Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.829/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_829/2008

Urteil vom 17. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis,
Basel-Stadt Bässlergut,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und
Migration, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1981) ist Kurde und stammt aus dem Nordirak. Er durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und galt ab dem 15. Oktober 2007 als
verschwunden. Am 8. September 2008 wurde er anlässlich eines Familienstreits
bei seiner Freundin Y.________ angehalten und tags darauf in Vorbereitungshaft
genommen. Das Bundesgericht wies am 24. September 2008 die von ihm hiergegen
gerichtete Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 2C_687/2008).

1.2 Das Bundesamt für Migration trat am 10. Oktober 2008 auf ein weiteres
Asylgesuch von X.________ nicht ein; es stellte gleichzeitig fest, dass der
Vollzug von dessen Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt nahm X.________ im Anschluss
hieran in Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 15. Oktober
2008 prüfte und bis zum 13. Januar 2009 genehmigte. Y.________ beantragt
sinngemäss für sich und X.________, dieser sei aus der Haft zu entlassen; sie
seien nicht damit einverstanden, dass er "unter Druck" die Schweiz verlassen
solle.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Dies
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht. Die Ausführungen der
Beschwerdeführer erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Festhaltung nicht
einverstanden zu sein und nicht akzeptieren zu wollen, dass X.________ in seine
Heimat zurückkehren muss. Die Beschwerdeführer legen auch nicht ansatzweise
dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzt.

2.2 In der Sache selber wäre die Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für
Migration ist am 10. Oktober 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch von X.________ nicht eingetreten (Zweitgesuch nach
erfolglosem Verfahren). Da er sich bereits in Vorbereitungshaft befand, durfte
er gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) in Ausschaffungshaft
genommen werden. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten kann zudem nicht davon
ausgegangen werden, dass er sich ohne Festhaltung den Behörden freiwillig zum
Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Zurzeit kann nicht
gesagt werden, dass eine Ausschaffung in seine Heimat (bzw. allenfalls in die
Niederlande) rechtlich oder tatsächlich ausgeschlossen bzw. nicht absehbar wäre
oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden.
Die Asyl- und Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S.
220). Den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist im Rahmen des
Haftvollzugs Rechnung zu tragen.

2.3 Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil den Beschwerdeführern korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar