Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.819/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_819/2008

Urteil vom 14. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung Kanton Zürich,
Bildungsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Rückforderung von Stipendien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, Einzelrichter, vom 30. September 2008.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Jugend und Berufsberatung richtete X.________ für die Periode 1.
Oktober 2003 bis 30. September 2004 Stipendien aus. Am 17. Januar 2005 verfügte
es die Rückforderung von Fr. 751.-- als zuviel bezogene Ausbildungsbeiträge für
diese Periode. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb erfolglos.
Im diesbezüglichen Rekursverfahren vor der Bildungsdirektion des Kantons Zürich
forderte X.________ die Ausrichtung von Fr. 5'793.-- als Saldo einer
Schlussabrechnung. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 11. April 2008 ab,
auferlegte X.________ die Kosten und sprach ihm eine Parteientschädigung von
Fr. 430.-- zu. Am 30. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid des
Einzelrichters seiner 4. Abteilung ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. November 2008
stellt X.________ dem Bundesgericht die Anträge: "a) Rückweisung und
Kostenübernahme des Verwaltungsgerichtsentscheids; b) Rest analog meiner
Beschwerde ans Verwaltungsgericht; c) Stattgeben einer Parteientschädigung auf
Bundesgerichtsebene." Der Rechtsschrift vom 5. November 2008 beigelegt sind
unter anderem eine "erste Version der Bundesgerichtsbeschwerde vom 31.10.2008"
sowie ein fünfseitiger Text einer Fax-Eingabe vom 3. November 2008 an das
Generalsekretariat der Bildungsdirektion.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter
Form dazulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG); es muss sich dabei um schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG
handeln (nebst Bundesrecht einschliesslich Bundesverfassungsrecht unter anderem
auch Völkerrecht und kantonale verfassungsmässige Rechte). Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Auslegung und Anwendung von kantonalem Recht. Stützt
sich ein Entscheid auf kantonales Recht, muss in der Beschwerdeschrift
aufgezeigt werden, inwiefern dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG führt; appellatorische Ausführungen genügen nicht. Die
Begründung muss ferner sachbezogen sein, d.h. sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen. Eine den geschilderten Begründungsanforderungen genügende
Rechtsschrift muss innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1
BGG) eingereicht werden; eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist zur
Nachreichung einer formgerechten Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Wird nicht fristgerecht eine ausreichende
Beschwerdebegründung vorgelegt, tritt das Bundesgericht auf ein Rechtsmittel
nicht ein.

2.2 Der angefochtene Entscheid betrifft (die Rückforderung von) Stipendien,
eine kantonalrechtlich geregelte Materie. Auch in verfahrensrechtlicher
Hinsicht beruht er ausschliesslich auf kantonalem Recht.
Das Verwaltungsgericht hat, in Beantwortung der Vorbringen des
Beschwerdeführers in der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde, zunächst die
Verfahrensabläufe bzw. den Instanzenzug in stipendienrechtlichen Streitigkeiten
geschildert (E. 3.1). Sodann hat es unter Hinweis auf die Begründung im
Rekursentscheid der Bildungsdirektion die von dieser vorgenommene
Stipendienberechnung bestätigt, wobei es festhielt, dass der Beschwerdeführer
vor Verwaltungsgericht diesbezüglich nichts vorgebracht habe (E. 3.2).
Schliesslich befasste es sich mit dem vom Beschwerdeführer angebrachten Wunsch,
es sei ihm die Möglichkeit zur Korrektur einer allenfalls ungenügenden
Beschwerde einzuräumen; es prüfte anhand der kantonalrechtlichen
Verfahrensregelung (§§ 54 und 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959, VRG), ob die Voraussetzungen zur Ansetzung einer Nachfrist zwecks
Verbesserung der Beschwerdeschrift erfüllt gewesen seien, und verneinte dies
(E. 3.4). Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht geltend
macht, genügt den erwähnten formellen Anforderungen nicht. Es fehlt
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG):
Zu E. 3.2 des angefochtenen Entscheids wiederholt der Beschwerdeführer bloss,
was er schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hat, ohne auf die Erwägungen
des Verwaltungsgerichts einzugehen. Soweit er E. 3.4 des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids beanstandet und diesbezüglich eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, unterlässt er es, auf
Tragweite und Auslegung von § 56 Abs. 1 VRG und die entsprechenden Darlegungen
des Verwaltungsgerichts einzugehen; insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern
eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG bei der Anwendung dieser
kantonalrechtlichen Norm vorliegen könnte, wenn es das Verwaltungsgericht
abgelehnt hat, die Möglichkeit einzuräumen, eine Beschwerdeschrift ausserhalb
der Beschwerdefrist zu ergänzen, welche - gewollt - keine materielle Rüge
enthält. Schliesslich verweist der Beschwerdeführer unter dem Titel "materielle
Begründung auf Ebene Rückforderung Stipendien" auf die erste Version einer
"Bundesgerichtsbeschwerde" vom 31. Oktober 2008. Das Verwaltungsgericht hat
sich mangels entsprechender Beschwerdevorbringen nicht näher mit der
materiellen Stipendienfrage befasst (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids); dass
und inwiefern es damit verfahrensrechtliche Grundsätze verletzt hätte, zeigt
der Beschwerdeführer nicht auf. Schon aus diesem Grund und zusätzlich darum,
weil sich der Rechtsschrift vom 31. Oktober 2008 bezüglich der
Stipendienberechnung bloss - unzulässige - appellatorische Kritik entnehmen
lässt, genügt diese ebenso wenig den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG wie die Rechtsschrift vom 5. November 2008.

2.3 Der Beschwerdeführer ersucht für den Fall, dass seine Rechtsschrift den
formellen Anforderungen nicht genüge, um eine "Nachreichungsmöglichkeit". Wie
in E. 2.1 dargelegt, fällt das Ansetzen einer über das Ende der Beschwerdefrist
hinausgehenden Nachfrist zur Verbesserung einer ungenügenden Rechtsschrift
ausser Betracht. Nachdem der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 7.
Oktober 2008 zugestellt worden war, lief die Beschwerdefrist am 6. November
2008 ab. Es bestand keine Möglichkeit mehr, den Beschwerdeführer rechtzeitig
zur Verbesserung seiner Rechtsschrift vom 5. November 2008 aufzufordern.

2.4 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Jugend und Berufsbildung
und der Erziehungsdirektion des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller