30 Abs. 3 BV hinsichtlich der öffentlichen Urteilsverkündung
ergeben (Urteil C7/03 vom 31. August 2004 E. 2.2, publ. in: ARV 2005 S. 135).
Es kann auf dieses Urteil verwiesen werden.

5.
5.1 Eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6
Ziff. 1 EMRK, § 138 Abs. 2 VRG/LU, Art. 114 Abs. 3 und Art. 142 Abs. 3 DBG
rügen die Beschwerdeführer insoweit, als ihnen keine Gelegenheit gegeben worden
sei, zum Aufhebungsentscheid der Steuerkommission Stellung zu nehmen.

5.2 Auch diese Rüge ist unbegründet. Die Beschwerdeführer berufen sich auf §
138 Abs. 2 VRG/LU. Diese Bestimmung ist nach ihrem klaren Wortlaut dahingehend
zu verstehen, dass den Parteien nur dann Gelegenheit zur Vernehmlassung zu
geben ist, wenn es ihre Interessen erfordern.

Die zu Gunsten der Beschwerdeführer zur Durchführung einer
Einspracheverhandlung erfolgte - mit ihrer Beschwerde beantragte - Aufhebung
des für die Beschwerdeführer negativen Einspracheentscheides beschwert diese
offensichtlich nicht; es wird in keiner Weise in ihre Rechte eingegriffen.
Damit durfte die Vorinstanz ohne Verletzung der angerufenen Bestimmungen von
einer Anhörung zur Gegenstandsloserklärung absehen (vgl. insb. § 46 Abs. 2 lit.
c VRG/LU); Artikel 114 Abs. 3 DBG ist hier ohnehin nicht einschlägig, da er die
Akteneinsicht betrifft. Was Art. 142 Abs. 3 DBG angelangt, so ist davon
auszugehen, dass die Bestimmung gewährleisten soll, dass der aus Art. 29 Abs. 2
BV fliessende Gehörsanspruch gewahrt wird; eine Verpflichtung zur Anordnung
eines zweiten Schriftenwechsels (oder einer mündlichen Verhandlung) besteht
demnach nur zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. FELIX RICHNER UND ANDERE,
a.a.O., N. 8 und 10 zu Art. 142 DBG).

5.3 Damit erübrigte sich auch eine Abnahme der von den Beschwerdeführern
beantragten Beweise. Eine Gehörsverweigerung liegt auch in dieser Hinsicht
nicht vor.

5.4 Da § 138 VRG/LU als allgemeiner Verfahrensgrundsatz (vgl. Titel vor § 132
StG/LU) auch für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt, kann von
einer willkürlichen (Art. 9 BV) Nichtanwendung von § 166 StG/LU, welcher nach
seinem Wortlaut nur den Sachentscheid über die Veranlagung erfasst, keine Rede
sein. Diese Bestimmung vermag offensichtlich im Falle der Aufhebung des
angefochtenen Entscheides keinen Anspruch auf ein Sachurteil der
Beschwerdeinstanz zu vermitteln.

5.5 Unter diesen Umständen kann von einer Rechtsverweigerung bzw. von einem
Nichtbefassen mit den vorgebrachten Beschwerdegründen in der Sache selber nicht
die Rede sein.

6.
6.1 Die Beschwerdeführer machen eine weitere Missachtung ihres Anspruches auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Diese Bestimmung sei auch
dadurch verletzt worden, dass sie vor dem Entscheid über die
Parteientschädigung keine Kostennote hätten einreichen können. Sie beanstanden
auch die ihnen mit dem angefochtenen Entscheid zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 2'000.--.

6.2 Laut der von den Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren eingereichten
(offensichtlich erst nach dem angefochtenen Entscheid ausgefertigten)
Kostennote ihres Anwalts stellt ihnen dieser einen gesamten Aufwand für das
Beschwerdeverfahren von Fr. 6'547.70 in Rechnung.

In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatten die Beschwerdeführer eine bis und
mit Beschwerdeeinreichung ("... bis jetzt ...") entstandene
Anwaltshonorarforderung von Fr. 2'640.-- geltend gemacht.

6.3 In Bezug auf die Festsetzung von Anwaltshonoraren existiert aufgrund von
Art. 29 Abs. 2 BV unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Begründung,
namentlich wenn das Gericht die Parteientschädigung abweichend von der
Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten
Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. Hingegen besteht nach der Praxis
des Bundesgerichts mangels anderslautender kantonaler Vorschrift kein
verfassungsmässiger Anspruch, von der entscheidenden Behörde zur beabsichtigten
Honorarkürzung angehört zu werden (Urteil 9C_84/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.11).

6.4 Im Zusammenhang mit der Änderung oder Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheides sieht § 138 Abs. 2 VRG/LU demgegenüber vor, dass die Parteien
Gelegenheit zur Vernehmlassung erhalten, wenn die Wahrung ihrer Interessen dies
erfordert.

Da die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten
waren, verlangt die Wahrung ihrer Interessen, dass sie die ihnen dadurch
entstandenen Kosten vor der Verfahrenserledigung geltend machen können. So
verhält es sich insbesondere dann, wenn wie hier die Beschwerdeinstanz selber
davon ausgeht, dass die anwaltliche Vertretung zur sachgerechten und wirksamen
Interessenwahrung "unerlässlich" erschien.

Im Zusammenhang mit § 19 Abs. 3 des Zürcher Gesetzes vom 7. März 1993 über das
Sozialversicherungsgericht und unter Hinweis auf § 58 des zürcherischen
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, nach welchen Bestimmungen im
Beschwerdeverfahren ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden kann, hat
das Bundesgericht denn auch erkannt, dass bezüglich der
Parteikostenentschädigung ein solcher Schriftenwechsel anzuordnen ist, wenn die
Vorinstanz ihre eigene Verfügung lite pendente aufhebt (Urteil I 822/02 vom 20.
Mai 2003 E. 4 f.; vgl. auch THOMAS MERKLI UND ANDERE, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 13 zu Art. 21 und N. 10 zu
Art. 71 VRPG).

Da die Aufhebung des angefochtenen Entscheides eine neue Tatsache ist, ist den
Beschwerdeführern auch von Bundesrechts wegen Gelegenheit zur Äusserung
hinsichtlich der Parteientschädigung zu geben, da sie insoweit belastet sind
(vgl. Art. 142 Abs. 3 DBG).

6.5 Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern vorwirft, sie
hätten das massgebende Beweismittel, d.h. ihr Gesuch um Durchführung einer
Einspracheverhandlung, nicht rechtzeitig vorgelegt. Hätten sie dies bereits mit
der Beschwerde getan, hätte ein zweiter Schriftenwechsel vermieden werden
können.

Dieser Grund für die Herabsetzung des nach Ansicht der Vorinstanz grundsätzlich
berechtigten Honorars für die als notwendig erachtete anwaltliche Vertretung
der Beschwerdeführer auf Fr. 2'000.-- kann aber allenfalls für den nach der
Beschwerdeeinreichung entstandenen Aufwand gelten, nicht aber vorher. Auch wenn
die Vorinstanz zusätzlich den Streitwert, ohne ihn zahlenmässig zu bestimmen,
erwähnt, verletzt es den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör,
ihnen vor der Erledigung des Beschwerdeverfahrens keine Gelegenheit zur
Geltendmachung des bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten gesamten anwaltlichen
Aufwandes zu geben.

Die Kostennote für den gesamten Aufwand des Anwalts hat der Vorinstanz nach
ihren eigenen Angaben nicht vorgelegen. Da die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung nicht voraussehbar war, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführern
Gelegenheit bieten müssen, zur ausserordentlichen Erledigung des
Beschwerdeverfahrens zufolge dessen Gegenstandslosigkeit Stellung zu nehmen und
jedenfalls ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen.

6.6 Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides ist daher aufzuheben
und die Sache zur neuen Begründung und Festsetzung der Parteientschädigung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.
Da die Vorinstanz keine Kosten erhoben und den Beschwerdeführern eine
Parteientschädigung zugesprochen hat, ist das Gesuch der Beschwerdeführer,
ihnen im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren, gegenstandslos geworden. Die Vorinstanz hat demnach
keine Rechtsverweigerung begangen bzw. Art. 29 Abs. 1 BV verletzt, indem sie
über das Gesuch nicht förmlich entschieden hat.

8.
8.1 Die Beschwerde ist aus diesen Gründen teilweise - soweit die
Parteientschädigung betreffend - gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen.

8.2 Hinsichtlich dem Hauptpunkt der Erledigung des vorinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens sind die Begehren der Beschwerdeführer als von vornherein
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb ihnen soweit weder eine Kostenbefreiung
noch eine Parteientschädigung zusteht (Art. 64 BGG). Zufolge ihres Unterliegens
im Hauptpunkt haben sie zwei Drittel der Gerichtsgebühr zu tragen; ein Drittel
wird dem Kanton Luzern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Für das Obsiegen
im Nebenpunkt des Anwaltshonorars ist ihnen eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten. Angesichts des dafür erforderlichen geringen Aufwandes erachtet
das Gericht einen Betrag von Fr. 800.-- als angemessen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist in diesem Umfang
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 der Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 10. Oktober 2008 aufgehoben. Die
Sache wird zum neuen Entscheid über die Parteientschädigung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden zu zwei Dritteln, d.h. im Betrag von
Fr. 2'000.--, den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu einem
Drittel, d.h. im Betrag von Fr. 1'000.--, dem Kanton Luzern auferlegt.

4.
Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht
mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Dienststelle Steuern des Kantons
Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng