Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.7/2008
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2C_7/2008/ble

Urteil vom 29. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________, vormals Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokatin Verena Gessler,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel.

Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. November 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Nigeria stammende X.________ (geb. 1984) reiste im Februar 2007
illegal und trotz gegen ihn verhängter Einreisesperre in die Schweiz ein. Das
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies ihn am 6. Februar 2007
formlos weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft. Diese wurde in der Folge zwei
Mal verlängert, zuletzt bis zum 3. November 2007. Das Bundesgericht wies die
von X.________ gegen beide Haftverlängerungsentscheide erhobenen Beschwerden
jeweils ab (Urteile 2C_249/2007 vom 3. Juli 2007 und 2C_424/2007 vom 4.
September 2007).

1.2 Am 18. Oktober 2007 ordnete das kantonale Sicherheitsdepartement die
Durchsetzungshaft gegen X.________ an, die der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt (im Folgenden: Haftrichter) bis zum 2. Dezember 2007 genehmigte.
Am 15. November 2007 verfügte das Sicherheitsdepartement die Verlängerung der
Durchsetzungshaft um zwei Monate bis zum 1. Februar 2008. Am 30. November
2007 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter statt, welcher die
Haftverlängerung mit Urteil vom gleichen Tage bestätigte.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Dezember
2007 (Postaufgabe 31. Dezember 2007) beantragt X.________ die Aufhebung des
Urteils des Haftrichters vom 30. November 2007, seine Haftentlassung sowie
eine Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft. Zudem wird beantragt, "dem
Beschwerdeführer sei für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar für 10,91
Stunden plus Spesen (Fr. 53.15) zu entrichten, gemäss Honorarnote vom
29.11.07 (bei den Akten), abzüglich der erfolgten Überweisung von 720.- plus
MWSt."
1.4 Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das gleichzeitig mit
Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um sofortige, provisorische
Haftentlassung abgewiesen.

1.5 Der Haftrichter stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Das kantonale Sicherheitsdepartement hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet, während sich das Bundesamt für Migration nicht hat
vernehmen lassen. X.________ hat sich innert angesetzter Frist nicht mehr
geäussert.

2.
Die Bestimmungen über die Durchsetzungshaft im Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) gemäss der
Gesetzesänderung vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 S. 4745 und 4767) decken sich
inhaltlich mit jenen im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist und das ANAG abgelöst hat. Es kann deshalb dahingestellt
bleiben, welches Recht im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommt (vgl.
Urteil 2C_2/2008 vom 9. Januar 2008, E. 2.1).

3.
Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der
ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung wegen seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in
Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft
nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art.
13g Abs. 1 ANAG bzw. Art. 78 Abs. 1 AuG). Die Durchsetzungshaft ist erstmals
für einen Monat möglich. Sie kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen
kantonalen richterlichen Behörde - bis zu einer Maximaldauer von 18 Monaten -
jeweils um zwei Monate verlängert werden (Art. 13g Abs. 2 ANAG bzw. Art. 78
Abs. 2 AuG). Die Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen
zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 13h ANAG
bzw. Art. 79 AuG).
Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen
Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
möglich erscheint. Wie alle staatlichen Massnahmen hat sie dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen. Sie soll das letzte Mittel
darstellen, wenn und soweit keine andere Zwangsmassnahme mehr zum Ziel führt,
den illegal anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat
verbringen zu können (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig verpflichtet, die Schweiz zu
verlassen. Daran ändert das im April 2007 gestellte, offenbar noch pendente
Gesuch um Aufenthaltsbewilligung nichts, zumal die Zulassungsvoraussetzungen
nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. Art. 17 AuG). Selbst wenn auf die am
1. Januar 2008 aufgehobene Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG
(ANAV; AS 1949 I 228) abgestellt würde (vgl. die Übergangsbestimmungen in
Art. 126 AuG), kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf das Bleiberecht
nach Art. 1 ANAV berufen, da er in Missachtung einer Einreisesperre und damit
nicht rechtmässig in die Schweiz eingereist ist. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer im Herbst 2007 die Aufhebung der Wegweisung vom 6. Februar
2007 beantragt hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Bisher haben die
zuständigen Stellen diesem Antrag nicht stattgegeben. Im vorliegenden
Haftverfahren ist darüber kein Entscheid zu treffen (vgl. zur
Ausschaffungshaft: BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.;
zur Durchsetzungshaft: Urteil 2C_83/2007 vom 24. April 2007, E. 2.3.2). Auch
das noch laufende Verfahren zur Regelung des persönlichen Verkehrs des
Beschwerdeführers mit seiner Tochter Z.________ (geb. 2005) stellt die
Verbindlichkeit der angeordneten Wegweisung nicht in Frage.
Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die UNO-Kinderrechtekonvention (KRK; SR
0.107) und auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vom 11. Juli 2000 i.S. Ciliz gegen die Niederlande (Recueil CourEDH
2000-VIII S. 291) ist unbehelflich. Die dort wiedergegebenen Prinzipien
spielen bei noch zu fällenden Entscheiden der zuständigen Stellen über das
Besuchsrecht, die Einreisesperre, die allfällige Erteilung von Einreisevisen
und die Gewährung des Aufenthalts wohl eine Rolle; über diese Punkte ist hier
jedoch nicht zu befinden. Der EGMR beurteilte im zitierten Entscheid zudem
nicht eine Haft, die zur Durchsetzung einer Wegweisung angeordnet worden war.
Vielmehr ging es dort um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines
sich zunächst rechtmässig im Inland aufhaltenden Kindsvaters; im Gegensatz
dazu ist der Beschwerdeführer illegal mit fremden Reisepapieren in die
Schweiz eingereist. Den niederländischen Behörden war ausserdem vorgeworfen
worden, dass sie dem Ausländer nach erfolgter Ausschaffung durch Verweigerung
eines Visums nicht mehr ermöglicht hatten, persönlich am Verfahren zur
Regelung des Besuchsrechts und an vom Familiengericht zu Evaluationszwecken
angeordneten Treffen mit dem Kind ("rencontres-tests") teilzunehmen. Um die
Ausübung eines solchen Rechts geht es hier nicht. Davon abgesehen hat der
EGMR im erwähnten Urteil nicht grundsätzlich beanstandet, dass ein Ausländer
das Verfahren zur Regelung des Besuchsrechts bezüglich eines Kindes von der
Heimat aus betreiben muss, solange ihm die dabei nötigen Einreisen nicht
verwehrt werden.

4.2 Der Beschwerdeführer will nicht freiwillig ohne seine Tochter, die unter
die alleinige Obhut der in der Schweiz lebenden Mutter gestellt ist,
ausreisen. Obwohl er über Reisedokumente verfügt bzw. er sie sich problemlos
beschaffen könnte, legt er diese den zuständigen Ausländerbehörden nicht vor.
Die nigerianische Botschaft weigert sich trotz mehrfacher Anfragen,
Ersatzreisepapiere auszustellen bzw. die unfreiwillige Rückkehr des
Beschwerdeführers in seine Heimat zu ermöglichen. Daher lässt sich der
zwangsweise Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit nicht realisieren,
weshalb die Ausschaffungshaft zurzeit nicht zulässig ist (vgl. BGE 130 II 56
E. 4.2.3 S. 62 f.). Nachdem die Rückkehr des Beschwerdeführers in seine
Heimat bis auf weiteres allein von seinem Verhalten abhängt, kommt nur die
Durchsetzungshaft in Betracht. Diese Massnahme erscheint geeignet, um dessen
erforderliche Kooperation bei der Papierbeschaffung und Ausreise zu
erreichen. Andere, mildere Mittel kommen angesichts seiner Weigerungshaltung
nicht in Betracht. Daher ist die Anordnung bzw. Verlängerung der
Durchsetzungshaft verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand,
diese Haft zu beenden oder zu verkürzen, indem er am Vollzug der Wegweisung
mitwirkt.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die "verantwortlichen polizeilichen
Behörden" hätten willkürlich sowie gegen Treu und Glauben gehandelt. Ihm sei
für den Fall, dass er an einer Besprechung zum Besuchsrecht und zu ersten
Kontakten mit seinem Kind nach Beendigung der Haft teilnimmt, die Freilassung
in Aussicht gestellt worden. Obwohl er insoweit kooperiert habe, sei die Haft
dann doch verlängert worden.
Diese Rüge ist unbegründet. Es ist nicht ersichtlich, was der
Beschwerdeführer im Vertrauen auf die angeblich in Aussicht gestellte
Haftentlassung für nachteilige Dispositionen getroffen hat, die nicht
rückgängig gemacht werden können (vgl. allgemein zu Art 9 BV und den
Zusicherungen: BGE 129 I 161 E. 4.1). Die erwähnte Besprechung fand ohnehin
auch in seinem Interesse statt, da er eine Regelung des Besuchsrechts
wünscht. Im Übrigen ergibt sich weder aus der Beschwerde noch aus den Akten,
wer genau die Zusicherung abgegeben haben soll. Das Schreiben des an der
Besprechung teilnehmenden Ombudsmannes vom 20. November 2007 deutete nur an,
dass es möglicherweise zu einer Haftentlassung kommen könnte, diese jedoch
noch nicht feststand.

4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Durchsetzungshaft als
rechtmässig.

5.
Damit ist auch der Antrag auf Ausrichtung einer Entschädigung wegen zu
Unrecht erlittener Haft unbegründet. Wie das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer zudem bereits mit Urteil vom 3. Juli 2007 (2C_249/ 2007)
erklärt hat, hätte er einen derartigen Antrag zunächst an die zuständigen
kantonalen Behörden richten müssen.

6.
In der Eingabe wird schliesslich gerügt, dem Beschwerdeführer sei im
Verfahren vor dem Haftrichter die unentgeltliche Rechtspflege zwar gewährt
worden, doch habe dieser die Kostennote der beigeordneten Rechtsvertreterin
"zusammengestutzt".

X. ________ ist zur Geltendmachung dieser Rüge nicht berechtigt (Art. 89
BGG). Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht im
Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege festgesetzte Entschädigung nur vom
beigeordneten Rechtsvertreter in eigenem Namen beim Bundesgericht angefochten
werden, während die verbeiständete Person dazu grundsätzlich nicht selber
legitimiert ist (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; Urteile 5A.8/2005 vom 15.
September 2005 E. 6.1; M 2/06 vom 17. September 2007, E. 5.3). Letzterer
fehlt ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an
der Erhöhung der Entschädigung ihres Anwalts, zumal dieser ihr neben dem vom
Staat bezahlten Honorar für die gleiche Angelegenheit nicht zusätzlich
Rechnung stellen darf (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b S. 325 f.). Nach dem Gesagten
hätte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wegen der Höhe der
Entschädigung in eigenem Namen Beschwerde führen müssen, was sie hier nicht
getan hat.
Hiervon unabhängig wäre die Rüge auch nicht hinreichend begründet: Die
Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht. Eine
qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
sowie von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft
solche Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind. Soll zudem die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, ist darzulegen, dass diese offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 42 Abs. 2, Art. 97
Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 und 1.4.3 S. 254 f.).
Vorliegend wird in der Beschwerdeschrift nicht gesagt, welche Normen verletzt
sein sollen. Ebenso wenig wird auf die Einwände des Haftrichters (z.B. dass
auch Bemühungen aus anderen Verfahren abgerechnet worden seien) eingegangen.
Der bloss pauschale Hinweis auf die der Vorinstanz vorgelegte Honorarnote
sowie die Bemerkung, die Beschwerde an das Bundesgericht zeige, dass der
Aufwand "berechtigt und angemessen" sei, genügen nicht. Nachdem die
Haftrichterverhandlung etwas weniger als zwei Stunden dauerte, oblag es der
Anwältin, den Anfall der von ihr abgerechneten knapp elf Stunden näher zu
erläutern. Im Übrigen legt sie auch nicht dar, warum mit Blick auf BGE 132 I
201 E. 8 S. 213 ff. ein Stundentarif von über Fr. 180.-- gerechtfertigt sein
soll.

7.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist sie im
vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für alles
weitere kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 BGG).
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an sich die Verfahrenskosten zu
tragen. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird aber
auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos, während dasjenige um
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist
(Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration), dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz