Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.80/2008
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2C_80/2008/leb

Urteil vom 12. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Swisslos, Interkantonale Landeslotterie,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. Christian Brückner und Dr. Stefan Rechsteiner,

gegen

Schweizer Casino Verband,
Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Isabelle Häner,
Eidgenössische Spielbankenkommission,

Parteistellung des Schweizer Casino Verbandes im Verwaltungsverfahren um den
Automaten "Tactilo".

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 6. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) eröffnete am 10. Juni 2004
eine Untersuchung zur Frage, ob Automaten des Typs "Tactilo" dem
Lotteriegesetz (SR 935.51) oder dem Spielbankengesetz (SR 935.52)
unterstehen. Das Bundesgericht hat ihr Vorgehen am 1. Dezember 2004 als
zulässig bezeichnet (Urteil 2A.438/2004). Mit Urteil vom 4. April 2006 hielt
es fest, dass die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura als
Parteien zum entsprechenden Unterstellungsverfahren zuzulassen seien (Urteil
2A.597/2005).

B.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 schloss die Eidgenössische
Spielbankenkommission ihr Verfahren ab: Sie untersagte ausserhalb von
konzessionierten Spielbanken den Betrieb von Geldspielautomaten des Typs
"Tactilo" sowie von Geräten mit gleichen technischen Merkmalen; "derartige
Geldspielautomaten" seien innert sechs Monaten ab Rechtskraft ihres
Entscheids ausser Betrieb zu nehmen und zu entfernen. Ein Beschwerdeverfahren
in deutscher und französischer Sprache hiergegen ist derzeit beim
Bundesverwaltungsgericht hängig.

C.
Unmittelbar bevor die Eidgenössische Spielbankenkommission ihren
Sachentscheid erliess, räumte sie mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2006
dem Schweizer Casino Verband Parteistellung ein; sie verzichtete jedoch
darauf, ihn noch in ihr Verfahren einzubeziehen, da der Sachentscheid seinen
(mutmasslichen) Anträgen entspreche. Hiergegen - sowie gegen den
Sachentscheid selber - gelangte die Interkantonale Landeslotterie Swisslos an
das Bundensverwaltungsgericht, welches mit Zwischenentscheid vom 6. Dezember
2007 auf die Beschwerde nicht eintrat, soweit sie die Parteistellung des
Casino Verbands vor der ESBK betraf (fehlender nicht wiedergutzumachender
Nachteil); gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem
Schweizer Casino Verband in seinem Verfahren Parteistellung zukomme
("egoistische" Verbandsbeschwerde).

D.
Die Interkantonale Landeslotterie Swisslos ist gegen diesen Entscheid am 28.
Januar 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, den angefochtenen
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007
aufzuheben und dem Schweizer Casino Verband die Parteistellung abzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis darauf, dass es am 12. Februar
2008 sein Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Entscheid sistiert habe, auf
eine Vernehmlassung verzichtet. Die Eidgenössische Spielbankenkommission
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Der Schweizer Casino Verband liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
inwiefern auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 132 III 291 E.1). Immerhin
muss die Eingabe auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen minimal
begründet werden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). In Zweifelsfällen ist es
nicht an ihm, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen
nachzuforschen, ob, wie und wann die beschwerdeführende Partei an das
Bundesgericht gelangen kann (vgl. BGE 133 II 400 E. 2). Die
Beschwerdeführerin macht geltend, durch den angefochtenen Zwischenentscheid
einen faktischen Nachteil zu erleiden, falls der Casino Verband zum Verfahren
zugelassen werde, da er in diesem Fall "den Prozessverlauf und den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen" und das Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen
könne. Nachdem Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheids einen Nachteil rechtlicher (und nicht bloss nur
tatsächlicher) Natur voraussetzt und die Beschwerdeführerin nicht dartut,
inwiefern ihr ein solcher droht, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht
nach, weshalb bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist.

2.
2.1 Das gleiche Resultat ergibt sich im Blick auf das Anfechtungsobjekt: Der
Entscheid über die Zulassung des Casino Verbands zum
bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren schliesst dieses nicht ab (vgl. Art.
90 BGG). Es handelt sich dabei um einen Vor- oder Zwischenentscheid, der
weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Gegen einen solchen ist
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn
entweder ihre Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), oder wenn
der angefochtene Entscheid geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil zu bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Mit einem
bundesgerichtlichen Urteil über die Parteistellung des Casino Verbands kann
im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kein Endentscheid herbeigeführt
werden; die vorliegende Beschwerde ist deshalb nur zulässig, falls die
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sind.

2.2 Der im Sinne dieser Bestimmung nicht wieder gutzumachende Nachteil muss
rechtlicher Natur bzw. durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig zu beheben sein (zur
Publikation bestimmtes Urteil 4A_453/2007 vom 9. Januar 2008, E. 2.1; BGE 133
II 629 E. 2.3 S. 632; 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 2C_538/2007 vom 21.
Februar 2008, E. 2.3). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Nachteil schon
im vorinstanzlichen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beseitigt
wird; es genügt, falls dies im anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren
möglich ist (BGE 133 IV 139 E. 4; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 1117 Ia 251 E. 1b
S. 254; zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_453/ 2007 vom 9. Januar 2008, E.
2.1). Das Bundesgericht soll sich regelmässig nur einmal mit einem Fall
befassen müssen und diesen insgesamt beurteilen können (BGE 133 III 629 E.
2.1 S. 631 mit Hinweisen). Nur wenn prozessökonomische Gründe eine frühere
Befassung zwingend gebieten und mit der Öffnung des Rechtswegs kein
verfahrensrechtlicher Leerlauf verbunden ist, rechtfertigt es sich,
allenfalls ein Zwischenverfahren einzuleiten (zur Publikation bestimmtes
Urteil 4A.453/2007 vom 9. Januar 2008 E. 2.2).
2.3 Im vorliegenden Zusammenhang ist kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil rechtlicher Natur ersichtlich: Zwar wird das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht bei einer Teilnahme des Casino Verbands allenfalls
aufwändiger, dies bildet indessen nur einen faktischen und keinen rechtlichen
Nachteil: Sollte die Vorinstanz zu Ungunsten der Beschwerdeführerin
entscheiden, steht es ihr frei, deren Urteil weiterzuziehen. Hiesse dieses
die Beschwerde gut, fiele für sie jeglicher mit der Beteiligung des Casino
Verbands verbundener Nachteil dahin. Soweit vor Bundesverwaltungsgericht
Geschäftsgeheimnisse zur Diskussion stehen, kann diesen durch eine geeignete
Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts Rechnung getragen werden (vgl. in BGE
133 III 634 ff., nicht veröffentlichte E. 1.3.2). Der Schweizer Casino
Verband hat in seiner Eingabe vom 10. April 2007 vor dem
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass es ihm nicht darum
gehe, "Einblick in vertrauliche Unterlagen bzw. Geschäftsgeheimnisse von
Swisslos zu gewinnen"; er anerkenne im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 lit. b VwVG
ohne weiteres diesbezügliche Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin.
Schliesslich stellt das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes
wegen fest; ebenso prüft es die Rechtsfragen mit freier Kognition und ohne
Bindung an die Ausführungen der Parteien, weshalb auch insofern nicht
ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführerin durch die
Verfahrensbeteiligung des Casino Verbands ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil rechtlicher Natur drohen könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten für das
bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet, da sich der Casino Verband am vorliegenden
Verfahren nicht beteiligt hat und die Spielbankenkommission dabei im Rahmen
ihres amtlichen Wirkungskreises tätig geworden ist (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar