Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.802/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_802/2008

Urteil vom 5. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 4, vom 20. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1980) stammt vermutlich von der Elfenbeinküste. Er durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 23. Juli 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter 4
am Haftgericht Bern-Mittelland am 25. Juli 2008 prüfte und bis zum 22. Oktober
2008 genehmigte. Am 20. Oktober 2008 bewilligt er die Verlängerung der Haft bis
zum 22. April 2009. X.________ ist hiergegen mit dem Antrag an das
Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
2.1 Auf seine Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten: Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1).
Die vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht; die Ausführungen des
Beschwerderführers erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Haftverlängerung
nicht einverstanden und nicht bereit zu sein, in seine Heimat zurückzukehren;
er legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes
(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre seine Eingabe unbegründet: Das Bundesamt für
Migration ist am 22. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG (SR
142.31) auf sein Asylgesuch nicht eingetreten (Nichtabgabe von Papieren ohne
entschuldbaren Grund bei fehlenden Anzeichen des Bestehens einer
Flüchtlingseigenschaft). Hiergegen ist der Beschwerdeführer erfolglos an das
Bundesverwaltungsgericht gelangt (Urteil vom 9. Juni 2008). Er erfüllt damit
den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 AuG (SR 142.20). Überdies ist
er hier im Besitz von 5 Kugeln Kokain angehalten worden und hat er zudem
wiederholt erklärt, auf keinen Fall bereit zu sein, freiwillig in seine Heimat
zurückzukehren oder bei der Papierbeschaffung hierfür mitzuhelfen. Gestützt auf
dieses Verhalten kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich ohne die
Haft bzw. deren Verlängerung den Behörden freiwillig zur Verfügung halten wird,
zumal er bereits einmal in der Schweiz untergetaucht ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Die Behörden
bemühen sich darum, seine Vorführung bei der Vertretung der Elfenbeinküste zu
organisieren; die damit verbundenen Verzögerungen hat der Beschwerdeführer
wegen seines renitenten Verhaltens selber zu verantworten. Die Asyl- und
Bewilligungsfrage bildet grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand des
Haftprüfungsverfahrens (BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S.
220). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der
Beschaffung seiner Papiere mitwirkt. Nur falls solche vorliegen, kann
allenfalls geprüft werden, ob er - wie von ihm gewünscht - auch in einen
Drittstaat ausgeschafft werden könnte (vgl. Art. 69 Abs. 2 AuG). Erscheint dies
nicht möglich, ist nur sein Heimatstaat verpflichtet, ihm die Einreise zu
erlauben (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen werden.

2.3 Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst
des Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende
Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 4, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar