Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.815/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_815/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Aubry-Girardin,
Bundesrichter Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 26. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende X.________ reiste am 19. Oktober 1999 illegal in
die Schweiz ein und hielt sich hier in den folgenden Monaten ohne Bewilligung
auf. Am 18. Februar 2000 heiratete er die Schweizerin Y.________, worauf ihm
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Obwohl die Ehe mit Urteil vom 22.
März 2006 mittlerweile geschieden worden war, unterbreitete das Migrationsamt
des Kantons Zürich im Februar 2007 die weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung dem Bundesamt für Migration zur Genehmigung.

B.
Das Bundesamt verweigerte mit Verfügung vom 9. August 2007 seine Zustimmung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass zahlreiche Indizien auf das
Bestehen einer Scheinehe hindeuteten, weshalb die Berufung auf diese Ehe im
fremdenpolizeilichen Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Eine gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
26. September 2008 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 7. November 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Er beantragt die
Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Auf die Anordnung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG)
von einer durch die Entscheidung besonders berührten Partei mit einem
schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde. Sie richtet sich gegen einen vom Bundesverwaltungsgericht
(Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
allerdings unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG; E. 7 und E. 8
des angefochtenen Entscheids) richtet, ist sie daher unzulässig, und es ist in
diesem Umfang nicht darauf einzutreten.

2.
2.1 Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar
2008 eingereicht wurde, ist für das vorliegende Verfahren noch das Bundesgesetz
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)
massgeblich (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]).

2.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (Satz 1) sowie nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Wie erwähnt, wurde die Ehe des
Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Gattin am 22. März 2006 geschieden. Er
hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 7 Abs. 1 erster Satz ANAG. Sollte er aber vor der Scheidung einen
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gemäss dem zweiten Satz von Art. 7
Abs. 1 ANAG erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der
Ehe berufen. Wohl steht vorliegend keine Niederlassungsbewilligung in Frage,
hat sich doch der Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren darauf
beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Indessen
könnte ihm, falls ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung bestünde, die
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung umso weniger verweigert werden (BGE 128 II
145 E. 1.1.4 f. S. 149 f. mit Hinweisen), zumal Letztere ein weniger
gefestigtes Anwesenheitsrecht vermittelt.

2.3 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau mehr als
fünf Jahre gedauert hat, bevor die Scheidung rechtskräftig wurde, hätte er
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Wie bereits
die Vorinstanz zutreffend ausführte, besteht ein solcher Anspruch jedoch dann
nicht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt
und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der
Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die
sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Aber auch wenn die
Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend,
dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren
Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die
Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was
namentlich dann der Fall ist, wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen
Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder
aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung
zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 131 II
265 E. 4.2 S. 267 mit Hinweisen).

2.4 Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass zahlreiche Indizien für das
Vorliegen einer Scheinehe vorhanden seien (E. 6.3 des angefochtenen
Entscheids): So sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eheschliessung
verpflichtet gewesen, die Schweiz zu verlassen, zumal er illegal eingereist sei
und sich anschliessend illegal hier aufgehalten habe. Aus der Einvernahme des
Beschwerdeführers durch die Stadtpolizei Winterthur vom 19. November 2003
ergebe sich zudem, dass sich die Ehepartner erst kurze Zeit vor der
Eheschliessung kennen gelernt hätten. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die
eheliche Gemeinschaft bereits kurze Zeit nach der Eheschliessung wieder
aufgegeben worden sei, wobei diesbezüglich im Laufe des Verfahrens von den
beiden Ehegatten sehr unterschiedliche Angaben gemacht worden seien. Es stehe
jedoch fest, dass sich der Beschwerdeführer per 30. März 2001 bei der
Einwohnerkontrolle von Schlieren angemeldet und angegeben habe, von seiner
Ehefrau getrennt zu leben. Am 15. Februar 2002 habe das Bezirksgericht
Winterthur ein erstes, von der Ehefrau eingeleitetes Scheidungsverfahren
zufolge Rückzugs der Klage abgeschrieben und gleichzeitig die Trennung der
Ehegatten festgestellt. In der Hauptverhandlung des neuerlichen
Scheidungsverfahrens hätten beide Ehegatten am 21. März 2006 übereinstimmend
ausgesagt, seit Februar 2002 getrennt zu leben. Das Bundesverwaltungsgericht
ging deshalb davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft bereits im März 2001,
spätestens jedoch im Februar 2002 faktisch nicht mehr bestanden habe. Diese sei
erst wieder aufgenommen worden, nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ein erstes Mal verweigert gehabt habe: Am 20. Oktober
2003, nur vier Tage nach Erhalt der fraglichen Verfügung, habe sich der
Beschwerdeführer nämlich wieder an der Adresse der Ehefrau angemeldet, worauf
ihm das Migrationsamt am 27. November 2003 auch tatsächlich erneut eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt habe.
Der Beschwerdegegner wendet bezüglich des Vorwurfs der Scheinehe einzig ein,
dass die Aussagen seiner geschiedenen Ehefrau nicht verlässlich seien und auf
diese nicht abgestellt werden könne. Dieser Einwand erweist sich jedoch bereits
deshalb als unerheblich, weil das Bundesverwaltungsgericht in den wesentlichen
Erwägungen gar nicht auf die betreffenden Aussagen der geschiedenen Ehefrau des
Beschwerdeführers abgestellt hat. Es stützte seinen Entscheid vielmehr auf
objektive und vom Beschwerdeführer auch nicht bestrittene Gegebenheiten sowie
auf ebenfalls unbestrittene Aussagen des Beschwerdeführers selbst.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum
Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe rechtsmissbräuchlich gehandelt,
indem er seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin dazu benutzt habe, sich ein
Aufenthaltsrecht zu verschaffen und zu erhalten. Die geführte Ehe begründet
demnach keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel
gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die Verweigerung der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ist mithin zu Recht erfolgt.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Zähndler