Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.812/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_812/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Steiner,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.
.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 22. Januar 2008 trat die Steuerrekurskommission II des
Kantons Zürich auf den Rekurs von X.________ und Y.________ betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001 nicht ein, weil der Vorschuss
(Kaution) für die Sicherstellung der Verfahrenskosten nicht rechtzeitig
geleistet worden sei. Eine Beschwerde der Steuerpflichtigen wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. September 2008 ab. Es
kam zum Schluss, dass die elektronisch erfolgte Überweisung durch die Credit
Suisse bzw. die Telekurs AG erst am 13. November 2007 - und damit nach Ablauf
der für die Kautionsleistung gesetzten Frist (12. November 2007) - verarbeitet
worden sei. Bei dieser Sachlage wäre es Aufgabe der Beschwerdeführer gewesen,
nachzuweisen, "wann genau welche elektronischen Daten mit der Gutschrift
zugunsten der Steuerrekurskommission mit welchem Fälligkeitsdatum wo
eingegangen sind". Mit der blossen Bestätigung der Credit Suisse vom 10.
Dezember 2007, wonach der Zahlungsauftrag provisorisch im E-Bankingjournal der
Bank gebucht und am 12. November 2007 "zur Verarbeitung bereit" gewesen sei,
erbringe der Beschwerdeführer die entsprechenden Nachweise nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, mit welcher die Steuerpflichtigen beantragen, es sei der
Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz, eventuell an die
Steuerrekurskommission zurückzuweisen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zum
Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Auf die Einholung der Vernehmlassungen der beteiligten Behörden wurde
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form
(Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BBG)
einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Die
Beschwerdeführer sind durch die Entscheidung besonders berührt und besitzen ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig.
Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem (Verfahrens-)Recht. Dessen
Auslegung und Anwendung überprüft das Bundesgericht nach Art. 95 lit. a BGG nur
unter dem Gesichtswinkel des Verbots der Willkür (Art. 9 BV). Inwiefern der
angefochtene Entscheid gegen das verfassungsmässige Willkürverbot verstossen
soll, ist in der Beschwerde darzulegen (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
106 Abs. 2 BGG). Ob die Beschwerde diesbezüglich eine ausreichende Begründung
enthält, ist fraglich; dies kann indessen offen bleiben, zumal sich die
Beschwerde ohnehin als unbegründet erweist.

2.
Es ist unbestritten, dass die Kautionsleistung bei der Steuerrekurskommission
II erst am 15. November 2007 - und damit nach Ablauf der Zahlungsfrist am 12.
November 2007 - gutgeschrieben wurde. Die Beschwerdeführer machen geltend,
entscheidend sei nicht das Datum des Zahlungseingangs bei der Behörde, sondern
das Datum, an dem das Konto beim Auftraggeber belastet worden sei.
Vorliegend geht es um ein Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
vor den kantonalen Instanzen. Das kantonale Recht stellt die erforderlichen
Verfahrensbestimmungen auf. Das Verwaltungsgericht hat zwar nicht explizit
ausgeführt, was vorliegend als fristwahrende Handlung zu betrachten gewesen
wäre. Es hat aber erwogen, dass die Gutschrift auf dem Konto der
Steuerrekurskommission nach Ablauf der Frist erfolgt sei; unter diesen
Umständen hätten die Beschwerdeführer darlegen müssen, "wann genau welche
elektronischen Daten mit der Gutschrift zugunsten der Steuerrekurskommission
mit welchem Fälligkeitsdatum wo eingegangen sind".
Das lässt darauf schliessen, dass das Verwaltungsgericht die rechtzeitige
Belastung auf dem Konto der Beschwerdeführer bei der Bank als fristwahrende
Handlung wohl anerkannt hätte (s. auch die neue Regelung für das Bundesgericht
in Art. 48 Abs. 4 BGG). Die Frage muss nicht entschieden werden, wie die
folgenden Erwägungen zeigen.

3.
Die Beschwerdeführer berufen sich für ihre Behauptung, dass das Konto des
Beschwerdeführers innert der Kautionsfrist durch die Bank belastet worden sei
und er über den Betrag nicht mehr habe verfügen können, auf das Schreiben der
Credit Suisse vom 10. Dezember 2007. Dieses lautet:
"Gerne entsprechen wir Ihrem Wunsch und können bestätigen, dass die Erfassung
des Zahlungsauftrags durch Sie am 10. November 2007 erfolgte, provisorisch im
E-Bankingjournal gebucht war und bei uns am 12. November 2007 zu Verarbeitung
bereit gewesen ist."
Aus diesem Schreiben folgt nur, dass am letzten Tag der Frist (12. November
2007) der Zahlungsauftrag "zur Verarbeitung bereit" gewesen sei. Mehr ist
darüber dem Schreiben nicht zu entnehmen. Inwiefern daraus geschlossen werden
kann, der Betrag sei dem Konto des Beschwerdeführers am 12. November 2007
bereits belastet gewesen, ist unerfindlich und wird in der Beschwerde nicht
ausgeführt. Die Beschwerdeführer haben auch nicht nachgewiesen, welches
Fälligkeitsdatum oder Zahlungsdatum sie dem Überweisungsauftrag gaben. Sie
behaupten nicht, die tatsächliche Belastung ergäbe sich aus weiteren Unterlagen
oder die Vorinstanz habe Beweise ausser Acht gelassen. Unter diesen Umständen
ist tatsächlich nicht bewiesen, dass die Prozesskaution rechtzeitig innert der
Zahlungsfrist dem (Bank-)Konto des Beschwerdeführers belastet wurde. Die
Feststellung der Vorinstanz, dass die Überweisung auf elektronischem Weg durch
die Bank erst am 13. November 2007 - mithin nach Fristablauf - verarbeitet
worden sei, ist nicht willkürlich.

4.
Die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer lassen den angefochtenen
Entscheid ebenfalls nicht als willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig
erscheinen.

4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der kantonale Gesetzgeber müsste
ausdrücklich statuieren, wenn lediglich die "taggenaue Gutschrift beim
Empfänger als fristwahrend gelten könne". Sie bestreiten aber nicht, dass im
elektronischen Zahlungsverkehr mindestens die Belastung des Kontos des
Beschwerdeführers bei der Bank innert der Zahlungsfrist hätte erfolgen müssen.
Diesen Nachweis haben sie, wie bereits dargelegt worden ist, nicht geleistet.

4.2 Die Beschwerdeführer behaupten, sie werden gegenüber den Postkunden
rechtsungleich behandelt. Das trifft nicht zu. Auch der Postkunde nimmt in
Kauf, dass die Zahlung nicht sofort ausgeführt und belastet werden könnte,
falls er den Zahlungsauftragsdienst der Post benutzt. Er kann sich dieser
Unsicherheit entledigen, indem er bar einzahlt, muss sich hierfür aber an den
Postschalter begeben.

4.3 Die Berufung auf Art. 48 Abs. 4 BGG (Ziff. 17 der Beschwerde) geht schon
deshalb fehl, weil die Regelung von Art. 48 Abs. 4 BGG für das kantonale
Verfahren keine unmittelbare Wirkung entfaltet. Im Übrigen verlangt auch die
bundesrechtliche Regelung als fristwahrende Handlung die zeitgerechte Belastung
eines Bankkontos in der Schweiz.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist,
und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid in
der Sache wird das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Die
(nach Urteilsfällung eingegangene) Eingabe des Beschwerdeführers vom 28.
November 2008 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und hätte schon aus
diesem Grund nicht berücksichtigt werden können. Das nachträglich eingereichte
(freisprechende) Strafurteil des Bezirksgerichts Uster vom 21. November 2008
hat mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kostenvorschusszahlung offensichtlich
nichts zu tun.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die unterliegenden
Beschwerdeführer kostenpflichtig; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs.
1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2.
Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann