Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.814/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_814/2008

Urteil vom 19. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staat Zürich,
vertreten durch das Kantonale Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 2003
(unentgeltliche Prozessführung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 17. September 2008.

Sachverhalt:
Gegen den Einspracheentscheid betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2003
führte X.________ Rekurs bei der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich
mit den Anträgen: 1. Es seien die auf den Liegenschaften Herrliberg und Langnau
entfallenden Vermögenssteuern bei ihren drei Kindern zu beziehen, 2. es sei ihr
eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- für Anwalts- und Steuerberaterhonorare zu
gewähren, 3. es seien ihr wegen Geringfügigkeit und Mittellosigkeit die
Einkommenssteuern für die Perioden 2002 - 2005 zu erlassen und 4. es sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich Verbeiständung) zu gewähren.
Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission wies mit Verfügung vom 22. Januar
2008 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des
Rekurses ab.
Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, die Anträge 1 und 3
würden Fragen des Steuerbezugs und des Steuererlasses beschlagen, welche nicht
in den Kompetenzbereich der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts
(sondern des kantonalen Steueramtes und der Finanzdirektion) fielen. Infolge
Aussichtslosigkeit der Anträge 1 und 3 könne die Beschwerdeführerin auch mit
der Zusprechung einer Parteientschädigung (Antrag 2) nicht rechnen. Infolge
Aussichtslosigkeit der Anträge 1-3 könne die unentgeltliche Prozessführung
nicht gewährt werden.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
dem Bundesgericht, es sei ihren Anträgen in der Vorinstanz zu entsprechen oder
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Auf die Einholung der Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurde
verzichtet.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft eine Angelegenheit
des öffentlichen Rechts. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist nach Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d BGG grundsätzlich
zulässig. Die Beschwerdeführerin, der die unentgeltliche Prozessführung nicht
gewährt wird, ist durch den angefochtenen Entscheid im Sinne von Art. 89 Abs. 1
BGG betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.
Ausserdem ist erforderlich, dass die Beschwerde den Formerfordernissen (Art. 42
BGG) genügt. In der Beschwerde ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein,
damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb
der angefochtene Entscheid beanstandet wird (so bereits zum alten Recht BGE 118
Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Auf Beschwerden, die offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthalten, wird nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG).

2.
Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides bildete einzig die Frage der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Die Vorinstanz hat die
Rekursanträge 1 und 3 als aussichtslos beurteilt, weil sie nicht in den
Kompetenzbereich der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts fallen
würden. Demnach sei auch der Rekursantrag 2 auf Zusprechung einer
Parteientschädigung aussichtslos. Infolge insgesamt aussichtsloser
Rekursanträge könne für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung nicht gewährt werden, weil diese explizit voraussetzen, dass
die Begehren im Rechtsmittelverfahren, für welches die unentgeltliche
Prozessführung verlangt werde, nicht aussichtslos erscheinen.
Der Verfahrensgegenstand bindet auch das Bundesgericht, das heisst, es kann
nicht über Fragen befinden, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem
Verwaltungsgericht waren. Das Verwaltungsgericht hat seinen Entscheid gehörig
begründet. Mit der Begründung im angefochtenen Entscheid setzt sich die
Beschwerdeeingabe indessen nicht auseinander. Die in der Beschwerde
vorgebrachten Rügen betreffen allesamt ausserhalb des Verfahrensgegenstandes
liegende Vorfälle. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass einzig die Frage der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung Gegenstand des angefochtenen
Entscheides bildet. Da die Beschwerde somit keine sachbezogene Begründung
enthält, ist darauf nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art.
65 und 66 Abs. 1 BGG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann