Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.816/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_816/2008

Urteil vom 26. Februar 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
Grillette, Domaine De Cressier SA,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Patrick Degen,

gegen

Association interprofessionnelle de la Damassine, Michel Juillard,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Maître Alain Steullet,

Bundesamt für Landwirtschaft.

Gegenstand
Eintragung von "Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung (AOC),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1.
Oktober 2008.
Sachverhalt:

A.
Die Association interprofessionnelle de la Damassine ersuchte am 10. Juli 2002
um Eintragung der Bezeichnung "Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung
(Appellation d'origine contrôlée, AOC) für einen Obstbrand. Dieser soll dem
Pflichtenheft gemäss ausschliesslich im Kanton Jura erzeugt und in Flaschen
abgefüllt werden. Dabei sollen auch nur Früchte von Damassine-Bäumen
(Damassinier) verwendet werden, die sich im Gebiet dieses Kantons befinden. Das
Bundesamt für Landwirtschaft bot mehreren Bundesbehörden und dem Kanton Jura
Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Büro für Konsumentenfragen, das Bundesamt
für Gesundheit, die Eidgenössischen Forschungsanstalten Changins und Wädenswil
sowie das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum widersprachen der
Eintragung aus ihrer Sicht nicht; lediglich die letztgenannte Stelle hatte
gewisse Vorbehalte, weil es sich beim Namen "Damassine" ihrer Meinung nach um
eine kleine rote Pflaumensorte handle, die sich auch in anderen Kantonen finden
lasse.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2005 hiess das Bundesamt für Landwirtschaft das
Gesuch gut und kündigte an, die Bezeichnung "Damassine" unter Vorbehalt von
Einsprachen in das Register für geschützte Ursprungsbezeichnungen einzutragen.
Hiegegen gingen elf Einsprachen ein, mit denen sich das Bundesamt in einem
einzigen Entscheid vom 16. August 2007 befasste. Eine Einsprache, mit der
lediglich die Aufhebung einer Bestimmung des Pflichtenhefts zur maximalen
Durchflussmenge des Destilliergeräts begehrt wurde, hiess das Bundesamt gut.
Auf vier Einsprachen trat es nicht ein, zwei schrieb es als gegenstandslos
geworden ab. Die übrigen Einsprachen - darunter diejenige der Grillette,
Domaine de Cressier SA - wies es ab. Die von Letzterer dagegen beim
Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Die einzige
weitere Beschwerde eines anderen Einsprechers wurde mit der Begründung
abgewiesen, diesem fehle die Einsprache- bzw. Beschwerdelegitimation.

B.
Die Grillette, Domaine de Cressier SA beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2008, das
in dieser Sache ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2008 aufzuheben und das Eintragungsgesuch der Association interprofessionnelle
de la Damassine abzuweisen. Eventualiter sei das Eintragungsgesuch nur unter
der Auflage gutzuheissen, dass das geographische Schutzgebiet "auf das Gebiet
des Neuenburger Juras, einschliesslich der Gebiete Le Landeron und Cressier
(NE), ausgedehnt wird". Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen.
Die Association interprofessionnelle de la Damassine stellt den Antrag, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, hilfsweise sie abzuweisen. Das Bundesamt für
Landwirtschaft ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

C.
Die Grillette, Domaine de Cressier SA hat darum ersucht, der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hinsichtlich der Eintragung von "Damassine"
als geschützte Ursprungsbezeichnung einerseits und der von der Vorinstanz zu
ihren Lasten zugesprochenen Parteientschädigung anderseits. Der Präsident der
II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat diesem Gesuch mit
Verfügung vom 3. Dezember 2008 stattgegeben.

D.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 26. Februar 2010 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 54 BGG wird das Verfahren in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids geführt. Dieser erging vorliegend auf Deutsch. Auch
wenn die Parteien ihren Sitz jeweils in einem französischsprachigen Kanton
haben, besteht keine Veranlassung, von der erwähnten Regel abzuweichen. Es geht
nicht um ein ursprünglich auf der Ebene dieser Kantone zu führendes Verfahren,
sondern durchwegs um ein Bundesverfahren. Zudem hat die Beschwerdeführerin ihre
sämtlichen Eingaben - wie schon bei den Vorinstanzen - in deutscher Sprache
abgefasst.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig, da sie
sich gegen einen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
richtet (vgl. Art. 82 lit. a BGG) und ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG
nicht gegeben ist. Als im vorinstanzlichen Verfahren unterlegene Partei ist die
Beschwerdeführerin formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a
BGG). Fraglich ist allerdings, ob sie noch ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat (vgl.
Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG).
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Legitimation damit, dass sie im Kanton
Neuenburg Obstbrand unter der Bezeichnung "Damassine" produziere, was ihr der
angefochtene Entscheid künftig verwehre. Nach der Darstellung der
Beschwerdegegnerin bewirtschaftet die Beschwerdeführerin ihre Plantage mit
Damassiniers in Le Landeron neuerdings indes nicht mehr selber. Vielmehr
verpachte sie das Gelände an eine Bieler Gesellschaft. Diese vermarkte den
Obstbrand, den sie aus den dort geernteten Früchten gewinne, unter dem Namen
"Damascino" und akzeptiere, dass "Damassine" nur im Kanton Jura produziert
werden könne.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin nicht als Novum aus dem Recht zu weisen, auch wenn hievon
bei der Vorinstanz keine Rede war oder sich die angebliche neue Situation gar
erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheids ergeben hat. Die
Eintretensvoraussetzungen sind zum einen von Amtes wegen festzustellen (vgl.
Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1 Ingress S. 37 mit Hinweis). Zum anderen
muss die Beschwerdebefugnis auch noch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen
Entscheids gegeben sein (vgl. BGE 133 II 81 E. 3 S. 84; Urteile 2C_423/ 2007
vom 27. September 2007 E. 2 und 2C_289/2009 vom 9. September 2009 E. 2.1).
Deswegen stehen weder Art. 99 Abs. 1 noch Art. 105 Abs. 1 BGG der
Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Beschwerdegegnerin entgegen. Dieses
dient zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin noch ein aktuelles
Interesse an der Behandlung der Rechtssache durch das Bundesgericht hat.
Selbst wenn von den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ausgegangen wird, ist
die Beschwerdeführerin immerhin Eigentümerin der Damassinier-Plantage
geblieben. Deshalb ist nicht ausgeschlossen, dass sie ihre frühere
Obstbrandproduktion wieder aufnimmt. Es kann ihr nicht zum Nachteil gereichen,
dass sie mit Blick auf die für sie negativen Entscheide der Vorinstanzen
einstweilen anderweitig disponiert hat (vgl. auch Urteil 2C_386/2008 vom 31.
Oktober 2008 E. 1.2). Ausserdem bietet sie bis jetzt Obstbrand aus ihrer
Eigenproduktion als "Damassine" auf dem Markt an. Demzufolge besteht ein
aktuelles Interesse an der Beschwerdeführung fort. Ob mit Blick auf die
absolute Wirkung der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung bereits genügt, dass
der Beschwerdeführer wie bei der Anfechtung eines kantonalen Erlasses virtuell
- d.h. mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit früher oder später einmal
unmittelbar (vgl. BGE 135 II 243 E. 1.2 S. 246 f.; 133 I 206 E. 2.1 S. 210) -
besonders berührt ist, kann hier offen gelassen werden.

3.
Das Bundesgericht prüft - vorbehältlich offensichtlicher Mängel - nur die in
seinem Verfahren hinreichend geltend gemachten Rechtsverletzungen (vgl. Art. 42
Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 397 E. 1.4 S. 400 f. mit Hinweis). Es
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat. Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt bzw. von Amtes wegen
berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und 105
Abs. 1 und 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen.
Appellatorische Kritik und die blosse Gegenüberstellung der eigenen Sichtweise
genügen nicht (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.).

4.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Bezeichnung "Damassine" könne
nicht als geschützte Ursprungsbezeichnung für einen Obstbrand eingetragen
werden (vgl. Hauptbegehren). Falls eine solche Eintragung doch möglich sein
sollte, bestreitet sie, dass nur der Kanton Jura bzw. die dortigen Produzenten
in den Genuss dieser geschützten Ursprungsbezeichnung kommen können; auch die
Produzenten anderer Kantone des Juragebiets und vor allem sie selber sollten
davon profitieren können (vgl. Eventualbegehren).

5.
5.1 Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz
kann der Bundesrat gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 29.
April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1)
Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten, die sich aufgrund ihrer Herkunft
auszeichnen. Insoweit schafft der Bundesrat ein Register für
Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben und regelt insbesondere die
Eintragungsberechtigung, das Registrierungsverfahren und die Voraussetzungen
für die Registrierung, darunter vor allem die Anforderungen an das
Pflichtenheft (vgl. Art. 16 Abs. 1 und 2 LwG). Gattungsbezeichnungen dürfen
nicht als Ursprungsbezeichnungen oder als geographische Angaben eingetragen
werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 LwG). Umgekehrt können einmal eingetragene
Ursprungsbezeichnungen oder geographische Angaben nicht mehr zu
Gattungsbezeichnungen werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 1 LwG).
Wer Namen einer eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder einer geographischen
Angabe für gleiche oder gleichartige landwirtschaftliche Erzeugnisse oder deren
Verarbeitungsprodukte verwendet, muss das erwähnte Pflichtenheft erfüllen (Art.
16 Abs. 6 Satz 1 LwG). Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geographische
Angaben sind insbesondere geschützt gegen jede Anmassung, Nachmachung oder
Nachahmung sowie gegen jede kommerzielle Verwendung für andere Erzeugnisse,
durch die der Ruf geschützter Bezeichnungen ausgenutzt wird (Art. 16 Abs. 7
LwG). Wer diese widerrechtlich verwendet, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; wer gewerbsmässig handelt wird von
Amtes wegen verfolgt, wobei die Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre betragen kann
(Art. 172 LwG).

5.2 Gestützt auf die erwähnten Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes hat der
Bundesrat am 28. Mai 1997 die Verordnung über den Schutz von
Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/
GGA-Verordnung; SR 910.12) erlassen. Die Änderungen vom 14. November 2007 (AS
2007 6109), welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind, gelten hier gemäss
der Übergangsbestimmung des Art. 23 GUB/GGA-Verordnung auch schon, da das
Verfahren noch hängig bzw. nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
5.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung kann als Ursprungsbezeichnung der
Name einer Gegend, eines Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes eingetragen
werden, der dazu dient, ein landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein
verarbeitetes landwirtschaftliches Erzeugnis zu bezeichnen, das aus der
entsprechenden Gegend, dem entsprechenden Ort oder Land stammt (lit. a), seine
Qualität oder seine Eigenschaften überwiegend oder ausschliesslich den
geographischen Verhältnissen einschliesslich der natürlichen und menschlichen
Einflüsse verdankt (lit. b) und in einem begrenzten geographischen Gebiet
erzeugt, verarbeitet und veredelt wurde (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 2 GUB/
GGA-Verordnung können auch traditionelle Bezeichnungen für landwirtschaftliche
Erzeugnisse oder verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, welche die
Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 erfüllen, als Ursprungsbezeichnungen
eingetragen werden (zu Letzterem s. Näheres in nachfolgender E. 6.3).
5.2.2 Hingegen ist eine Gattungsbezeichnung nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 LwG bzw.
Art. 4 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung nicht eintragungsfähig. Als solche gilt gemäss
Art. 4 Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung der Name eines Erzeugnisses, der sich zwar auf
einen Ort oder eine Gegend bezieht, wo das betreffende Produkt ursprünglich
hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch zur allgemein üblichen
Bezeichnung für das Erzeugnis geworden ist (vgl. BGE 133 II 429 E. 9 S. 448; in
der Literatur erwähnte Beispiele: Berliner, Hamburger, Frankfurter[-li],
Meringue [in Bezug auf Meiringen], bengalische Zündhölzer, Camembert, Savon de
Marseille, Eau de Cologne; vgl. ANDREA E. FLURY, Grundprobleme des Rechts der
geografischen Herkunftsbezeichnungen, 2003, S. 219 ff.; LORENZ HIRT, Der Schutz
schweizerischer Herkunftsangaben, 2003, S. 28 ff.; STÉPHANE BOISSEAUX/DOMINIQUE
BARJOLLE, La Bataille des A.O.C. en Suisse, 2004, S. 34; J. DAVID MEISSER/
DAVID ASCHMANN, Herkunftsangaben und andere geographische Bezeichnungen, in:
von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht,
Bd. III/2, 2. Aufl. 2005, S. 167 f.; SIMON HOLZER, Geschützte
Ursprungsbezeichnungen [GUB] und geschützte geographische Angaben [GGA]
landwirtschaftlicher Erzeugnisse, 2005, S. 17 ff. und 259 ff.; ALFRED JUNG, Der
Schutz von geographischen Herkunftsangaben im multi- und bilateralen
europäischen Vertragsrecht sowie im EG-Recht, 1988, S. 20 ff.).
5.2.3 Ebenso wenig darf ein Name als Ursprungsbezeichnung eingetragen werden,
wenn er dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse entspricht und die
Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführen
kann (Art. 4b Abs. 1 GUB/ GGA-Verordnung). Etwas anderes gilt, wenn eine
Täuschungsgefahr ausgeschlossen ist (s. nachfolgende E. 6.6).
5.2.4 Jede Gruppierung von Produzenten, die für ein Erzeugnis repräsentativ
ist, kann beim Bundesamt für Landwirtschaft ein Gesuch um Eintragung einreichen
(Art. 5 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung). Damit eine Gruppierung als repräsentativ
gilt, müssen nach Art. 5 Abs. 1bis GUB/GGA-Verordnung ihre Mitglieder
mindestens die Hälfte der Menge des Erzeugnisses herstellen, verarbeiten oder
veredeln (lit. a); auch müssen mindestens 60% der Produzenten, 60% der
Verarbeiter und 60% der Veredler des Erzeugnisses Mitglieder sein (lit. b);
schliesslich ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gruppierung nach
demokratischen Grundsätzen organisiert ist (lit. c).
5.2.5 Derjenige, der ein Gesuch stellt, hat gemäss Art. 6 Abs. 1 GUB/
GGA-Verordnung auch nachzuweisen, dass die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt
sind. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird spezifiziert, was das Gesuch
"insbesondere" enthalten muss; dazu gehören der Nachweis, dass es sich bei der
einzutragenden Bezeichnung nicht um eine Gattungsbezeichnung handelt (lit. c),
Angaben, aus denen sich ergibt, dass das Erzeugnis aus dem geographischen
Gebiet nach Art. 2 oder 3 GUB/GGA-Verordnung stammt (lit. d) und Angaben zur
"Herleitung der typischen Eigenschaften des Erzeugnisses aus den besonderen
geographisch bedingten natürlichen und menschlichen Faktoren (Terroir)" (lit.
e). Das beizulegende Pflichtenheft hat unter anderem Angaben zur Abgrenzung des
geographischen Gebiets zu enthalten (vgl. Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 lit.
b GUB/GGA-Verordnung).
5.2.6 Die direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten
Bezeichnung ist gemäss Art. 17 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung verboten unter anderem
für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen (lit. a).
Diese Bestimmung gilt "insbesondere, wenn die geschützte Bezeichnung nachgeahmt
wird oder angespielt wird" (Art. 17 Abs. 2 lit. a GUB/GGA-Verordnung).

6.
6.1 Sämtliche Beteiligten gehen davon aus, dass es sich bei "Damassine" nicht
um den Namen einer Gegend oder eines Ortes handelt, der dazu dient, ein
landwirtschaftliches Erzeugnis oder ein verarbeitetes landwirtschaftliches
Erzeugnis zu bezeichnen (vgl. Art. 2 Abs. 1 GUB/ GGA-Verordnung). Wohl sind
sich die Parteien einig, dass "Damassine" auf den Namen der Hauptstadt Syriens
(Damaskus bzw. auf Französisch Damas) zurückzuführen ist. In der Schweiz wird
heute jedoch kein derartiger Bezug mehr hergestellt; insbesondere wird nicht
davon ausgegangen, dass unter "Damassine" Pflaumen, die bei Damaskus geerntet
wurden, oder ein Obstbrand, der dort hergestellt wurde, zu verstehen ist.

6.2 Die Beschwerdeführerin meint denn auch, "Damassine" sei heute ein Zeichen
des Gemeinguts. Dieses Wort stelle ein freihaltebedürftiges Zeichen bzw. eine
gemeinfreie Inhaltsangabe und eine Gattungsbezeichnung dar. Die Durchsetzung zu
einer traditionellen Bezeichnung mit geographischem Gehalt sei nicht
nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Bezeichnung "Damassine"
stehe zunächst für die Pflaumensorte. Soweit darunter auch ein Obstbrand
verstanden werde, sei damit nur ein Erzeugnis gemeint, das aus der
gleichnamigen Frucht hergestellt werde. Ein geographischer Bezug allein zum
Kanton Jura ergebe sich daraus jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet
demnach, dass "Damassine" als traditionelle Bezeichnung im Sinne von Art. 2
Abs. 2 GUB/GGA-Verordnung gemäss dem Gesuch der Beschwerdegegnerin eingetragen
werden könne.

6.3 Die traditionelle Bezeichnung im Sinne der soeben erwähnten Bestimmung ist
eine besondere Form der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe,
die es erlaubt, landwirtschaftliche Erzeugnisse zu schützen, die aus einer
bestimmten Gegend stammen, ohne dass das Produkt den Namen dieser Gegend
enthält. Dazu müssen die zu schützende Bezeichnung und das damit gemeinte
Erzeugnis aber einen engen Bezug zu dieser Region oder Ortschaft aufweisen, der
durch steten Gebrauch während einer gewissen Zeit hergestellt wurde. Die
Produktbezeichnung muss so bekannt sein, dass sie sich als indirekter Hinweis
auf die betreffende Region oder den betreffenden Ort etabliert hat und
entsprechend wahrgenommen wird. Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie
für die Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung.
Demnach muss ein Zusammenhang (lien au terroir; s. auch Art. 6 Abs. 2 lit. e
GUB/GGA-Verordnung) zwischen den geographischen Verhältnissen - d.h. den
natürlichen und menschlichen Einflüssen - und dem dort hergestellten Erzeugnis
bestehen. Die besondere Qualität oder besonderen Eigenschaften des zu
schützenden Produkts müssen von den traditionellen menschlichen und natürlichen
Einflüssen in der betreffenden Region herrühren (vgl. BGE 133 II 429 E. 6.4,
6.5, 7.2 und 7.3 S. 438 ff. mit Hinweisen; DOMINIQUE BARJOLLE/STÉPHANE
BOISSEAUX/ MARTINE DUFOUR, Le lien au terroir, Institut d'économie rurale 1998,
S. 6 ff.; LORENZ HIRT, a.a.O., S. 115 ff. und 135; MEISSER/ASCHMANN, a.a.O., S.
300 f.; SIMON HOLZER, a.a.O., S. 255 f.).
Als Beispiele für in der Schweiz inzwischen als Ursprungsbezeichnungen
eingetragene traditionelle Bezeichnungen sind zu nennen: "Sbrinz" für einen
Käse aus der Innerschweiz (Kantone Luzern, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug sowie
Teile der Kantone Aargau und Bern), "Tête de Moine" für einen Käse aus
Teilgebieten der Kantone Bern und Jura, "Boutefas" für eine Wurst aus dem
Kanton Waadt, "Abricotine" für einen Obstbrand aus dem Kanton Wallis und
neuerdings "Poire à Botzi" für eine Birnensorte (Kleine Büschelbirne bzw.
Büschelibirne, petite poire à grappe) aus dem Kanton Freiburg, Teilen des
Kantons Waadt und zwei bernischen Exklaven.
6.4
6.4.1 Dass "Damassine" wie erwähnt einen geographischen Namensbestandteil
enthält (Damaskus), der nicht mit der Gegend identisch ist, für welche die
Beschwerdegegnerin den Schutz beantragt (Kanton Jura), ist kein
Eintragungshindernis (vgl. BGE 133 II 429 E. 6.4 S. 439 mit Hinweisen). Die
Vorinstanzen gelangen zum Schluss, "Damassine" könne als traditionelle
Bezeichnung für eine bestimmte Art von Obstbrand gemäss Art. 2 Abs. 2 GUB/
GGA-Verordnung eingetragen werden. Sie beschreiben die geographischen
Bedingungen und menschlichen Einflüsse, namentlich den "lien au terroir", in
Bezug auf das zu schützende Erzeugnis. Dadurch legen sie dar, dass und warum
sich dieses von anderen Obstbränden unterscheidet und als traditionelles
Produkt aus den Bezirken Ajoie, Delémont (Delsberg) und Franches-Montagnes
(Freiberge) und damit allein aus dem Kanton Jura, der sich aus diesen drei
Bezirken zusammensetzt, zu verstehen ist. Die dortige Produktion reicht weit
über die Mitte des 20. Jahrhunderts zurück. Der Vorinstanz zufolge hat die
Beschwerdegegnerin auch den Nachweis erbracht, dass "Damassine" nicht zu einer
Gattungsbezeichnung (vgl. E. 5.2.2 hievor) geworden ist.
6.4.2 Fehl geht somit der nicht weiter substantiierte Einwand der
Beschwerdeführerin (vgl. auch E. 3 hievor), dass weder nachgewiesen noch
geprüft worden sei, dass sich "Damassine" zu einem Hinweis auf den Kanton Jura
durchgesetzt habe. Insbesondere hat sich das Bundesverwaltungsgericht entgegen
ihrer Auffassung nicht lediglich damit befasst, ob "Damassine" zu einer blossen
Gattungsbezeichnung "degeneriert" sei. Die Beschwerdeführerin wendet zwar
zusätzlich ein, das Herstellungsverfahren sei "völlig banal" für den Bereich
der Obstbrandproduktion. Damit meint sie offenbar, dass jeder Obstbrand oder
ein Grossteil davon auf die gleiche Art und Weise hergestellt wird wie das hier
interessierende Erzeugnis. Zur Unterlegung ihrer Behauptung führt sie aber nur
einige Herstellungsschritte an; es würden reife Früchte aufgelesen, nicht
zerquetscht, nicht entsteint und anschliessend mit einem "normalen"
Brennverfahren destilliert. Sie befasst sich hingegen nicht mit sämtlichen
Anforderungen - unter anderem betreffend die Fruchtsorte, ihre Ernte und
Auswahl -, welche im Pflichtenheft der Beschwerdegegnerin detailliert dargelegt
und durchaus für die Annahme einer traditionellen Herstellungsweise geeignet
sind. Mithin ist auch nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz wegen des
Produktionsverfahrens einen von der Beschwerdeführerin benannten Zeugen hätte
anhören müssen bzw. durch den Verzicht darauf Verfahrensrecht verletzt haben
soll.
6.4.3 Dass sowohl eine Pflanzensorte als auch ein landwirtschaftliches Produkt
den gleichen Namen tragen, bedeutet entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
nicht, es könne sich deshalb keine Ursprungs- oder traditionelle Bezeichnung
für das letztgenannte Erzeugnis bilden. Eine andere Frage ist, ob dieses dann
entsprechend in das eidgenössische Register eingetragen werden darf (dazu
nachfolgende E. 6.6).
6.4.4 Möglicherweise herrschen im Anbaugebiet der Beschwerdeführerin - Le
Landeron am Bielersee - gleiche oder ähnliche klimatische und pedologische
Bedingungen wie im Kanton Jura. Das heisst aber noch nicht, dass der Obstbrand
"Damassine" am Bielersee verbreitet ist, geschweige denn eine Tradition hat
bzw. dass diese Region als ein traditionelles Ursprungsgebiet dieses Produktes
anzusehen ist (vgl. auch Barjolle/Boisseaux/Dufour, Le lien au terroir, a.a.O.,
S. 27). Das behauptet nicht einmal die Beschwerdeführerin. Das bedeutet
umgekehrt jedoch auch nicht, dass "Damassine" zu einer Gattungsbezeichnung
geworden ist. Die Damassine-Bäume der Beschwerdeführerin wurden erst vor knapp
zwanzig Jahren gepflanzt. Dabei wurde zudem nach einem anderen Verfahren (in
vitro) vorgegangen wie traditionell im Kanton Jura, wo Damassine-Bäume "wild"
wachsen oder durch Veredelung (greffage) herangezüchtet werden, wie es deshalb
auch in das Pflichtenheft für die AOC Damassine aufgenommen wurde (dort Art. 6
ff.; vgl. Boisseaux/Barjolle, La bataille des A.O.C. en Suisse, a.a.O., S. 58).
6.4.5 Es ist nicht ausgeschlossen, dass die interessierende Pflaumensorte bzw.
Damassine-Bäume auch andernorts ausserhalb des Kantons Jura zu finden sind.
Daraus ist aber nicht bereits zu folgern, dass dort gleichfalls traditionell
ein vergleichbarer Obstbrand mit dem Namen "Damassine" hergestellt wird.
Letzteres erklärt die Beschwerdeführerin auch selber nicht. Vielmehr begnügt
sie sich mit der Aussage, die Obstsorte komme in anderen Kantonen und Ländern
genauso vor; dort bestünde auch ein Interesse, aus der Frucht Obstbrand
herzustellen. Den Damassinier-Besitzern ausserhalb des Kantons Jura wird durch
die Registrierung jedoch nicht das Recht abgesprochen, aus ihren Früchten
Obstband herzustellen. Sie dürfen für ihr Erzeugnis nur nicht den Begriff
"Damassine" verwenden. Im Übrigen oblag es in erster Linie den jeweiligen
Produzenten der betroffenen Regionen, ihren Standpunkt spätestens im Rahmen des
Einspracheverfahrens nach Art. 10 GUB/GGA-Verordnung geltend zu machen und die
Rechtssache anschliessend allenfalls weiterzuziehen. Unterlassen sie das, ist
es nicht am Bundesgericht, von Amtes wegen zu prüfen, ob sich die
traditionnelle Bezeichnung möglicherweise auch auf Gebiete erstrecken könnte,
die nicht mit der Region identisch ist, in welcher die Beschwerdeführerin ihre
Produktion bzw. Plantagen hat.
6.4.6 Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag
gegebene Meinungsumfrage leide namentlich wegen des "Verwirrspiels" mit dem
Begriff Jura an gravierenden Mängeln. Es stimmt, dass der Begriff "Jura" sowohl
für den Kanton als auch den gleichnamigen Bergzug, der sich über diesen Kanton
und weitere Kantone erstreckt, verwendet wird. Das räumt auch die Vorinstanz
ein. Allerdings ging es bei dieser Meinungsumfrage allein darum, ob sich der
Begriff "Damassine" zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne von Art. 4 GUB/
GGA-Verordnung gewandelt hat. Die Meinungsumfrage ergab, dass das nicht der
Fall ist: Sofern die befragten Personen überhaupt etwas mit dem
interessierenden Begriff anzufangen wussten, verstand die überwiegende Mehrheit
darunter einen bestimmten Obstbrand aus dem Jura bzw. Kanton Jura und nicht
bloss einen an einem beliebigen Ort hergestellten Schnaps, der seinen Namen nur
von der dabei verwendeten Pflaumensorte ableitet. Die Vorinstanz stützt sich
zudem auf weitere Dokumente und Feststellungen. Deshalb geht auch der Einwand
fehl, sie habe nur auf das erwähnte "Privatgutachten" abgestellt und damit ihre
Pflicht zur objektiven Sachverhaltsfeststellung verletzt. Im Übrigen zeigt die
Beschwerdeführerin nicht auf und ist ebenso wenig ersichtlich, dass die
Meinungsumfrage in parteiischer Weise durchgeführt wurde. Der Schluss der
Vorinstanz, "Damassine" sei nicht zu einer allgemein üblichen Bezeichnung für
einen Obstbrand geworden, beruht nicht auf offensichtlich falschen
Sachverhaltsfeststellungen.

6.5 In der Anlage 2 des Anhangs 8 (mit dem Titel: Über die gegenseitige
Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und
aromatisierte weinhaltige Getränke) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft (EG)
über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) werden
"Damassine d'Ajoie" und "Damassine de la Baroche" - Baroche ist ein Teilgebiet
bzw. neuerdings eine Gemeinde der Ajoie - als geschützte Bezeichnungen mit
Ursprung in der Schweiz erwähnt. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass es
sich dabei nicht um Bezeichnungen handelt, die im Inland bereits nach der GUB/
GGA-Verordnung geschützt bzw. registriert sind, sondern nur um solche, deren
Schutz sich die Schweiz im Verhältnis zur EG ausbedungen hat (vgl. Art. 4 des
erwähnten Anhangs 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann
daraus jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass es sich bei
"Damassine" ohne zusätzliche geographische Angabe um eine Gattungsbezeichnung
für einen Obstbrand handelt. In der zitierten Anlage zum Abkommen wurde im
Übrigen auch "Abricotine" mit dem Zusatz "du Valais" aufgeführt, obwohl nunmehr
im Inland der blosse Begriff "Abricotine" ohne weitere Ortsangabe als
traditionelle Bezeichnung geschützt ist.

6.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, "Damassine" sei der Name einer
Fruchtsorte. Damit beruft sie sich offenbar auch auf den seit 1. Januar 2008
geltenden Art. 4b GUB/GGA-Verordnung, wonach der Name einer Pflanzensorte
grundsätzlich nicht als Ursprungsbezeichnung eingetragen werden darf, wenn die
Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses
irregeführt werden können (Abs. 1). Allerdings ist gemäss Absatz 2 dieser
Bestimmung eine Täuschungsgefahr "insbesondere ausgeschlossen", wenn die
Bezeichnung gleich lautet wie eine örtliche Pflanzensorte oder Tierrasse, die
ihr Ursprungsgebiet nicht verlassen hat, oder wenn der Name der Pflanzensorte
oder Tierrasse geändert werden kann (vgl. die Umbenennung in Frankreich der
Rinderrasse Maine-Anjou in "Rouge des Prés" anlässlich der Bewilligung der AOC
Maine-Anjou für aus dieser Tierrasse produziertes Fleisch in den Jahren 2003/
2004).
Diese Regelung schliesst nicht von vornherein aus, dass für das zu schützende
Erzeugnis und die Pflanzensorte der gleiche Name verwendet wird. Art. 4b GUB/
GGA-Verordnung will bloss einer Irreführung der Konsumenten vorbeugen. Es ist
zweifelhaft, ob eine solche Täuschungsgefahr besteht, wenn es - wie hier - um
ein Erzeugnis mit traditioneller Bezeichnung geht, das ausschliesslich aus der
gleichnamigen Frucht hergestellt wird. Es fragt sich insoweit, worin die Gefahr
liegen kann, dass die Konsumenten in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des
Erzeugnisses irregeführt werden. Eine Täuschungsgefahr käme wohl eher in
Betracht, wenn überhaupt kein Zusammenhang bestünde zwischen dem Obstbrand und
der Fruchtsorte, die den gleichen Namen trägt. Diese Frage braucht vorliegend
jedoch nicht definitiv beantwortet zu werden.
Die Vorinstanz stellt nämlich fest, dass "Damassine" bis heute nicht im
Sortenregister als rechtlich geschützte Bezeichnung für eine Obstsorte
eingetragen ist. Die als "Damassine" bezeichnete Frucht wird auf Französisch
auch "prune de Damas", "damas rouge", "damas" sowie neuerdings "damasson rouge"
und im jurassischen Patois "lai damè" genannt. Auf Deutsch sind die Ausdrücke
"Damaszenerpflaume" und "Damas-Pflaume" geläufig. Mithin ist eine Verwendung
dieser anderen Bezeichnungen für die Frucht möglich, wodurch eine Verwechslung
zwischen dem Namen der Frucht und demjenigen des Obstbrandes verhindert werden
kann. Ausserdem ist die interessierende Pflaumensorte, da schlecht
konservierbar, im Handel kaum verbreitet. Verkauft wird vor allem der
gleichnamige Obstbrand, manchmal sogar mit einem anderen Namen (z.B. "prune").
Deshalb erscheint die von Art. 4b Abs. 1 GUB/GGA-Verordnung beabsichtigte
Verhinderung von Täuschungen gewährleistet. Absatz 2 dieser Bestimmung führt
ohnehin nur beispielhaft auf, wie Täuschungen ausgeschlossen werden können
(vgl. die Partikel "insbesondere").

6.7 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, Art. 82 Abs. 4 der Verordnung des
EDI vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke (SR 817.022.110) stünde
der Eintragung von "Damassine" als geschützte Ursprungsbezeichnung entgegen.
"Damassine" sei deshalb ein freihaltebedürftiges Zeichen.
Gemäss der soeben erwähnten Vorschrift wird Obstbrand unter Voranstellung des
Namens der verwendeten Frucht als "-brand" oder "-wasser" bezeichnet (z.B.
"Mirabellenbrand" oder "Mirabellenwasser", "Zwetschgenbrand" oder
"Zwetschgenwasser" bzw. auf Französisch "eau-de-vie de mirabelles" und
"eau-de-vie de prunes" und auf Italienisch "acquavite di mirabelle" oder "acqua
di mirabelle", "acquavite di prugne" oder "acqua di prugne"). Die
Beschwerdeführerin meint sinngemäss, dieser Verpflichtung könnten Produzenten
von ausserhalb des Kantons Jura sowie jurassische Produzenten, die sich nicht
an das Pflichtenheft der Beschwerdegegnerin halten, nicht nachkommen, wenn
"Damassine" entsprechend dem Antrag der Letzteren eingetragen würde. Denn die
direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer geschützten Bezeichnung
für vergleichbare Erzeugnisse, die das Pflichtenheft nicht erfüllen, sei
verboten (vgl. Art. 172 LwG und Art. 17 GUB/GGA-Verordnung).
Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, greift der Einwand der Beschwerdeführerin
nicht. Die Produzenten, die nicht einen dem Pflichtenheft entsprechenden
Obstbrand herstellen, können bei Benutzung der Damassine-Frucht ohne weiteres
einen anderen Fruchtnamen, der zur Verfügung steht (s. E. 6.6 hievor),
benutzen, um ihrer Verpflichtung nach Art. 82 Abs. 4 der erwähnten Verordnung
des EDI nachzukommen. Dadurch stehen sie auch nicht in Konflikt mit Art. 17 GUB
/GGA-Verordnung und Art. 172 LwG. Die Beschwerdegegnerin hat selber eingeräumt
bzw. angeregt, dass für die Frucht namentlich die Bezeichnung "damasson rouge"
verwendet werden kann.

6.8 Soweit die Beschwerdeführerin hilfsweise beantragt, das geographische
Gebiet der geschützten Bezeichnung auf den Neuenburger Jura einschliesslich von
Cressier und Le Landeron auszuweiten, hat sie in keiner Weise dargelegt, dass
insoweit die Voraussetzungen erfüllt wären (s. auch E. 6.4.4 hievor) bzw. dass
die Vorinstanz diesbezügliches Vorbringen zu Unrecht ignoriert oder falsch
gewürdigt hätte. Müssen die Antragsteller einer Registrierung namentlich
nachweisen, dass die zu schützende Bezeichnung in dem im Pflichtenheft
festgelegten Gebiet traditionell ist, so muss umgekehrt derjenige, der den
gleichen Schutz für eine andere Region begehrt, den Nachweis erbringen, dass
dort ebenfalls eine gleichartige Tradition besteht.

7.
Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher
abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Darüber hinaus
hat sie der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 68 BGG eine Parteientschädigung zu
leisten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von
Fr. 5'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz