Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.828/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_828/2008

Urteil vom 21. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,

gegen

Staat Zürich, vertr. durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung
Spezialdienste, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1993 (Nachsteuern),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 3. September 2008.

Sachverhalt:
Das Kantonale Steueramt Zürich führte gegen die X.________ AG ein
Nachsteuerverfahren für die Steuerjahre 1989 bis 1993. Mit Einspracheentscheid
vom 7. Juli 2005 stellte es das Nachsteuerverfahren betreffend das Steuerjahr
1989 wegen Verjährung ein. Einen ersten Rekurs der Steuerpflichtigen hiess das
Verwaltungsgericht hinsichtlich der Steuerjahre 1990 bis 1992 gut und stellte
fest, dass die Voraussetzungen für eine Nachsteuererhebung nicht erfüllt seien.
In Bezug auf das Steuerjahr 1993 wies es die Sache hinsichtlich des Umbaus der
Liegenschaft S.________ in A.________, welche die Steuerpflichtige für ihre
drei Aktionäre finanziert haben soll (verdeckte Gewinnausschüttung), für
weitere Abklärungen an das kantonale Steueramt zurück. Dieses holte in der
Folge ein Gutachten ein und setzte mit Verfügung vom 14. Februar 2008 die
Nachsteuer neu auf Fr. 132'306.45 fest. Mit Entscheid vom 3. September 2008
hiess das Verwaltungsgericht einen neuerlichen Rekurs gut und wies die Sache
zur weiteren Untersuchung an das kantonale Steueramt zurück; eine verdeckte
Gewinnausschüttung (in Form übersetzter Mietzinszahlungen) sei grundsätzlich zu
bejahen, indessen habe das kantonale Steueramt noch abzuklären, inwieweit der
Rekurrentin Mietzinsen von Untermietern zugeflossen seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten. Die steuerpflichtige Gesellschaft beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen;
eventuell sei festzustellen, dass kein Endentscheid vorliege.

Auf die Einholung der Vernehmlassungen bei den beteiligten Behörden wurde
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide).
Rückweisungsentscheide, durch die eine kantonale Instanz die Sache zu neuer
Behandlung an eine untere Instanz zurückweist, sind Zwischenentscheide, gegen
die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben werden kann. Das gilt auch dann, wenn über materielle
Teilaspekte der Streitsache entschieden worden ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2
und 4.3 S. 481 f.). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche die Sache
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung
nur der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient,
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Das gilt auch
im Bereich der Steuern (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht die Sache "zur weiteren
Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinne der
Erwägungen" an das kantonale Steueramt zurückgewiesen. In der Sache geht es im
Wesentlichen darum, dass die Einsprachebehörde noch abklärt, ob und allenfalls
in welchem Umfang der Beschwerdeführerin von Drittmietern (oder Untermietern)
der fraglichen Liegenschaft Mietzinsen zugeflossen sind, weil solche Zahlungen
geeignet sind, die Höhe der geldwerten Leistung zu beeinflussen. Dabei geht es
nicht nur um eine rechnerische Ermittlung der Steuerfaktoren. Vielmehr hat das
Steueramt diesbezüglich Abklärungen zu treffen und den Sachverhalt zu
vervollständigen. Es liegt daher in dieser Frage kein Endentscheid, sondern
lediglich ein Zwischenentscheid vor. Daran ändert nichts, dass das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der weiteren
Aufrechnungen für die Renovations- und Umbaukosten (Fr. 208'610.--), die mit
dem Erwerb der Liegenschaft verbundenen Kosten (Fr. 19'595.--) und für die
private Benutzung von Geschäftsautos (Fr. 9'000.--) definitiv entschieden hat.

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich folglich um einen
Zwischenentscheid. Eine Ausnahme nach Art. 92 und 93 und namentlich Art. 93
Abs. 1 BGG liegt nicht vor. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt.
Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders
verlegen (Art. 66 Abs. 1). Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach
ihrer Ansicht ein nicht mit Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG anfechtbarer
Zwischenentscheid vorliegt. Sie macht jedoch geltend, sie führe
gezwungenermassen Beschwerde, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil als
Endentscheid betrachte. Woraus die Beschwerdeführer diese Erkenntnis nimmt,
legt sie nicht dar. Allein aufgrund der Rechtsmittelbelehrung kann jedenfalls
nicht auf eine solche Ansicht des Verwaltungsgerichts geschlossen werden. Wenn
gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts überhaupt ein Rechtsmittel zulässig
ist, dann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ob die
Parteien trotz Zwischenentscheid diese ergreifen wollen, um sich keinem
Prozessrisiko auszusetzen, muss ihnen überlassen bleiben. Die
Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ist daher nicht überflüssig oder
gar falsch.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind daher die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig. Es liegen keine Gründe für eine abweichende
Verlegung der Kosten vor (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann