Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.808/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_808/2008

Urteil vom 10. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Albanikos, Idriz Ferizi, Berater -
Übersetzer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 3. September 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________, geboren 1981, heiratete am 27.
Dezember 2004 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Er reiste am 21.
September 2005 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge gestützt auf Art. 7
des bis Ende 2007 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde im April 2007 aufgegeben. Die
Ehefrau reichte im Kosovo eine Scheidungsklage ein. Mittlerweile ist die Ehe
gemäss Mitteilung des Zivilstandsamtes E.________ vom 28. Juli 2008 geschieden.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit
und zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets (Wegweisung). Ein Rekurs an
den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 3.
September 2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde nicht ein.
Mit "Bundesgerichtsbeschwerde" vom 5. November (Postaufgabe 6. November) 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 3. September 2008 sei aufzuheben, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung
des Sachverhalts und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz bzw. an das
Migrationsamt des Kantons Zürich zurückzuweisen, eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend Wegweisung (Ziff. 4).
Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer weder aus
Gesetzesrecht (Art. 7 ANAG) noch aus Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV einen
Rechtsanspruch auf Bewilligung ableiten könne. Dies trifft zu; es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf seine Ausführungen in E. 1.2 - 1.4 des
angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Was insbesondere Art. 7 ANAG
betrifft, fällt diese Bestimmung als anspruchsbegründende Norm ausser Betracht,
nachdem die Ehe des Beschwerdeführers geschieden worden ist, bevor er sich drei
(geschweige denn fünf) Jahre in der Schweiz aufgehalten hat. Damit ist auch
gesagt, dass kein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
erworben worden ist; die Anrufung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG fiele ausser
Betracht und das Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG (insbesondere angesichts von Art. 50 Abs. 2 AuG) wäre in
keiner Weise substantiiert. Selbst wenn also das neue Recht zur Anwendung käme,
bliebe die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels
Bewilligungsanspruchs unzulässig. Damit kann die Frage des anwendbaren Rechts
letztlich offen bleiben; ohnehin aber ist sie vom Verwaltungsgericht in
korrekter Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG beantwortet worden.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorliegend
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG kann die
Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers nicht entgegengenommen werden. Mit diesem
Rechtsmittel kann bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden
(Art. 116 BGG), wobei entsprechende Rügen spezifisch zu begründen sind (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Als verfassungsmässige Rechte
ruft der Beschwerdeführer bloss Art. 13 BV und Art. 8 EMRK an, woraus er aber,
wie bereits vorstehend dargelegt worden ist, nichts für seine
ausländerrechtliche Rechtsstellung ableiten kann.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller