Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.810/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_810/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
Y.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für
öffentliche Sicherheit Ausländerfragen.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
9. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
Die EU-Bürger Y.________ und X.________ reisten anfangs 2007 mit ihren drei
Kindern (geboren 2001, 2003 und 2005) von Deutschland her kommend in die
Schweiz ein. Y.________ erhielt vom Kanton Bern eine Kurzaufenthaltsbewilligung
L-EG/EFTA für die ganze Schweiz als unselbständig Erwerbstätiger, zuletzt
befristet bis zum 30. Juni 2008. Die Familie zog per 1. März 2008 nach
R.________ (Kanton Solothurn).
Am 7. April 2008 stellte Y.________ ein Gesuch für eine selbständige
Erwerbstätigkeit. Da bis zu jenem Zeitpunkt gegen die Ehegatten Schade
Betreibungen in der Höhe von über Fr. 80'000.-- zu verzeichnen waren, verfügte
das Departement des Innern am 31. Juli 2008 die Wegweisung der ganzen Familie
aus der Schweiz. Mit Urteil vom 9. Oktober 2008 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn die gegen die Departementsverfügung erhobene Beschwerde von
Y.________ und X.________ ab.
X.________ und Y.________ gelangten am 14. Oktober 2008 mit einem vom 13.
Oktober 2008 datierten, als "Einspruch vom 09.10.2008" bezeichneten Schreiben
an das Bundesgericht; ein Entscheid war nicht beigelegt. Mit Schreiben der
Adjunktin des Generalsekretärs des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2008 wurden
sie über die bei der Beschwerdeführung zu beachtenden Modalitäten ins Bild
gesetzt. Am 3. November 2008 reichten X.________ und Y.________ das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008 ein; im Begleitschreiben vom 2.
November 2008 bitten sie unter Hinweis auf ihr erstes Schreiben vom 13. Oktober
2008 darum, angehört zu werden.
Gestützt auf die Eingaben vom 13./14. Oktober und 2./3. November 2008 ist ein
Verfahren eröffnet worden (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario in Verbindung mit
dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit [Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR
0.142.112.681], dazu BGE 131 II 339 E. 1.2 S. 343). Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Wer Beschwerde führt, hat dem Bundesgericht eine Rechtsschrift einzureichen,
welche die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthält;
in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Gemäss Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beschwerdeführer die
unselbständige Erwerbstätigkeit, die Grundlage für die Erteilung der EG/
EFTA-Kurzaufenthaltsbewilligung war, im Februar 2008 aufgegeben. Die
selbständige Erwerbstätigkeit, wofür er am 7. April 2008 um Bewilligung ersucht
hatte, nahm er nie auf, weil es ihm nicht gelang, Aufträge zu erhalten. Die
Familie ist hoch verschuldet, und sie lebt von der öffentlichen Fürsorge;
selbst eine allfällige unselbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
als Serviceangestellte hätte nicht erlaubt, den Unterhalt der Familie zu
garantieren. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse (Fehlen eines
Erwerbsnachweises) hat das Verwaltungsgericht erkannt, dass die Voraussetzungen
für eine weitere Aufenthaltsregelung gemäss Freizügigkeitsabkommen nicht
erfüllt sind (insbesondere Art. 12 Abs. 1 Anhang 1 FZA). Wo und warum die
tatsächlichen Feststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 oder 105 Abs. 2 BGG
qualifiziert unrichtig seien, lässt sich keiner der beiden Eingaben der
Beschwerdeführer auch nur ansatzweise entnehmen (zu den
Begründungsanforderungen bei Sachverhaltsrügen s. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
254 f.); entsprechend zeigen die Beschwerdeführer denn auch nicht auf,
inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts Regeln des Freizügigkeitsabkommens
oder sonstwie schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletze.
Den Eingaben der Beschwerdeführer lässt sich zwar - sinngemäss - ein Begehren
um Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts entnehmen (Art. 42 Abs. 1
BGG). Hingegen enthalten sie nach dem Gesagten offensichtlich keine
hinreichende Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den
Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement des Innern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller