Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.823/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_823/2008

Urteil vom 21. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco E. Vitali,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2001,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ und B.X.________ sind Eigentümer einer 5 1/
2-Zimmer-Eigentumswohnung in Kloten. Die Liegenschaft befindet sich an der
V.________strasse in Kloten am östlichen Ortsrand in der Anflugschneise der
Piste 28 des Flughafens Zürich-Kloten. Anlässlich der Neubewertung 1999 wurde
der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft von der kantonalen Steuerverwaltung
auf Fr. 417'000.-- und der Eigenmietwert auf Fr. 22'900.-- festgesetzt. Diese
Festlegung erfolgte nicht aufgrund einer individuellen Schätzung der
Liegenschaft, sondern in Anwendung der schematischen, formelmässigen Bewertung,
wie sie in der Weisung 1999 des Regierungsrates vorgeschrieben war (Weisung des
Regierungsrates des Kantons Zürich vom 3. März 1999 an die Steuerbehörden über
die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab
Steuerperiode 1999, in: Zürcher Steuerbuch I/1 Nr. 15/500, im Folgenden:
Weisung 1999).

Für das Steuerjahr 2001 deklarierten die Eheleute A. und B.X.________ einen
gegenüber den Formelwerten um einen Drittel verminderten (Brutto-)Eigenmietwert
von Fr. 15'267.-- und einen im gleichen Umfang herabgesetzten
Vermögenssteuerwert von Fr. 278'800.--. Zur Begründung führten sie
Lärmimmissionen an, welchen ihre Liegenschaft wegen verstärkten Flugbewegungen
insbesondere zur Nachtzeit aufgrund des Staatsvertrages mit Deutschland vom 18.
Oktober 2001 ausgesetzt sei.
Mit Einschätzungsentscheid vom 27. Juni 2002 und Einspracheentscheid vom 25.
Juli 2002 hielt das kantonale Steueramt an den genannten Formelwerten fest und
schätzte die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
112'500.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 35'000.-- ein.

B.
Im Rekursverfahren holte die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich ein
amtliches Gutachten ein. Dieses ergab einen Marktmietwert für das Jahr 2001 von
Fr. 27'828.-- (einschliesslich Autoabstellplatz) und einen Verkehrswert der
Liegenschaft per Ende 2001 von Fr. 590'000.-- (Gutachten Dr. rer. pol.
Z.________ vom 20. Februar 2004 und Nachtragsgutachten vom 7. Juli 2004). Mit
Entscheid vom 12. April 2005 nahm die Rekurskommission eine reformatio in peius
vor, indem sie den Vermögenssteuerwert auf Fr. 590'000.-- festsetzte.
Eine von den Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich am 26. Oktober 2005 teilweise gut und wies die Sache zur
weiteren Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Rekurskommission zurück. Es
bemängelte das Erstgutachten und wies die Rekurskommission an, ein
Zweitgutachten zum Verkehrswert und zum Marktmietwert einzuholen. Das neue
Gutachten habe hauptsächlich auf die Vergleichsmethode abzustellen.

Auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Steuerpflichtigen trat das
Bundesgericht mit Urteil 2A.713/2005 vom 11. Mai 2006 nicht ein.

C.
Die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich ordnete in der Folge ein
neues Gutachten an. Darin ermittelte der Gutachter einen Verkehrswert der
Liegenschaft per 31. Dezember 2001 von Fr. 550'000.-- und einen Marktmietwert
von Fr. 27'240.-- einschliesslich Einstellplatz (Gutachten lic. iur Y.________,
dipl. Immobilientreuhänder, vom 9. März 2007 und Nachtrag vom 2. November
2007). Am 27. Februar 2008 wies die Rekurskommission den Rekurs der
Steuerpflichtigen vollumfänglich ab.

D.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht stellten die Steuerpflichtigen u.a.
die folgenden reformatorischen Begehren:
"Für das Steuerjahr 2001 seien für die Liegenschaft (...)
Hauptbegehren:
auf der Basis des Verkehrswertes von CHF 430'000 sowie der Marktmiete von CHF
25'800 im Sinne einer ausserordentlichen Neubewertung der Vermögenssteuerwert
auf 75 %, mithin CHF 322'000, und der Eigenmietwert ab dem 1. November 2001 auf
70 %, mithin CHF 18'100 pro Jahr, herabzusetzen.
Eventualbegehren:
auf der Basis des Verkehrswertes von CHF 430'000 sowie der Marktmiete von CHF
25'800 im Sinne von Ziffer 82 und 86 der Weisung 2003 aufgrund der
individuellen Neueinschätzung der Vermögenssteuerwert auf 90 %, mithin CHF
387'000, und der Eigenmietwert ab dem 1. November 2001 auf 70 %, mithin CHF
18'100 pro Jahr, herabzusetzen.
Subeventualbegehren:
auf der Basis des Verkehrswertes von CHF 550'000 sowie der Marktmiete von CHF
27'240 im Sinne einer ausserordentlichen Neubewertung der Vermögenssteuerwert
auf 75 %, mithin CHF 412'000, und der Eigenmietwert ab dem 1. November 2001 auf
70 %, mithin CHF 19'000 pro Jahr, herabzusetzen.

Subsubeventualbegehren:
auf der Basis der Marktmiete von CHF 27'240 im Sinne von Ziffer 82 der Weisung
2003 aufgrund der individuellen Neueinschätzung der Eigenmietwerte ab dem 1.
November 2001 auf 70 %, mithin CHF 19'000 pro Jahr, herabzusetzen."
Mit Entscheid vom 3. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die Beschwerde ab.

E.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen Werner und
Anita Metzger-Graf dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom 3. September 2008 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem erneuern sie die bereits
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellten reformatorischen Anträge
gemäss lit. D hiervor.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde ist unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch den Entscheid besonders berührten
Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Sie richtet sich gegen einen von einer
letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG)
gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht
vor.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht prüft frei, ob der angefochtene Entscheid
Bundesrecht verletzt (Art. 106 Abs. 1 BGG). Soweit sich die Besteuerung nach
kantonalem Recht richtet, prüft es dessen Anwendung nur unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, namentlich auf Willkür (Art. 9 BV) hin.
Hierfür gilt die qualifizierte Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG, das
heisst, das Bundesgericht prüft nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend
begründeten Rügen (s. auch Urteil 2C_10/2007 vom 8.10.2007, E. 1 und 2).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht, das heisst, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV) oder
beispielsweise auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht
(Art. 29 Abs. 2 BV).

2.
2.1 Angefochten ist eine Steuerveranlagung betreffend die direkten Steuern des
Kantons. Der kassatorische Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist zulässig (BGE 133 II
409 E. 1.4.1 und 1.4.2).

2.2 Die Beschwerdeführer stellen zudem reformatorische Anträge. Solche sind
seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf den 1.
Januar 2007 im Bereich des harmonisierten kantonalen Steuerrechts zulässig. 107
Abs. 2 BGG geht als neueres Recht dem Art. 73 Abs. 3 StHG vor (vgl. BGE 134 II
186 E. 1.5.3).

Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführer mit ihren
reformatorischen Anträgen teilweise von den gutachterlich festgestellten Werten
abweichende Werte vertreten und verlangen, dass das Bundesgericht seinem
allfälligen reformatorischen Urteil diese Werte zugrunde lege. Das fällt von
vornherein ausser Betracht, weil es sich um Werte handelt, die in einem
Fachgutachten ermittelt worden sind und das Bundesgericht nicht sein Wissen an
die Stelle des Fachwissens des Experten setzen kann. Vielmehr müssten im Falle
fehlerhafter Annahmen des Experten oder anderer Unzulänglichkeiten des
Gutachtens weitere Abklärungen zum Sachverhalt vorgenommen und gegebenenfalls
ein weiters Gutachten angeordnet werden. Das kann nur die Vorinstanz. Das
betrifft Hauptbegehren und Eventualbegehren.

Subeventualbegehren und Subsubeventualbegehren haben demgegenüber eine vom
Bundesgericht zu entscheidende Rechtsfrage zum Gegenstand
(Verfassungsmässigkeit der Weisung 1999 des Regierungsrates) und sind
grundsätzlich einer Beurteilung durch das Bundesgericht zugänglich (vgl. BGE
124 I 193 E. 5c für die Weisung 1997). Das Bundesgericht kann aber schwerlich
an Stelle der kantonalen Instanzen und des Regierungsrates durch Korrektur der
regierungsrätlichen Weisung in der Sache selbst entscheiden.

Aus diesen Gründen sind die gestellten reformatorischen Anträge vorliegend ohne
praktische Relevanz.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen unter Berufung auf das Willkürverbot (Art. 9
BV), das Verbot der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) und den Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) in verschiedener Hinsicht die
Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
BGG. Sie beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vom Gutachter errechneten
Werte abgestellt habe, obschon das Gutachten relevantes Zahlenmaterial nicht
berücksichtige, das Resultat nur durch "ergebnisorientiertes Spiel mit den
Parametern Kapitalisierungssatz und Diskontierungssatz" zu erreichen sei und
der Gutachter die ungeeignete Lageklassenmethode angewendet habe ("Erste" bis
"Vierte Rüge").

3.2 Die Rekurskommission ordnete im zweiten Rechtsgang - entsprechend den
Anweisungen der Vorinstanz im Rückweisungsentscheid vom 26. Oktober 2005 - ein
neues Gutachten zur Frage des Verkehrswerts und des Marktmietwerts der
Liegenschaft an. Die Beschwerdeführer erhoben keine Einwendungen gegen die
Person des neubestellten Experten oder dessen fachliche Befähigung. Am 9. März
2007 erstattete der Experte das Gutachten. Die Beschwerdeführer konnten sich
dazu äussern. Im Nachtrag zum Gutachten vom 2. November 2007 nahm der Experte
zu den Bemerkungen der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Diese konnten
damit ihre Parteirechte umfassend wahren.

3.3 Ein Gutachten unterliegt als Beweismittel der freien richterlichen Prüfung.
Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen
(BGE 128 I 81 E. 2 S. 86). In Fachfragen darf der Richter nicht ohne triftige
Gründe vom Gutachten abweichen und muss allfällige Abweichungen begründen (BGE
130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.; 132 II 257 E. 4.4.1). Ein Abweichen ist zulässig,
wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erschüttert ist. Bestehen Zweifel an
der Richtigkeit des Gutachtens und werden dennoch keine ergänzenden Abklärungen
vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.2).

Wenn daher die Vorinstanz die Expertise daraufhin prüfte, ob sie "vollständig,
klar, gehörig begründet, frei von Lücken und Widersprüchen ist, auf
zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht sowie, ob der Gutachter
hinreichende Sachkenntnisse und die erforderliche Unbefangenheit hat"
(angefochtenes Urteil E. 3), schränkte sie ihre Kognition nicht in
verfassungswidriger Weise ein. Diese Prüfungsbeschränkung entspricht vielmehr
der Funktion des Gutachtens, dem Gericht die fachspezifischen Informationen zu
liefern, über welche es nicht selbst verfügt, wie die Vorinstanz zu Recht
dargelegt hat. Ebenso kann darin - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer -
keine Ermessensunterschreitung erblickt werden.

3.4 Die Vorinstanz erachtete das erste Gutachten als nicht gehörig begründet,
weshalb sie die Sache an die Rekurskommission zurückwies. Einerseits sei
fraglich, ob das vom Gutachter verwendete hedonische Modell - eine auf
ökonometrischen Grundlagen und umfangreichem, elektronisch verwaltetem
Datenmaterial beruhende Methode zur Bündelung der Eigenschaften von
Liegenschaften und Bestimmung des Transaktionswerts dieser Eigenschaften im
Hinblick auf die Bestimmung des Verkehrswerts des Objekts (vgl. BGE 134 II 49
E. 14 S. 74/75) - für den vorliegend zu beurteilenden Fall eine taugliche
Bewertungsmethode darstelle. Es seien Handänderungen von Eigentumswohnungen
berücksichtigt worden, von denen nur ein kleiner Teil in Kloten liege. Damit
werde dem besonderen Standort Kloten, in unmittelbarer Nähe zu einem Flughafen,
zu wenig Rechnung getragen. Andererseits könne das Gutachten den Einfluss des
Fluglärms auf die Wertentwicklung von Liegenschaften in Kloten nicht schlüssig
aufzeigen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung müsse der
Verkehrswert von Liegenschaften primär anhand von Vergleichspreisen ermittelt
werden. Andere Schätzungsmethoden, wie etwa die Rückwärtsrechnung oder die
Lageklassenmethode, dürften nur subsidiär herangezogen werden, wenn die
statistische Methode im konkreten Falle versage. Die Rekurskommission habe
daher ein neues amtliches Gutachten über den Verkehrswert und den Marktmietwert
der fraglichen Liegenschaft einzuholen, welches auf anerkannten
Bewertungsgrundsätzen beruhe, sich eingehend mit der betroffenen Liegenschaft
auseinandersetze und insbesondere auch die Entwicklung der Immobilienpreise in
der Gemeinde Kloten gebührend berücksichtige (Entscheid vom 26. Oktober 2005,
E. 5.3, 5.3.2, 5.4).

Gegen diese Rückweisung zur Anordnung eines neuen Gutachtens haben die
Beschwerdeführer nichts einzuwenden. Auch sie berufen sich auf Vergleichsdaten,
welche vermehrt berücksichtigt werden müssten.

3.5 Im neuen Gutachten erläuterte der Zweitgutachter zunächst die von ihm
angewendeten Methoden und seine Vorgehensweise. Er nahm auch auf die
Schwierigkeiten Bezug, die den einzelnen Methoden anhaften. Angesichts des
Auftrags der Vorinstanz, die Schätzung im Wesentlichen anhand von
Vergleichspreisen durchzuführen, ermittelte er den Verkehrswert primär über den
Vergleich der Transaktionspreise. Er erhob die Daten einer Vielzahl von
Handänderungen in Kloten der Jahre 2001 und 2002 und wertete die Zahlen aus
(Bewertungsbericht S. 8-10, Beilage zum Gutachten vom 9. März 2007).

Allerdings sind auch die gehandelten Preise (Marktpreise) nicht immer
zuverlässig, worauf der Gutachter hinweist. Das fängt bereits bei der
Vergleichbarkeit der Objekte an und wird durch die Tatsache, dass die auf dem
Markt gehandelten Preise subjektiven (persönlichen) und anderen momentanen
Einflüssen unterliegen (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2.2 S. 249), noch
unterstrichen. Preis und Wert eines Gegenstandes können daher durchaus
auseinanderfallen.

Diesen Unsicherheiten trug der Gutachter dadurch Rechnung, dass er den über die
Transaktionspreise gefundenen Verkehrswert mit den anhand weiterer
Schätzungsmethoden gefundenen Werten verglich (Gutachten, a.a.O., S. 8 f.).
Einerseits ermittelte er den Sachwert (auch Substanzwert) im Sinne der
Beschaffungskosten (Landwert und Kosten der Baute) und schätzte den Zeitwert
des Grundstücks unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen
Entwertung (Gutachten, a.a.O., S. 10, und Bewertungsbericht, a.a.O., S. 6 und
11). Andererseits bestimmte er den Ertragswert, d.h. den Wert des
kapitalisierten Bruttomietertrages (Bewertungsbericht, a.a.O., S. 7 und 11),
welche Berechnung er durch eine Barwertberechnung ergänzte (Bewertungsbericht,
a.a.O., S. 7). Das entspricht der Schätzerpraxis: Da der Ertragswert ein
kapitalisierter Wert ist und hierfür der Kapitalisierungsfaktor festgelegt
werden muss, was mit Unsicherheiten behaftet ist und viel Erfahrung
voraussetzt, wird empfohlen, den gewählten Ansatz mindestens durch eine
Barwertrechnung zu überprüfen (KASPAR FIERZ, Der Schweizer Immobilienwert, 5.
Aufl. 2005, S. 113 f.). Es handelt sich beim Barwert um die auf den
Bewertungszeitpunkt diskontierten, über die Nutzungsdauer zu erwartenden
Einnahmenüberschüsse aus der Liegenschaft (vgl. Das Schweizerische
Schätzerhandbuch, Ausgabe 2005, S. 75).

Im Ergebnis stellte der Experte hauptsächlich auf den anhand der
Transaktionspreise am Markt ermittelten Verkehrswert ab, den er aufgrund der
stellvertretenden und ergänzenden Werte (Sachwert, Ertragswert, Barwert) leicht
korrigierte (Bewertungsbericht, a.a.O., S. 11). Dieses Vorgehen ist nicht zu
beanstanden. Es beruht auf nachvollziehbaren Methoden und Bewertungsverfahren
und orientiert sich im Ergebnis am Verkehrswert (der ein Marktwert ist). Die
Kontrolle anhand weiterer Bewertungsmethoden gibt die Gewähr, dass das
gefundene Ergebnis zuverlässig ist. Die Lärmzunahme, soweit sie sich infolge
der Kündigung des Staatsvertrags durch Deutschland und des neuen Anflugregims
auf die Liegenschaftspreise auswirkte, sind in den Vergleichspreisen enthalten.
Inwiefern das Abstellen auf ein derart begründetes Gutachten willkürlich sein
könnte, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch von den Beschwereführern
nicht substanziert dargelegt.

3.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit
des Gutachtens in Frage zu stellen.
3.6.1 Die Beschwerdeführer haben bereits im vorinstanzlichen Verfahren
bemängelt, dass der Gutachter für die Vergleichsobjekte einerseits praktisch
ausschliesslich auf Handänderungen abgestellt habe, die vor dem Oktober 2001
lägen; andererseits habe der Experte Transaktionen vom Februar 2002, die sich
aufgrund der zeitlichen Nähe zum Beurteilungsstichtag zum Vergleich geradezu
aufdrängen würden, unberücksichtigt gelassen.

Diese Rüge betrifft die Auswahl der Vergleichsobjekte. Der Experte ermittelte
die Vergleichspreise gestützt auf Transaktionen in Kloten, die in die Jahre
2000 bis 2002 fielen. Wenn die Beschwerdeführer demgegenüber geltend machen,
bei der Wertermittlung dürften im Wesentlichen nur Transaktionen berücksichtigt
werden, bei denen sowohl das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) wie auch das
Verfügungsgeschäft (Grundbucheintrag) nach dem Stichtag am 19. Oktober 2001
liegen, räumen sie selbst ein, dass sich das neue Anflugregime auf Piste 28 und
die damit verbundenen Immissionen seit dem 19. Oktober 2001 für den Rest der
Steuerperiode noch nicht massgeblich auf die Marktpreise durchschlagen konnten.

Für die Steuerperiode 2001 sind nur die bereits eingetretenen Tatsachen wie die
Kündigung des Staatsvertrags durch Deutschland und die bis dahin getroffenen
flugtechnischen Massnahmen sowie die Prognosen und Markterwartungen, die sich
daraus ergeben, als preisbestimmend zu betrachten. Auch der Ostanflug auf Piste
28 war möglicherweise bereits absehbar. Solche Tatsachen und Erwartungen sind
aber in die Transaktionspreise der vom Experten herangezogenen Objekte bereits
eingeflossen und sind vorliegend berücksichtigt. Der Umstand, dass am 19.
Oktober 2001 Ostanflüge auf die Piste 28 aufgenommen wurden, konnte daher nicht
unmittelbar sofort auf das Preisniveau durchschlagen.
3.6.2 Die Beschwerdeführer beanstanden den vom Gutachter für die
Ertragswertberechnung verwendeten Kapitalzinssatz von 4 Prozent
(Bewertungsbericht, a.a.O., S. 7) als zu niedrig. Richtigerweise sei vom
langfristigen Zinssatz für 1. Hypotheken von 5 Prozent auszugehen.
Zum Kapitalisierungsfaktor nahm der Experte im Nachtragsgutachten (S. 4 f.)
Stellung. Er begründete, weshalb nach seiner Ansicht ein Kapitalzinssatz von 4
Prozent angemessen sei. Er setzte sich mit der Lehrmeinung auseinander und
liess sich von sachlichen Überlegungen leiten. Seine Schätzung könnte
zwangsläufig nur in Relation mit Schätzungen des gleichen Objekts durch andere
Schätzer verifiziert oder widerlegt werden. Wenn daher die Beschwerdeführer
ausführlich darlegen, weshalb andere Faktoren zu verwenden seien und diese
herzuleiten versuchen, so widerlegen sie damit nicht die Plausibilität des vom
Gutachter gefundenen Ergebnisses, sondern setzen ihr eigenes Ermessen an die
Stelle desjenigen des Gutachters. Hierzu sind sie nicht berufen. Der vom
Gutachter ermittelte Ertragswert scheint im übrigen auch im Ergebnis als
plausibel. Er weicht nach unten nicht wesentlich von dem nach der
Barwertmethode gefundenen Ergebnis ab. Im Übrigen hat der Gutachter den
Unsicherheiten der Ertragswertmethode dadurch Rechnung getragen, dass er diese
in der Wertbilanz (Bewertungsbericht, a.a.O., S. 11) nur schwach gewichtete.
3.6.3 Was den Diskontierungssatz betrifft, der in die Bewertung nach der
Barwertmethode Eingang gefunden hat (Bewertungsbericht, a.a.O., S. 7), legte
der Gutachter im Nachtragsgutachten (S. 5) ausführlich dar, weshalb er diesen
relativ niedrig ansetzte. Dass für die Ermittlung der Zeitpräferenzrate die
durchschnittliche langfristige Teuerung betrachtet werden muss, erhellt bereits
daraus, dass in der Zeitpräferenz die Erwartung über den Nutzen eines Gutes
über seine gesamte Lebensdauer zum Ausdruck kommen muss (vgl. FIERZ, a.a.O., S.
305 f.). Da zudem der Barwert - wie auch Ertrags- und Sachwert - vom Gutachter
nur kontrollweise zur Überprüfung des Gesamtergebnisses herangezogen und in
untergeordneter Weise gewichtet wurden (vgl. Bewertungsbericht S. 11), darf
ihnen ohnehin nicht zu grosse Bedeutung beigemessen werden. Entscheidend sind
nach den Vorgaben der Vorinstanz, denen das Gutachten zu genügen hat, die
tatsächlich gehandelten Marktpreise.
3.6.4 Die weiteren Einwände der Beschwerdeführer gegen das Gutachten sind nicht
besser begründet. Die Beschwerdeführer setzen ihr eigenes Ermessen der
Ermessensbetätigung des Gutachters entgegen, was das Gutachten indessen nicht
als falsch erscheinen lässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gutachter
aufgrund seiner Erfahrung besser in der Lage ist als die Beschwerdeführer, das
Ermessen auszuüber. Die Wichtigkeit der Erfahrung des Liegenschaftenschätzers
wird in der Schätzungslehre durchwegs betont. Es deutet auch nichts darauf hin,
dass der Schätzer bei der Betätigung seines Ermessens sich nicht der
Gutachteraufgabe, d.h. der Ermittlung des Verkehrswerts als ein objektiver
Marktwert der streitbetroffenen Liegenschaft, verpflichtet fühlte oder
sachfremde Überlegungen in seine Schätzung einfliessen liess. Zudem überprüfte
der Gutachter die gefundenen Werte anhand eines redundanten Systems.

3.7 Wenn daher die Vorinstanz auf die vom Gutachter errechneten Werte
abstellte, hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
nicht verletzt und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder
willkürlich festgestellt. Die Sachverhaltsrügen ("Erste" bis "Vierte Rüge")
sind unbegründet.

4.
Zu prüfen bleibt die Rechtsanwendung. Zum besseren Verständnis der von den
Beschwerdeführern erhobenen Rügen sind vorab die Regelung und Praxis zur
Bemessung des Vermögenssteuerwerts von Liegenschaften und des Eigenmietwerts im
Kanton Zürich darzustellen.

4.1 Gemäss § 21 Abs. 2 des Zürcher Steuergesetzes (StG) in der hier noch
anwendbaren alten Fassung vom 8. Juni 1997 erlässt der Regierungsrat die für
die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbstbewohnter
Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Er kann
dabei eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorsehen.
Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten:
a) der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von
Eigentumsbildung und Selbstvorsorge in der Regel auf 60 Prozent des Marktwertes
festzulegen;

b) Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle
der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen
einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen
Rechnung zu tragen;
c) bei am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaften ist die tatsächliche Nutzung
zu berücksichtigen.
Mit Gesetz vom 8. Januar 2001, in Kraft seit 1. Januar 2003, wurde § 21 Abs. 2
lit. a StG wie folgt geändert:
"a) der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von
Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent des Marktwerts
festzulegen."
Der Gesetzgeber hat damit einem Urteil des Bundesgerichts vom 20. März 1998
Rechnung getragen. Das Bundesgericht erkannte, dass die Festsetzung des
Eigenmietwerts auf ""in der Regel" 60 Prozent des Marktwertes verfassungswidrig
sei, und hob die Vorschrift in § 21 Abs. 2 lit. a StG a.F. auf. Es hielt fest,
unter Berücksichtigung der bisher ergangenen Urteile für die Bemessung der
Eigenmietwerte bildeten 60 Prozent des effektiven Marktwertes in jedem Fall die
untere Grenze dessen, was mit dem verfassungsmässigen Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 4 aBV) noch vereinbar sei. Der Wortlaut der Vorschrift ("in
der Regel") lasse indessen Abweichungen nach unten zu, was nicht angehe (BGE
124 I 145 E. 4d, 5a S. 156 f.).

Bereits mit Urteil vom 31. Oktober 1995 war das Zürcher Verwaltungsgericht zum
Schluss gekommen, dass eine der "Formelmethode" (§ 21 Abs. 2 lit. b StG)
allseitig entsprechende Bewertung des Eigenmietwertes verfassungskonform sei,
wenn das Ergebnis vom Methodenziel von 70 Prozent des Marktmietwertes um
höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten abweiche, also
zwischen 60 und 90 Prozent des Marktwertes betrage (Verwaltungsgericht Zürich,
Urteil vom 31. Oktober 1995 in: StE 1996 A 21.11 Nr. 39).

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat in der Weisung an die Steuerbehörden
über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab
Steuerperiode 1999 (im Folgenden: Weisung 1999) dieser Rechtsprechung Rechnung
getragen und festgelegt, dass der formelmässig festgelegte Eigenmietwert
innerhalb der Bandbreite von 60 bis 90 Prozent der Marktmiete liegen müsse
(Weisung 1999 Rz. 86). Auf die hier in Frage stehende Steuerperiode 2001 findet
noch diese Weisung Anwendung.

4.2 Gemäss der Weisung 1999 wird der Vermögenssteuerwert (d.h. der steuerlich
massgebende Verkehrswert, vgl. § 39 Abs. 1 StG) des einzelnen Objekts nicht
individuell, sondern aus Landwert und Zeitbauwert ermittelt. Der Landwert
ergibt sich aus den in jeder Gemeinde gebildeten Lageklassen, der Zeitbauwert
wird aus dem von der Gebäudeversicherung festgelegten Basispreis hergeleitet
(Weisung 1999 Rz. 20 ff., 23 ff., 30 ff.; vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl. 2006, N 65 ff. und
69 ff. zu § 39 StG). Der Eigenmietwert wird sodann als Prozentsatz des
Vermögenssteuerwerts festgelegt (Weisung 1999 Rz. 59 ff.). Es handelt sich
nicht um eine individuelle Bewertung des einzelnen Objekts, das der
steuerpflichtigen Person gehört, sondern um eine "schematische, formelmässige
Ermittlung" des steuerlich massgebenden Verkehrswerts und des Eigenmietwerts
(Weisung 1999 Rz. 79 und 83; s. auch BGE 128 I 240 E. 2.6; RICHNER/FREI/
KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 80 zu § 21 und N. 58 zu § 39 StG).

Eine Kontrolle und gegebenenfalls Anpassung des formelmässig ermittelten
Eigenmietwerts in der laufenden Steuerperiode ist aber anhand einer
individuellen Schätzung möglich. Für diese Schätzung kann namentlich auf
Mietpreise, die für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage bezahlt werden,
oder auf ein Privatgutachten, welches von der steuerpflichtigen Person
beigebracht wird und das auf "anerkannten Bewertungsgrundsätzen" beruht,
abgestellt werden (Weisung 1999 Rz. 84). Ergibt die individuelle Schätzung,
dass der schematisch, formelmässig ermittelte Eigenmietwert innerhalb der
Bandbreite von 60 bis 90 Prozent der geschätzten Marktmiete liegt, bleibt es
beim Formelwert. Liegt er darunter, wird er automatisch auf den Minimalwert von
60 Prozent angehoben, liegt er darüber, wird er auf 90 Prozent festgelegt
(Weisung 1999 Rz. 86). Die Eigenmietwerte sollten damit theoretisch allesamt
innerhalb einer Bandbreite von 60 bis 90 Prozent der Marktmietwerte liegen.

4.3 In Bezug auf den Vermögenssteuerwert für Liegenschaften sieht die Weisung
1999 für den Formelwert eine Bandbreite von 70 bis 100 Prozent des
Verkehrswertes vor. Ergibt eine individuelle Schätzung (z.B. auf der Grundlage
des Kaufpreises einer gerade erworbenen Liegenschaft oder aufgrund des
Anlagewerts einer neu erstellten Liegenschaft), dass der Formelwert ausserhalb
der erwähnten Bandbreite liegt, ist eine Anpassung vorzunehmen. Liegt der
Formelwert unterhalb der Bandbreite, wird er auf 70 Prozent angehoben, beträgt
er mehr als der Verkehrswert, ist er auf 100 Prozent festzusetzen (Weisung 1999
Rz. 79-82).

Mit der zulässigen Bandbreite von 70 bis 100 Prozent des Verkehrswerts hat der
Regierungsrat dem Urteil des Bundesgericht vom 20. März 1998 Nachachtung
verschafft, wonach ein Vermögenssteuerwert von "in der Regel 60 Prozent des
Marktwertes", den § 39 Abs. 2 StG in der alten Fassung vom 8. Juni 1997 noch
vorsah, mit dem Steuerharmonisierungsgesetz nicht vereinbar sei und das Gebot
der Rechtsgleichheit im Steuerrecht Art. 8 BV (Art. 4 aBV) verletze (BGE 124 I
145 E. 6a-c S. 158 f.).

4.4 Im vorliegenden Fall ergab die individuelle Schätzung des Experten im Falle
des Objekts der Beschwerdeführer eine Marktmiete von Fr. 27'240.-- und einen
Verkehrswert von Fr. 550'000.--. Damit liegen der von der Vorinstanz bestätigte
Eigenmietwert von Fr. 22'900.-- und der Vermögenssteuerwert von Fr. 417'000.--
mit 84 resp. 76 Prozent innerhalb der durch Rz. 82 und 86 der Weisung 1999
definierten Bandbreiten (oben E. 4.2 und 4.3) und besteht kein Anlass für eine
individuelle Anpassung.

5.
5.1 Die schematisch, formelmässig ermittelte Vermögenssteuer und der
Eigenmietwert bleiben bestehen bis zu einer allgemeinen Neubewertung in einer
folgenden Steuerperiode (RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., N. 61 f. zu §
39 StG). Eine ausserordentliche Neubewertung einzelner Liegenschaften in der
laufenden Steuerperiode findet gemäss der Weisung 1999 (Rz. 90 ff.) nur statt:
- für neu erstellte Liegenschaften,
- nach umfassenden Totalrenovationen von Gebäuden,
- nach Abbruch von Gebäuden,
- nach Handänderungen.
Hierauf berufen sich die Beschwerdeführer und machen geltend, die
Voraussetzungen für eine ausserordentliche Neubewertung im Sinne der Weisung
1999 seien erfüllt. Die Übertragung von Rechten im Rahmen einer Enteignung sei
der zivilrechtlichen Handänderung gleichgestellt (§ 216 Abs. 2 lit. b StG).
Auch die Eingriffe durch übermässige Immissionen in nachbarrechtliche
Abwehrrechte gemäss Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB kämen einer Enteignung und
damit einer Handänderung im Sinne von Rz. 90 der Weisung 1999 gleich. Mit der
Einführung des neuen Anflugregimes (Ostanflüge) und den damit verbundenen
Immissionen habe der Flughafen Kloten das ihm zustehende Recht auf Enteignung
faktisch in Anspruch genommen und die nachbarrechtlichen Abwehrrechte
zurückgedrängt. Hierfür bedürfe es nicht der Einleitung des formellen
Enteignungsverfahrens oder der Bezahlung einer Enteignungsentschädigung.
Vielmehr könne das Unternehmen das Recht auf Enteignung analog Art. 76 Abs. 1
EntG (SR 711) schon früher geltend machen .

Soweit sich die Beschwerdeführer allerdings auf das Enteignungsrecht des Bundes
berufen und eine Bundesrechtsverletzung geltend machen, ist dem
entgegenzuhalten, dass eidgenössisches Recht im vorliegenden Zusammenhang nicht
direkt, sondern nur als stellvertretendes kantonales Recht Anwendung findet,
welches das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Die
Rüge wegen Verletzung von Bundesrecht hat - neben der ebenfalls erhobenen
Willkürrüge (vgl. Beschwerde Ziff. 245 und 246) - somit keine eigenständige
Bedeutung.

5.2 Als Handänderung im grundsteuerlichen Sinn gilt allgemein die Übertragung
von Eigentum oder eigentumsähnlichen Befugnissen an Grundstücken.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, der über ein Grundstück wie ein
Eigentümer verfügen kann (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 60 ff. zu §
216 StG). Die Vorinstanz setzte sich im Rückweisungsentscheid vom 26. Oktober
2005 mit der Frage der wirtschaftlichen Handänderung und den bereits damals
vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer umfassend auseinander. Sie
erwog unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 131 II 137 ff.; 118 Ib 203 E.
8), dass das Recht des Nachbarn, sich gegen von einem öffentlichen Werk
ausgehenden Immissionen zu wehren, durch formelle Enteignung entzogen werden
könne. Ebenso sei anerkannt, dass Rechtsgeschäfte, die ihren Grund in einer
Enteignung hätten, grundsätzlich zivilrechtliche Handänderungen darstellen
würden (mit Hinweis auf RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 37 ff. zu §
216 StG). Gemäss der Rechtsprechung komme die Enteignung nachbarrechtlicher
Abwehrrechte für den betroffenen Grundeigentümer der Errichtung einer
Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt der Pflicht zur Duldung der übermässigen
Immissionen gleich (BGE 122 II 349 E. 4b S. 355 f.). Indessen sei vorliegend
von den zuständigen Behörden noch nicht entschieden worden, ob die fraglichen
Immissionen einer formellen Enteignung gleichzusetzen seien. Eine Handänderung
im Sinne von § 216 Abs. 2 lit. b StG erfordere zudem die Entrichtung eines
Entgelts (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.2, 3.2.3).

5.3 Diese Begründung kann offensichtlich nicht als willkürlich bezeichnet
werden. In der Tat sind mindestens zur Zeit den Beschwerdeführern ihre
Abwehrrechte nicht völlig entzogen. Zudem besteht weiterhin ein Anspruch auf
Entschädigung, sofern eine zu entschädigende Enteignung nach Bundesrecht
vorliegen sollte. Es lässt sich daher mit sachlichen Gründen nachvollziehen,
wenn die Vorinstanz die Frage der Enteignung und ob diese überhaupt eine
Handänderung im Sinne der Weisung 1999 bewirke, offen liess. Willkür im Sinne
von Art. 9 BV liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem nur vor,
wenn der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis
willkürlich ist (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 131 I 217 E. 2.1 S. 219; 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Davon kann vorliegend keine Rede sein, nachdem die von der
Vorinstanz bestätigten Formelwerte mit einem Eigenmietwert von Fr. 22'900.--
und einem Vermögenssteuerwert von Fr. 417'000.-- innerhalb der durch Rz. 82 und
86 der Weisung 1999 definierten Bandbreiten liegen, wie die Schätzung des
Experten ergeben hat (oben E. 4.4). Es ist auch nicht ersichtlich (und wird von
den Beschwerdeführern nicht dargelegt), inwiefern eine ausserordentliche
Neubewertung zu wesentlich anderen Ergebnissen führen könnte oder sollte.

6.
Die Beschwerdeführer rügen, dass der Regierungsrat mit der Weisung 1999 das
Legalitätsprinzip verletze. Der Gesetzgeber habe aus sozialpolitischen Gründen
nicht gewollt, dass die Eigenmietwerte über 70 Prozent der Marktmieten liegen
würden. Folglich dürfe der Eigenmietwert nicht erst angepasst werden, wenn er
90 Prozent überschreite ("Sechste Rüge"). Eine Besteuerung, welche sich nicht
an den "Zielkorridor" von 60 bis 70 Prozent der Marktmiete halte, sei zudem
harmonisierungswidrig ("Siebte Rüge").

Die Rügen sind unbehelflich. Inwiefern das Legalitätsprinzip verletzt sein
könnte, ist nicht ersichtlich. § 21 Abs. 2 lit. a StG in der alten Fassung,
wonach der Mietwert "in der Regel" auf 60 Prozent der Marktmiete festgelegt
werden muss, wurde vom Bundesgericht als verfassungswidrig erklärt (oben E.
4.1). Der Regierungsrat musste daher in der Weisung 1999 die entsprechenden
Anpassungen vornehmen. Ein Prozentsatz von 70 Prozent würde jeglicher
gesetzlichen Grundlage entbehren, wie das Bundesgericht bereits mit Entscheid
2P.311/2001 vom 5. April 2002 (E. 3.4) dargelegt hat. § 21 Abs. 2 räumt dem
Regierungsrat ausdrücklich die Kompetenz ein, "die für die durchschnittlich
gleichmässige Bemessung des Eigenmietwerts selbstbewohnter Liegenschaften oder
Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen" zu erlassen. Es ist daher
nicht zu sehen, inwiefern die Festsetzung der zulässigen Eigenmietwerte auf 60
bis 90 Prozent der Marktmieten das Legalitätsprinzip verletzen soll. Mit einem
Eigenmietwert von 84 Prozent der Marktmiete (oben E. 4.4) befinden sich die
Beschwerdeführer innerhalb dieser Bandbreite.

Die Beschwerdführer legen auch nicht dar, inwiefern die harmonisierten
Vorschriften dieser Besteuerung entgegenstehen könnten. Art. 7 StHG, auf den
sich die Beschwerdeführer berufen, schreibt jedenfalls nicht vor, dass der
Eigenmietwert auf höchstens 70 Prozent der Marktmiete festgesetzt werden darf
(vgl. MARKUS REICH, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2.
Aufl. 2002, N. 44 zu Art. 7 StHG).

7.
7.1 Etliche Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich auf das Verfahren der
individuellen Schätzung, die gemäss der Weisung 1999 (Rz. 79 ff. und 83 ff.)
dann zum Zug kommt, wenn der schematische, formelmässig ermittelte
Vermögenssteuerwert bzw. Eigenmietwert die vom Regierungsrat festgelegte
Bandbreite verlässt und angepasst werden muss. Konkret rügen die
Beschwerdeführer:

(1) Die Eigentümer der vom Fluglärm betroffenen Liegenschaften würden gegenüber
anderen Eigentümern, bei denen das nicht der Fall sei, krass benachteiligt. Der
Grund liege darin, dass der vom Fluglärm betroffene Steuerpflichtige, der eine
individuelle Schätzung verlangt habe, keinen Wert innerhalb der Bandbreite
(bzw. des gesetzgeberischen "Zielkorridors") zugestanden erhalte, sondern sich
mit einer Korrektur auf 90 bzw. 100 Prozent des Marktmietwerts bzw. des
Verkehrswerts begnügen müsse. Schuld sei der in der Weisung 1999 vorgesehene
"Anpassungsmechanismus". Der Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung
gemäss Art. 127 Abs. 2 BV sei verletzt ("Achte Rüge").

(2) Weil die Vorinstanz es zugelassen habe, dass der Wertverminderung des
Grundstücks infolge des Fluglärms keine Rechnung getragen werde, sei auch der
Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäss
Art. 127 Abs. 2 BV verletzt. Eine Ursache hierfür erblicken die
Beschwerdeführer ebenfalls im untauglichen Anpassungsmechanismus, wie er in den
Ziffern 82 und 84 der Weisung 1999 enthalten sei ("Neunte Rüge").

(3) Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots (Art. 5 Abs. 2 BV) folge
sodann daraus, dass das Verfahren der individuellen Schätzung faktisch und
rechtlich untauglich, mithin unverhältnismässig sei ("Zehnte Rüge").
(4) Schliesslich sei der Staat, der infolge einer verunglückten Politik den
Fluglärm selbst geschaffen bzw. geduldet habe, aufgrund seiner Garantenstellung
verpflichtet, den Schaden für die betroffenen Eigentümer möglichst gering zu
halten. Indem er nicht für eine adäquate Anpassung des Eigenmiet- und
Verkehrswerts sorge, verletze er seine Garantenpflicht ("Elfte Rüge").

7.2 Diese Rügen beziehen sich alle direkt oder indirekt auf die individuelle
Schätzung des Verkehrswerts, wie sie in der Weisung 1999, Rz. 79 ff. und 83
ff., des Regierungsrates vorgesehen ist und die zu einer Anpassung des
Formelwertes führt, sofern sich dieser ausserhalb der vordefinierten Bandbreite
bewegt. Aufgrund des Gutachtens steht indessen fest, dass sich die Formelwerte
der Immobilie der Beschwerdeführer (Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert) mit
76 resp. 84 Prozent innerhalb der Bandbreiten bewegen, wie sie vom
Regierungsrat in der Weisung 1999 festgelegt worden sind. Es kommt mithin bei
den Beschwerdeführern von vornherein nicht zu einer individuellen Schätzung im
Sinne von Rz. 82 und 86 der Weisung 1999.

Abgesehen davon befasste sich das Bundesgericht bereits im Entscheid 2P.311/
2001 vom 5. April 2002 mit der von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Frage:
Wenn die Bandbreite der Eigenmietwerte - zulässigerweise - 60 bis 90 Prozent
betrage, so müsse eine gewisse Streubreite der Ergebnisse hingenommen werden.
Der Grundeigentümer habe keinen Anspruch, dass der Eigenmietwert im Rahmen
einer individuellen Bewertung auf einen bestimmten Wert festgesetzt würde. Den
Eigenmietwert auf 60 bis 70 Prozent herabzusetzen (sog. "Zielkorridor"), wenn
der Formelwert über 90 Prozent der Marktmiete betrage, würde bedeuten, dass ein
Formelwert von 90 Prozent hinzunehmen wäre, ein solcher von 91 Prozent aber zu
einer Besteuerung von 70 Prozent führen würde. Das könne unter dem
Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht hingenommen werden (Urteil 2P.311/
2001 vom 5. April 2002, E. 3.4).

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Rügen der
Beschwerdeführer sind unbegründet.

8.
Die Beschwerdeführer berufen sich auf ihren Anspruch auf ein wohlfeiles
Verfahren gemäss Art. 18 Abs. 1 der Zürcher Kantonsverfassung (KV). Einerseits
sei das Verfahren der individuellen Schätzung, wie es in der Weisung 1999
(Ziff. 79 ff. und 83 ff.) vorgesehen sei, nicht wohlfeil ("Zwölfte Rüge").
Andererseits stünden die ihnen von den Vorinstanzen auferlegten Kosten in
keinem vernünftigen Verhältnis zum Streitwert ("Dreizehnte Rüge").

8.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des
Verfahrens. "Wohlfeil" bedeutet, dass das Verfahren für den Rechtsuchenden
grundsätzlich bezahlbar sein muss. Jede Person soll ohne allzu grosses
finanzielles Risiko Zugang zu den Gerichten und Verwaltungsinstanzen finden
können. Vor allem muss die Belastung mit Verfahrenskosten in einem vernünftigen
Verhältnis zum Streitwert stehen (vgl. Giovanni Biaggini, in: Kommentar zur
Zürcher Kantonsverfassung, 2007, N 19 zu Art. 18 KV).

8.2 Das Verfahren der individuellen Schätzung ist im vorliegenden Verfahren
kostenmässig nicht zu beanstanden. Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert werden
schematisch, formelmässig ermittelt, was günstig ist. Die Schätzung ist
zulässig, eine mathematisch exakte Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen nicht
möglich (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.2 ff. S. 249 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/
Meuter, a.a.O., N. 80 zu § 21 und N. 58 zu § 39 StG). Dennoch muss die
Möglichkeit einer Korrektur vorgesehen sein, um Fälle, die ausserhalb der
zulässigen Bandbreite liegen, auf vertretbare Werte zurückzuführen. Das erfolgt
durch die individuelle Schätzung. Verlangt der Steuerpflichtige eine solche
Prüfung, so kann er selbst die entsprechenden Belege beibringen (Richner/Frei/
Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 77 zu § 21 StG). Die Steuerbehörden sind aber nicht
verpflichtet, auf ein Privatgutachten abzustellen, sofern sie eigene
Sachkenntnis besitzen (s. auch Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 213 f.
zu § 220 StG). Die Steuerbehörden können auch einen Sachverständigen beiziehen.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich von den
Steuerbehörden zu tragen, weil das Einschätzungs- und Einspracheverfahren
kostenfrei sind. Ausnahmsweise können sie nach dem Verursacherprinzip ganz oder
teilweise dem Steuerpflichtigen überbunden werden (Zweifel/Casanova,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 21 Rz. 20 S. 278).
Die Regeln, die der Kanton Zürich für die individuelle Schätzung eingeführt
hat, gewähren auf diese Weise dem Steuerpflichtigen durchaus ein wohlfeiles
Verfahren.
8.3
8.3.1 Zu prüfen bleibt die effektive Kostenauflage. Den Beschwerdeführern
wurden im ersten und im zweiten Rechtsgang vor der Rekurskommission
Expertenkosten von Fr. 24'970.-- (bei Gerichtskosten von total Fr. 27'185.--)
auferlegt. Die Vorinstanz bestätigte unter Nennung des Verursacherprinzips den
Kostenentscheid. Sie führte aus, diese Kostenauflage, insbesondere die Auflage
der Kosten der beiden Expertisen, sei die Folge des von den Beschwerdeführern
eingeleiteten Verfahrens und daher nicht zu beanstanden.
8.3.2 Gemäss § 151 Abs.1 StG werden die Kosten des Verfahrens vor der
Rekurskommission der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweiser
Gutheissung des Rekurses werden sie anteilmässig aufgeteilt. Nach Absatz 2
dieser Vorschrift werden auch einem obsiegenden Rekurrenten die Kosten ganz
oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im
Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder die
Untersuchung der Rekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert hat. §
151 StG liegt somit das Verursacherprinzip zu Grunde.
8.3.3 Zu den Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission gemäss § 151 Abs. 1
StG gehören auch die Barauslagen für Sachverständige und Zeugen (vgl. Richner/
Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 5 ff. zu § 151 StG/ZH). Vorliegend wurden die
beiden Expertisen, deren Kosten streitig sind, nicht oder jedenfalls nicht in
erster Linie von den Beschwerdeführern beantragt. Diese beriefen sich vielmehr
auf das von ihnen eingereichte Privatgutachten. Die Rekurskommission ordnete
ein amtliches Gutachten an. Sie begründete das in ihrer Verfügung vom 10.
Januar 2003 damit, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall, wo der Eigentümer
einer Liegenschaft infolge Änderung des Abflugregimes auf dem Flughafen
Zürich-Kloten ab Herbst 1996 ("4. Welle") eine starke Zunahme der Lärmbelastung
hinzunehmen hatte, ebenfalls die Einholung eines Schätzungsgutachtens verlangt
hatte (Entscheid SB.2000.00021 vom 4. Oktober 2000).

In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 nahm zudem der Chef des Kantonalen
Steueramtes Zürich im Hinblick auf die "präjudizielle Bedeutung des
vorliegenden Falles" gegenüber der Rekurskommission Stellung. Er wies auch
darauf hin, dass die der Weisung 1999 zugrunde liegenden Landwerte auf der
Basis von Daten aus den Jahren 1997 und 1998 ermittelt worden seien. Für die
Gemeinde Kloten hätten sich nach Kenntnis des Steueramtes aufgrund aktueller
Daten bis 2001 keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Sollten sich die
Lärmimmissionen wesentlich verändern, wäre dem durch Neueinschätzung der
Lageklassen Rechnung zu tragen. Das kantonale Steueramt erwäge denn auch, in
Zukunft jährliche Neueinschätzungen der Lageklassen vorzunehmen.
8.3.4 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts bei starker Zunahme der Lärmbelastung aufgrund der Änderung
des Anflugregimes eine Begutachtung durchzuführen ist. Es ist auch
unbestritten, dass im Jahr 2001 die neuesten Daten in die Landwerte noch nicht
Eingang gefunden haben. Diesbezügliche Unsicherheiten sind aber vorab durch die
Steuerbehörden, nicht durch die Steuerpflichtigen zu beseitigen. Es geht nicht
um die Beweisführungslast der Steuerpflichtigen, sondern um diejenige der
Steuerbehörde.
Es kann daher nicht primär den Beschwerdeführern angelastet werden, wenn im
Verfahren vor der Rekurskommission die erforderlichen Daten erst noch beschafft
werden mussten. Dass mit der Einführung der Ostanflüge auf Piste 28 eine
wesentliche Zunahme der Lärmbelastung verbunden war, wurde nicht nur von den
Beschwerdeführern behauptet; davon ging vielmehr auch die Rekurskommission in
der erwähnten Verfügung vom 10. Januar 2003 aus, wenn sie mit Berufung auf den
Entscheid des Verwaltungsgerichts ein Gutachten anordnete. Es handelt sich
somit um Abklärungen, die der Veranlagungsbehörde im Taxationsverfahren,
spätestens aber im Einspracheverfahren obliegen. Mit der jährlichen Anpassung
der Lageklassen sollte diesem Problem nunmehr Rechnung getragen worden sein.
Für das Steuerjahr 2001 war das aber offenbar noch nicht der Fall. Unabhängig
davon, was aus dem Grundsatz des wohlfeilen Verfahrens im Einzelnen folgt,
lässt sich die Auflage der gesamten Gutachterkosten auf die Beschwerdeführer
daher mit sachlichen Gründen nicht aufrecht erhalten und ist willkürlich.
Es kommt dazu, dass das kantonale Steueramt mit seinem Antrag auf reformatio in
peius (Entscheid Steuerrekurskommission III vom 12. April 2005, S. 3) unterlag.
Dennoch wurden den Beschwerdeführern im Urteil der Rekurskommission im zweiten
Rechtsgang vom 27. Februar 2008 die gesamten Kosten auferlegt. Auch aus diesem
Grund muss der Kostenentscheid aufgehoben werden.

9.
Die Beschwerde ist teilweise (vgl. E. 8.3.4 hiervor) gutzuheissen, der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2008 insoweit
aufzuheben, als er die (solidarische) Verpflichtung der Beschwerdeführer zur
Tragung der gesamten Kosten der Rekurskommission (Entscheid der
Steuerrekurskommission III vom 27. Februar 2008, Dispositiv Ziffer 3)
bestätigt, und die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird über die Neuverlegung der
Kosten der Rekurskommission (einschliesslich Gutachterkosten) selbst befinden
oder die Sache zu neuem Entscheid an die Rekurskommission überweisen. Die
Vorinstanz wird zudem über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Beschwerdeverfahrens neu befinden müssen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang (Urteil vom 26.
Oktober 2005) ist mit der vorliegenden Beschwerde weder in der Sache noch
hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen explizit angefochten worden.

10.
Da die Beschwerdeführer teilweise obsiegen, sind die Gerichtskosten (Art. 65
BGG) auf die beiden Parteien anteilsmässig zu verlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und
ist den Beschwerdeführern eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gutheissung betrifft zwar einen Nebenpunkt, der
aber betragsmässig den grösseren Teil des Streitwerts der Sache vor
Bundesgericht ausmacht. Das ist bei der Verteilung der Gerichtskosten
angemessen zu berücksichtigen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Bemessung der
Gerichtskosten ist andererseits dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Anwalt
der Beschwerdeführer durch die unnötig lange und weitschweifige Rechtsschrift
von 94 Seiten den Gang des Verfahrens unnötig behindert hat. Art. 42 Abs. 2 BGG
verlangt nicht vergeblich eine Begründung "in gedrängter Form".

Die Beschwerdeführer haften für die ihnen auferlegten Gerichtskosten
solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 3. September 2008 insoweit aufgehoben, als er die
solidarische Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Tragung der gesamten Kosten
der Rekurskommission (Entscheid der Steuerrekurskommission III des Kantons
Zürich vom 27. Februar 2008, Dispositiv Ziffer 3) bestätigt hat, und die
Angelegenheit zur weiteren Behandlung an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der
angefochtene Entscheid bestätigt.

2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern,
diesen unter solidarischer Haftung, mit Fr. 1'500.-- und dem Kanton Zürich mit
Fr. 1'500.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Wyssmann