Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.811/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_811/2008

Verfügung vom 26. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Militär und Bevölkerungsschutz
des Kantons Bern.

Gegenstand
Wehrpflichtersatz pro 2006,

Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
14. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
3. November (Postaufgabe 5. November) 2008 gegen den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 14. Oktober 2008 betreffend
Wehrpflichtersatz pro 2006,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2009, womit er die
Beschwerde zurückzieht und um (allfällige) Rückerstattung des getätigten
Kostenvorschusses ersucht,

in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des
Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG)
abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die
Höhe einer allfälligen Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP
in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG) und er keinen
Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Militär und
Bevölkerungsschutz des Kantons Bern, der Steuerrekurskommission des Kantons
Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Feller