Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.818/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_818/2008

Urteil vom 11. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, Ausschaffungshaft, Sicherheitsstützpunkt,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Schwyz, Postfach 454, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
AuG-Einzelrichterin, vom 5. November 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1982) stammt aus dem Kosovo. Das Amt für Migration des Kantons
Schwyz lehnte es am 29. November 2005 ab, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. Die Verfügung ist mit unangefochten gebliebenem Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. September 2006 rechtskräftig
geworden. Am 15. September 2008 nahm das Amt für Migration des Kantons Schwyz
X.________ in Ausschaffungshaft, welche der AuG-Einzelrichter am 17. September
2008 prüfte und bis längstens zum 14. Dezember 2008 bestätigte. Am 5. November
2008 wies die AuG-Einzelrichterin am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein
Haftentlassungsgesuch von X.________ ab. Dieser ist hiergegen am 6. November
2008 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der
Haft zu entlassen.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Das
setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht; die Ausführungen des
Beschwerderführers erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Haft nicht
einverstanden zu sein; er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Der Beschwerdeführer
hätte die Schweiz bis zum 31. Oktober 2006 verlassen müssen, was er nicht getan
hat. Er ist hier straffällig geworden und während längerer Zeit verschwunden,
womit bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung besteht (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130
II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Die Behörden bemühen sich darum, seine
Rückreisepapiere zu beschaffen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass
dies nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG).
Nachdem der Beschwerdeführer hier bereits einmal untergetaucht ist, erscheint
wenig wahrscheinlich, dass er sich ohne Haft den Behörden bei seinen Eltern
freiwillig zur Verfügung halten wird. Den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen (Suizidgefahr) ist im Rahmen des Haftvollzugs geeignet Rechnung zu
tragen.

2.3 Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Amt
für Migration des Kantons Schwyz wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz,
AuG-Einzelrichterin, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar