Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.825/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_825/2008

Urteil vom 7. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1981 geborene kosovarische Staatsangehörige X.________ ist 1998 mit einem
Besuchervisum in die Schweiz eingereist und beantragte hier eine
Aufenthaltsbewilligung. Nach Ablehnung seines Antrags stellte er ein
Asylgesuch, welches ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde. Am 4. Januar 2001
heiratete er seine 1980 geborene Landsfrau Y.________, welche zu jener Zeit
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte. Aus dieser Beziehung ging der Sohn
Z.________ (geb. 2001) hervor. Y.________ und Z.________ wurden im Jahr 2007
eingebürgert. X.________ erhielt aufgrund seiner Ehe eine
Aufenthaltsbewilligung, welche mehrmals verlängert wurde.
X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
Am 2. Juni 2000 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Uster wegen mehrfachen
Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt;
Das Kantonsgericht Glarus verurteilte ihn am 19. Februar 2003 zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 15 Monaten wegen gewerbs- und bandenmässigen
Diebstahls;
Mit Strafbefehl vom 26. Januar 2004 sprach ihn die Bezirksanwaltschaft Uster
der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, des mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 10 Tagen
sowie zu einer Busse von Fr. 500.--;
Das Bezirksgericht Dielsdorf verurteilte ihn am 29. Januar 2007 wegen
mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuch dazu, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum
Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des
Lernfahrausweises und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten.

B.
Nachdem X.________ bereits am 8. August 2002 vom Migrationsamt des Kantons
Zürich verwarnt worden war, lehnte dieses mit Verfügung vom 5. September 2007
die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf
dessen Delinquenz ab. Hiergegen rekurrierte dieser erfolglos beim Regierungsrat
des Kantons Zürich. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2008 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 10. November 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im
Wesentlichen die Gutheissung seines Gesuchs um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und mithin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Bundesamt für Migration und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen
auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Das streitige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde
eingereicht, bevor das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 in Kraft
getreten ist. Es ist daher noch gemäss den Bestimmungen des inzwischen
aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen zu beurteilen (Art. 126
Abs. 1 AuG).

1.3 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist mit einer in
der Schweiz eingebürgerten Landsfrau verheiratet. Damit steht ihm gestützt auf
die erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung zu. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in
Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Rechts auf Achtung des
Familienlebens, wenn nahe Angehörige - wie vorliegend die Ehefrau und das
gemeinsame Kind - über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit
Hinweisen). Aufgrund dieses Rechtsanspruchs erweist sich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als zulässig.

1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne
weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erlischt der Anspruch des
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1
Satz 3 ANAG), d.h. unter anderem wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens
oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist indes nur dann zulässig, wenn
die gebotene Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK)
die Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a
S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die
Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der vormaligen
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV]; BGE 129 II 215 E. 3 f. S. 216 ff.). Unter
diesem Gesichtswinkel ist namentlich auch zu fragen, ob den nahen
Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung
(mehr) erhält, ins Ausland zu folgen. Die Zumutbarkeit der Ausreise für nahe
Familienangehörigen ist umso eher zu bejahen, als dessen Verhalten einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unerwünscht erscheinen lässt. Eine
allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen, führt aber für sich
allein nicht zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 1 E.
2 S. 6; 120 Ib 129 E. 4b S. 131). Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere
des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom
Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 120 Ib 6 E. 4b S.
14).

3.
Im vorliegenden Fall ist evident und unbestritten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz den Ausweisungsgrund
von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt hat. Die Verweigerung der Verlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als statthaft, wenn sie auch
dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag.

3.1 In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Entscheid ausgeführt, dass ein signifikantes öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe:
Dieser habe wiederholt in gewerbsmässiger Weise gegen die öffentliche Ordnung
und Sicherheit verstossen, das Gastrecht missbraucht und (bedingt vollziehbare)
Gefängnis- bzw. Freiheitsstrafen von insgesamt über 33 Monaten verwirkt. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei bei einer Verurteilung zu einer
zweijährigen oder längeren Freiheitsstrafe grundsätzlich von einem schweren
Verstoss gegen die Rechtsordnung auszugehen und regelmässig keine
Aufenthaltsbewilligung mehr zu erteilen (sog. "Reneja-Praxis"; vgl. BGE 110 Ib
201). Zwar gelte diese "Zweijahresregel" primär für ausländische Personen,
welche erstmalig um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder nach nur kurzem
Aufenthalt in der Schweiz eine Verlängerung der Bewilligung beantragen. Wenn
sich ein Ausländer schon längere Zeit in der Schweiz aufhalte, könne diese
Praxis nicht unbesehen angewendet werden; indes sei auch dann die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend. Im vorliegenden Fall sei die
kriminelle Laufbahn des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Dauer und der Vielzahl
der verübten Taten nicht zu verharmlosen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in
den letzten Jahren nicht delinquiert hätte, könnte ihm keine günstige Prognose
gestellt werden. Jedoch sei den Akten zu entnehmen, dass er auch in der
jüngeren Vergangenheit die Justiz bzw. die Ermittlungsbehörden wiederholt
beschäftigt habe: Drei verschiedene Strafverfahren wegen Körperverletzung und
Drohung, welchen Ereignisse zwischen Februar 2004 und Ende November 2005
zugrunde lägen, seien wegen Rückzugs des Strafantrages eingestellt worden. Ein
weiteres Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das ANAG in der Zeit vom
1.-14. September 2006 sei vorläufig sistiert worden.
Sodann erwog das Verwaltungsgericht, dass eine Ausreise in den Kosovo für den
Beschwerdeführer auch keine unzumutbare Härte bedeute. Dieser habe seine Heimat
erst im Alter von siebzehneinhalb Jahren verlassen und noch immer lebten viele
seiner Angehörigen im Kosovo. Auch die Situation der Familie des
Beschwerdeführers stehe einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nicht entgegen: Die Ehefrau besitze neben der schweizerischen
Staatsangehörigkeit auch jene des Kosovos. Sie sei erst vor kurzem eingebürgert
worden und spreche die albanische Sprache. Auch sie pflege im Kosovo noch immer
Beziehungen. Diese Umstände erleichterten es ihr, sich dort zurechtzufinden.
Was den gemeinsamen Sohn angehe, so sei dieser noch in einem Alter, welches es
ihm ermögliche, sich an die neue Umgebung anzupassen. Überhaupt hätten aber der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen,
gemeinsam in der Schweiz leben zu können, zumal sich der Beschwerdeführer bei
Zeugung des Kindes lediglich als Asylbewerber in der Schweiz aufgehalten habe.
In Berücksichtigung der genannten Gründe gelangte das Verwaltungsgericht zum
Schluss, dass bei einer Interessensabwägung bezüglich der Verwirkung des
Aufenthaltsrechts gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG das öffentliche Interesse an
der Ausreise des Beschwerdeführers stärker zu gewichten sei, als das Interesse
des Beschwerdeführers sowie von dessen Familie an der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung.

3.2 Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, eine korrekte
Interessensabwägung führe zum Schluss, dass seine privaten und familiären
Interessen überwiegen würden:
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines bedeutsamen öffentlichen
Interesses an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Er bringt diesbezüglich in
erster Linie vor, die von ihm begangenen Straftaten lägen schon mindestens
viereinhalb Jahre zurück; seither habe er sich wohl verhalten. Die von der
Vorinstanz ins Feld geführten weiteren gegen ihn eröffneten Strafuntersuchungen
könnten ihm nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung entgegengehalten
werden, zumal keines dieser Verfahren zu einer Verurteilung geführt habe. Auch
sei die vom Verwaltungsgericht aufgezeigte sog. "Reneja-Praxis" vorliegend
nicht anwendbar, weil er bereits seit längerer Zeit in der Schweiz lebe.
Im Weiteren hätten sowohl er selbst als auch seine Ehefrau und der gemeinsame
Sohn besonders gewichtige Interessen daran, weiterhin in familiärer
Gemeinschaft in der Schweiz leben zu können: Er kümmere sich in
überdurchschnittlichem Ausmass um die Betreuung seines Sohnes. Ohne diese
Mithilfe könne die Ehefrau nicht in gleichem Umfang erwerbstätig bleiben und
sei dann nicht mehr in der Lage, den Existenzbedarf für sich und ihren Sohn zu
erwirtschaften. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass er und seine Ehefrau
aufgrund seines Asylantenstatus bei Zeugung des Kindes ohnehin nicht mit einem
familiären Zusammenleben in der Schweiz hätten rechnen dürfen, sei nicht
stichhaltig. Auch sei es der Ehefrau und dem Sohn nicht zuzumuten, ihm, dem
Beschwerdeführer, in den Kosovo zu folgen. Insbesondere grenze es an
Verantwortungslosigkeit, den Sohn in den Kosovo umzusiedeln und ihn den
dortigen Schulen und den dortigen beruflichen Möglichkeiten zu überlassen. Aber
auch die Ehefrau habe im Kosovo angesichts der hohen Arbeitslosigkeit keine
beruflichen Möglichkeiten. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
vor kurzem den Fenstermontagebetrieb von seinem früheren Arbeitgeber
übernommen; eine Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bedeute daher
zugleich den Verlust der getätigten Investitionen.

3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
Soweit er den Verweis des Verwaltungsgerichts auf die sog. "Reneja-Praxis" bzw.
auf die daraus hergeleitete "Zweijahresregel" beanstandet, ist er darauf
hinzuweisen, dass auch die Vorinstanz davon ausgegangen ist, diese Praxis könne
im vorliegenden Fall "nicht unbesehen" angewendet werden (E. 3.3 des
angefochtenen Entscheids). Dagegen, dass die betreffende bundesgerichtliche
Rechtsprechung dennoch im Sinne einer Vergleichsgrösse in die
Verhältnismässigkeitsprüfung miteinbezogen wird, ist aber nichts einzuwenden.
Bei der "Zweijahresregel" handelt es sich ohnehin nur um einen Richtwert und
nicht um eine starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls
(BGE 120 Ib 6 E. 4b). Vorliegend mögen die deliktischen Handlungen des
Beschwerdeführers zwar nicht gegen Leib und Leben gerichtet gewesen sein.
Selbst ohne Berücksichtigung der eingestellten bzw. sistierten Strafverfahren
muss aber aufgrund der Anzahl und der Häufigkeit der strafrechtlichen
Verurteilungen auf eine besonders hartnäckige Delinquenz des Beschwerdeführers
geschlossen werden. Dadurch, dass er immer wieder innerhalb der ihm auferlegten
Probezeiten - meist einschlägig - rückfällig wurde, demonstrierte er eine
bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im
Allgemeinen und gegenüber den angedrohten oder bereits ausgesprochenen
staatlichen Sanktionen im Besondern. Ein derartiges Verhalten ist mit einem
Verbleiben des Ausländers in der Schweiz grundsätzlich nicht zu vereinbaren. In
jedem Fall hat die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht angenommen, dass ein
sehr gewichtiges öffentliches Interesse daran bestehe, dem Beschwerdeführer die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Wenn der Beschwerdeführer die Rückkehr in seine Heimat mit wirtschaftlichen
Nachteilen verbindet, erscheint dies zwar durchaus nachvollziehbar. Diese
mögliche Folge ist jedoch einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und
deshalb hinzunehmen. Soweit der Beschwerdeführer überdies seinen Anteil an der
Betreuung seines Sohnes betont und geltend macht, dass der Ehefrau so die
Ausübung der Erwerbstätigkeit erleichtert werde, ist nicht ersichtlich,
inwiefern eine gemeinsame Rückkehr in den Kosovo dieser Aufgabenteilung
entgegenstehen sollte. Ebenso kann nicht davon gesprochen werden, dass es
geradezu verantwortungslos wäre, dem Sohn die Einschulung im Kosovo zuzumuten:
Das 2001 geborene Kind ist noch in einem anpassungsfähigen Alter; es steht ganz
am Anfang seiner Schulpflicht, so dass ohne weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass es in der Lage ist, sich im gemeinsamen Herkunftsland seiner Eltern
zu integrieren und Anschluss zu finden.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, kommt der Ehefrau und
dem Sohn des Beschwerdeführers die Wahl zu, ob sie dem Beschwerdeführer in den
Kosovo folgen wollen oder nicht. Als Schweizer Staatsbürger steht es ihnen
frei, in der Schweiz zu verbleiben; der Kontakt zum Beschwerdeführer kann
diesfalls mittels gegenseitigen Kurzbesuchen stattfinden, zumal dieser nicht
formell aus der Schweiz ausgewiesen, sondern ihm lediglich die
Aufenthaltsbewilligung verweigert wird. Dass die Ehefrau im Falle eines
Verbleibens in der Schweiz aufgrund des Wegfalls der Betreuungsleistungen des
Beschwerdeführers nicht in gleichem Umfang wie bis anhin erwerbstätig bleiben
könnte, ist nicht nachvollziehbar: Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass
ohnehin bereits an vier von fünf Arbeitstagen der Ehefrau eine teilweise
Fremdbetreuung des Sohnes durch eine Tagesmutter besteht, und sich die
Betreuung durch den Beschwerdeführer jeweils auf den frühen Abend bzw. den
späteren Nachmittag sowie auf den Samstag bis ca. 17.00 Uhr beschränkt. Dass in
diesen Zeiten eine Platzierung bei der Tagesmutter oder eine Betreuung durch
andere Familienangehörige nicht möglich wäre, ist weder ersichtlich, noch wurde
dies vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt. Zuzustimmen ist dem
Beschwerdeführer einzig insofern, dass heute unerheblich scheint, ob zum
Zeitpunkt der Zeugung des Kindes damit zu rechnen war, dass die Familie
gemeinsam in der Schweiz leben kann oder nicht. Jedoch vermag er hieraus nichts
zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal - wie gezeigt - zum gegenwärtigen Zeitpunkt
keine besonders schützenswerten privaten und familiären Interessen des
Beschwerdeführers für seinen weiteren Verbleib im Lande sprechen.

4.
Aus den genannten Gründen ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mit geteilt.

Lausanne, 7. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler