Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.797/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_797/2008

Urteil vom 30. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,

gegen

Kantonspolizei Luzern, Gewerbepolizei.

Gegenstand
Entschädigungspflicht bei Einziehung von Waffen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ ist deutscher Staatsbürger und Waffensammler. Im Rahmen eines
Strafverfahrens wurden 1998 in seinem Fahrzeug und in seinem Ferienhaus in
R.________ insgesamt 304 Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und
Waffenzubehör sichergestellt. Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte
ihn am 18. September 2001 wegen mehrfacher Urkundenfälschung (gefälschte
Waffenerwerbsscheine) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bedingt. Es
überliess den Entscheid über die Einziehung der beschlagnahmten Waffen und
Waffenbestandteile der Kantonspolizei Luzern (vgl. das Urteil 6P.106/2002 bzw.
6S.336/2002 des Kassationshofs vom 22. November 2002). Mit Urteil des
Landgerichts Mainz vom 5. Februar 2004 wurde X.________ wegen wiederholter
Verstösse gegen das deutsche Waffengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von zwei Jahren verurteilt.
A.b Am 21. März 2003 entschied die Kantonspolizei Luzern, die bei X.________
beschlagnahmten Waffen und Gegenstände zu Handen des Staates zu verwerten und
die beschlagnahmten verbotenen Gegenstände zu vernichten: Eine Rückgabe sei
nicht möglich, da X.________ wegen seiner illegalen Waffengeschäfte weder in
der Schweiz noch in Deutschland legal eine Waffe, wesentlichen
Waffenbestandteil oder Waffenzubehör erwerben könne. Die 14 mit Falsifikaten
illegal erworbenen Waffen seien zu Handen des Staates zu verwerten; dasselbe
gelte für die verschiedenen Gegenstände, die als Waffen oder wesentliche
Waffenbestandteile gelten müssten und nicht grundsätzlich verboten seien. Die
verbotenen Waffen (Seriefeuerwaffen) und wesentlichen Waffenbestandteile würden
vernichtet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die von X.________
hiergegen gerichtete Beschwerde am 18. August 2004 teilweise gut und wies die
Sache an die Kantonspolizei zurück, "damit sie über eine allfällige
Entschädigung für die eingezogenen Gegenstände entscheide": Bei X.________
bestehe die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der beschlagnahmten Waffen
und Waffenbestandteile, weshalb deren definitive Einziehung zu Recht erfolgt
sei. Für die Entschädigungsfrage sei ausschlaggebend, ob er den jeweilig
beschlagnahmten Gegenstand, der ihm nicht zurückgegeben werden könne,
ursprünglich legal erworben habe oder nicht; da die Verhältnisse diesbezüglich
unklar erschienen, sei ein separates Verfahren hierzu durchzuführen.
A.c Das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil am 4. Februar 2005 (2A.546/
2004): X.________ könne keinen Waffenerwerbsschein erhalten, weil ein
Hinderungsgrund bestehe; die Gefährdung von Dritten könne auch darin liegen,
dass der Betroffene - wie hier - bereit sei oder die Neigung besitze, von ihm
erworbene Waffen illegal bzw. unter Umgehung der gesetzlichen Schranken an
andere Personen weiterzugeben, welche ihrerseits Dritte gefährdeten. X.________
habe eine grössere Anzahl Waffen Mitgliedern der "Hells Angels" zukommen
lassen, wobei er damit habe rechnen müssen, dass diese sie zu kriminellen
Zwecken verwenden könnten. Zwar handle es sich bei ihm um einen Waffensammler
bzw. "Waffennarr", doch sei nicht zu verkennen, dass er neben seiner
Sammlertätigkeit auch einen recht intensiven Waffenhandel betrieben habe, der
zum Teil illegal gewesen und wofür er sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz verurteilt worden sei.

B.
Am 29. Oktober 2007 lehnte die Kantonspolizei Luzern es ab, die beschlagnahmten
und eingezogenen Gegenstände, deren legaler Erwerb X.________ nicht nachweisen
konnte, zu dessen Gunsten zu verwerten; diese Waffen würden soweit möglich zu
Handen des Staates verwertet und die verbotenen und verbotenerweise
abgeänderten Waffen entschädigungslos vernichtet. Einzig die 15 Waffen bzw.
Waffenbestandteile, deren legaler Erwerb "zweifelsfrei" feststehe, könnten nach
dem üblichen Vorgehen zu seinen Gunsten verwertet werden. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern bestätigte diesen Entscheid auf
Beschwerde hin am 19. September 2008: X.________ sei, obwohl er für die
beschlagnahmten Gegenstände eine Entschädigung beantragt habe, seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, weshalb er die Folgen der
Beweislosigkeit hinsichtlich der Rechtmässigkeit des Erwerbs der eingezogenen
Gegenstände und Waffen zu tragen habe.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 19. September 2008 aufzuheben. Er sei für alle eingezogenen,
bei der Kantonspolizei Luzern lagernden und in der "Waffenliste" der Verfügung
der Kantonspolizei Luzern vom 21. März 2003 aufgeführten Gegenstände zu
entschädigen; allenfalls seien diese zu seinen Gunsten zu verwerten. Es sei
zudem festzustellen, dass dabei auch Private als allfällige Käufer
mitberücksichtigt werden müssten. X.________ macht geltend, dass das
Waffengesetz keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine
entschädigungslose Einziehung enthalte.
Das Verwaltungsgericht und die Kantonspolizei des Kantons Luzern sowie das
Bundesamt für Polizei beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 25. November 2008 hat der Abteilungspräsident der Eingabe
antragsgemäss aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen kantonal letztinstanzliche Urteile, welche gestützt auf das
Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition
(Waffengesetz, WG; SR 514.54) bzw. die entsprechende Verordnung
(Waffenverordnung, WV; SR 514.541) ergehen, steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 ff.
BGG). Auf die frist- (Art. 100 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte
Eingabe des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Da die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, soweit entscheidwesentlich, weder
klarerweise unrichtig erscheint noch auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG), ist sie für das
vorliegende Verfahren massgebend.

1.3 Das Waffengesetz wurde am 17. Dezember 2004 im Rahmen der Genehmigung und
der Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und Dublin (vgl. BBl 2004 5965 ff., dort S. 6260 sowie
BBl 2004 7149 ff.) und am 22. Juni 2007 in einer weiteren Gesetzesanpassung
teilrevidiert. Die Waffenverordnung ist diesen Änderungen entsprechend am 2.
Juli 2008 total überarbeitet worden (WV 2008, AS 2008 5525 ff.). Sämtliche
Neuregelungen stehen seit dem 12. Dezember 2008 in Kraft (AS 2008 5405, 5499,
5553). Da die Rechtsgrundlagen zur hier umstrittenen Problematik
(entschädigungsrechtliche Konsequenzen der Beschlagnahme und Einziehung) direkt
keine wesentlichen Änderungen erfahren haben, erübrigen sich vertiefte
Ausführungen zur Frage des anwendbaren Rechts; grundsätzlich ist aber von der
Rechtslage auszugehen, wie sie zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids
bestand.

2.
2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde Waffen, die von
Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem
Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG
(Minderjährigkeit [lit. a], Entmündigung [lit. b], Selbst- oder Drittgefährdung
[lit. c] bzw. gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung [lit. d]) besteht
(lit. b). In der Fassung vom 22. Juni 2007 wird die Befugnis zur
Beschlagnahmung auf Objekte ausgedehnt, zu deren Erwerb oder Besitz die
betreffende Person nicht berechtigt ist, sowie auf gefährliche Gegenstände, die
missbräuchlich getragen werden (lit. c). Gegenstände, die aus dem Besitz einer
Person beschlagnahmt werden, die nicht eigentumsberechtigt ist, sind dem
Eigentümer oder der Eigentümerin zurückzugeben, wenn kein Hinderungsgrund nach
Art. 8 Abs. 2 WG vorliegt (Art. 31 Abs. 2 WG). Besteht die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung - "insbesondere weil mit solchen Gegenständen
Personen bedroht oder verletzt wurden" (Ergänzung gemäss BG vom 22. Juni 2007)
-, sind die beschlagnahmten Gegenstände definitiv einzuziehen (Art. 31 Abs. 3
WG; vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in:
AJP 2/2000, S. 153 ff., dort S. 163 f.).

2.2 Für den Fall, "dass die Rückgabe nicht möglich ist", regelt der Bundesrat
das Verfahren (Art. 31 Abs. 4 WG [Fassung vom 20. Juni 1997] bzw. Art. 31 Abs.
5 WG [Fassung vom 22. Juni 2007]), was er in Art. 34 WV 1998 bzw. Art. 54 WV
2008 getan hat: Ist der Erwerb eines Gegenstands, der nach Art. 31 WG
beschlagnahmt worden ist, nicht verboten, so darf die zuständige Behörde "frei"
darüber verfügen (Art. 34 Abs. 1 WV 1998 bzw. Art. 54 Abs. 1 WV 2008). Ist der
Erwerb unzulässig, kann sie den Gegenstand "aufbewahren, zerstören oder an
einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen" (Art. 34 Abs. 2 WV 1998 bzw.
Art. 54 Abs. 2 WV 2008). Ist der beschlagnahmte Gegenstand legal erworben
worden, so muss die eigentumsberechtigte Person entschädigt werden, wenn er ihr
nicht zurückgegeben werden kann, "insbesondere" weil sie die Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 lit. b - d WV (Art. 34 Abs. 3 lit. a WV 1998 bzw. Art. 54
Abs. 1 lit. a WV 2008) nicht erfüllt oder "der Erwerb des Gegenstandes nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes verboten ist" (Art. 34 Abs. 3 lit. b WV 1998) bzw.
(neu) "der Erwerb des Gegenstandes verboten ist" (Art. 54 Abs. 3 lit. b WV
2008). Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem
erzielten Erlös. In den übrigen Fällen seinem effektiven Wert. Die Kosten der
Aufbewahrung und der Veräusserung sind von der Entschädigung abzuziehen (Art.
34 Abs. 4 WV 1998 bzw. Art. 54 Abs. 4 WV 2008). Kann kein
Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die
eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, verfällt der
Erlös dem Staat (Art. 34 Abs. 5 WV 1998 bzw. Art. 54 Abs. 5 WV 2008).

3.
3.1 Gestützt auf die bisherigen Verfahren steht rechtskräftig fest, dass die
beim Beschwerdeführer beschlagnahmten Waffen, Waffenbestandteile und
Gegenstände diesem nicht zurückgegeben werden können und wegen der damit
verbundenen Missbrauchsgefahr definitiv einzuziehen sind (Art. 31 Abs. 3 WG
1997; Urteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E. 3). Umstritten ist, ob und in
welchem Umfang er einen Anspruch auf Entschädigung hat. In Doktrin und Praxis
wird teilweise davon ausgegangen, dass die Einziehung einer Waffe wegen der
Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Verwendung immer entschädigungslos
bleiben muss; hiervon sei die Situation zu unterscheiden, in der zwar keine
solche Gefahr bestehe und demgemäss die beschlagnahmten Gegenstände an sich
zurückzugeben wären, dies aber nicht möglich sei, weil ein waffengesetzlicher
Hinderungsgrund bestehe (so HANS WÜST, Schweizer Waffenrecht, 1999, S. 194 f.;
PKG 2001 Nr. 17 E. 5 S. 94). Einzig diese Fälle bildeten Gegenstand der
Regelung von Art. 34 WV 1998 (bzw. Art. 54 WV 2008), was sich aus dessen
Überschrift "Verfahren nach der Beschlagnahme, wenn keine Einziehung erfolgt
und die Rückgabe nicht möglich ist" ergebe: Beschlagnahmte verbotene Waffen
seien demnach entschädigungslos zu zerstören oder an einen wissenschaftlichen
Dienst der Kriminalpolizei oder an ein Museum einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft zu übertragen; illegal erworbene Waffen, deren Erwerb
grundsätzlich zulässig sei, könnten entschädigungslos zur freien Verfügung der
Behörde einbehalten werden; für legal erworbene Waffen müsse deren Eigentümer
entschädigt werden, falls sie wegen des Vorliegens eines Hinderungsgrunds nach
Art. 8 Abs. 2 WG oder weil ihr Erwerb nach dem 1. Januar 1999 verboten sei,
nicht an ihn zurückgegeben werden könnten (WÜST, a.a.O., S. 195).
3.2
Diese Auslegung trägt den aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) fliessenden
verfassungsrechtlichen Vorgaben und dem Charakter der Einziehung als reine
Sicherungsmassnahme zu wenig Rechnung:
3.2.1 Die unterschiedliche Formulierung der Voraussetzungen der Beschlagnahmung
und der definitiven Einziehung in Art. 31 WG 1997 vermögen die aus Art. 34 WV
1998 fliessende Ungleichbehandlung zwischen beschlagnahmten und eingezogenen
Gegenständen nicht zu rechtfertigen. Im Entwurf zum Waffengesetz war die
Möglichkeit der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 WG 1997 noch nicht vorgesehen.
Der Bundesrat hatte sich darauf beschränkt, in diesem Zusammenhang auf die
strafrechtliche Einziehung zu verweisen (Botschaft vom 24. Januar 1996 zum
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, BBl 1996 I 1053 ff., 1072
f., 1089). Erst das Parlament führte die Möglichkeit der waffenrechtlich
begründeten Einziehung in den Gesetzestext ein, wobei es deren Voraussetzungen
ohne weitere Ausführungen (AB 1996 S 525 und 1997 N 50) - von den einzelnen
präziser abgefassten Tatbeständen der Beschlagnahmung abweichend - in einer
Generalklausel ("Gefahr missbräuchlicher Verwendung") umschrieb. Trotz dieser
Diskrepanz widerspräche es Sinn und Zweck von Art. 31 WG 1997, eine Einziehung
zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die
Beschlagnahme gegeben wären (vgl. das Urteil 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 E.
3.1 - 3.2.2). Beiden Regelungen ist gemeinsam, dass sie der missbräuchlichen
Verwendung von Waffen, Waffenzubehör und Munition vorbeugen wollen (vgl. Art. 1
Abs. 1 WG). Während die Beschlagnahme vorab präventiven und bei einer
Herausgabe an den Eigentümer (Art. 31 Abs. 2 WG 1997) vorübergehenden Charakter
hat, ist die Einziehung endgültig (vgl. Urteile 2C_93/2007 vom 3. September
2007 E. 6.1 und 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweisen). Einzig
hierin unterscheiden sich altrechtlich die beiden Massnahmen, indessen nicht
hinsichtlich ihres Zwecks und (im Resultat) ihrer Voraussetzungen (vgl. auch
das Urteil 2A.294/2003 vom 17. Juni 2004 E. 3).
3.2.2 Es ist nicht einzusehen, weshalb im Falle der definitiven Einziehung eine
Verwertung mit Herausgabe des Erlöses - selbst bei legalem Erwerb der Waffe -
ausgeschlossen sein soll, weil "die Gefahr missbräuchlicher Verwendung
besteht", eine solche jedoch ausdrücklich vorgesehen ist, falls dem
Berechtigten die beschlagnahmte Waffe nicht (mehr) zurückgegeben werden kann,
weil er zur Annahme Anlass gibt, dass er sich selbst oder Dritte damit
gefährden könnte (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG 1997 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 WV 1998)
bzw. er "wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche
Gesinnung bekundet", oder "wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen
im Strafregister eingetragen" und der Eintrag nicht gelöscht ist, womit der
Herausgabe ein waffenrechtlicher Hinderungsgrund entgegen steht (Art. 8 Abs. 2
lit. d WG 1997 i.V.m. Art. 34 Abs. 3 WV 1998). Für eine solche verwertungs-
bzw. entschädigungsrechtliche Ungleichbehandlung besteht mit Blick auf den
gemeinsamen (polizeilichen) Sicherungszweck der Massnahmen kein sachlicher
Grund. Dies gilt um so mehr, als die definitive Einziehung bei dem nach der
Rechtsprechung weit zu verstehenden Begriff der "Gefahr missbräuchlicher
Verwendung" praktisch alle Varianten abdeckt, bei denen eine Rückgabe an den
Eigentümer ausser Betracht fällt, womit es kaum je zur Herausgabe eines
Verwertungserlöses in Anwendung von Art. 34 WV 1998 (bzw. Art. 54 WV 2008)
käme.
3.3
Zu Recht macht der Beschwerdeführer auch geltend, die Verwertungs- und
Entschädigungsregelung in Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 WV 1998, welche an die
Legalität des Erwerbs des beschlagnahmten bzw. eingezogenen Gegenstands
anknüpfe, erweise sich als gesetz- und verfassungswidrig:
3.3.1 Zwar verletzt es die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) nicht, verbotene
Gegenstände einzuziehen oder durch den Betroffenen vernichten zu lassen,
solange der Vollzug im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Anforderungen
genügt, d.h. er auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und sich als verhältnismässig erweist (vgl. Art.
36 BV; BGE 118 Ia 305 E. 6 S. 317 f.[St. Galler Waffenverordnung]; 130 I 360 E.
14.2 [Vernichtung von sichergestelltem Hanf]). Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in das Eigentum eingreifende Massnahme
geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht
durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle
Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein
vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und
privaten Interessen. Die Beschlagnahmung und die anschliessende definitive
Einziehung basieren im Waffengesetz auf einer klaren formell-gesetzlichen
Grundlage, indessen regelt diese die Frage eines allenfalls damit verbundenen
finanziellen (Teil-)Ersatzes nicht. Nach Art. 26 Abs. 2 BV sind alle
"Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen"
entschädigungspflichtig; andere Beschränkungen müssen - besondere gesetzliche
Regelungen vorbehalten - im Rahmen von Art. 26 BV hingegen regelmässig
entschädigungslos hingenommen werden (GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der
schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, Rz. 28 zu Art. 26 BV). Polizeilich
motivierte Eigentumsbeschränkungen im engeren Sinn sind entschädigungslos zu
dulden, soweit sie sich im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgebots als notwendig
erweisen. Eine Entschädigungspflicht kann bestehen, falls sie weiter gehen, als
dies zur Abwehr der ernsthaften und unmittelbaren Gefahr selber erforderlich
erscheint (BGE 106 Ib 336 ff.; BIAGGINI, a.a.O., Rz. 34 zu Art. 26 BV). Die
Zulässigkeit bzw. die Verhältnismässigkeit eines polizeilich motivierten
Eingriffs in die Eigentumsgarantie hängt allenfalls auch davon ab, wieweit für
diesen ein gewisser Ersatz geleistet wird (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
25. Januar 2000 i.S. Ian Edgar (Liverpool) Limited gegen Vereinigtes
Königreich, Recueil CourEDH 2000-I S. 479 ff. [zu Art. 1 des 1.
Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit der Einführung eines Verbots gewisser
Waffen]). Der unentgeltlich hinzunehmende Eingriff darf, falls damit kein
(zusätzlicher) Sanktionscharakter verbunden sein soll, nicht weiter gehen, als
dies zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist, was bei der
Einziehung eines Gegenstands dessen Verwertung unter Herausgabe des
Nettoerlöses an den Berechtigten gebieten kann (vgl. auch BIAGGINI, a.a.O., Rz.
32 zu Art. 26 BV).
3.3.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der strafrechtlichen
Sicherheitseinziehung in diesem Sinn entschieden (vgl. auch das Urteil 6S.253/
2005 vom 25. November 2006): Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die "Einziehung von
Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren
oder die durch die Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände
die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung
gefährden". Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände
"unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden" (Abs. 2). Dabei muss aber
praxisgemäss der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben (NIKLAUS
SCHMID, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, 2. Aufl., 2007,
Bd. I, N. 72 ff. zu Art. 69 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 2007, Rz. 7 f. zu Art. 69 StGB). Wo durch einen weniger
schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie der mit Art. 69 StGB einzig
verfolgte Sicherungszweck erreicht wird, hat es hiermit sein Bewenden. Stellt
der Gegenstand nur in den Händen des Täters eine Gefahr dar, gebietet der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Sache zu verwerten und den Erlös an den
Berechtigten herauszugeben (BGE 117 IV 345 ff.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in:
Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2008, Rz. 7 zu Art.
69 StGB; vgl. auch FLORIAN BAUMANN, in: Wiprächtiger/Niggli [Hrsg.], BSK
Strafrecht, 2. Aufl., 2007, Rz.14 zu Art. 69 StGB; SCHMID, a.a.O., Rz. 76 zu
Art. 69 StGB). Die Sicherungseinziehung hat keinen repressiven Charakter
(BAUMANN, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 69 StGB). Es geht dabei nicht darum, den
Verurteilten am Vermögen zu schädigen und dem Staat durch die Einziehung
ungerechtfertigt Vermögenswerte zukommen zu lassen. Soweit die Verwertung des
einzuziehenden Gegenstands möglich ist, besteht kein Grund, dem Eigentümer
(somit unter Umständen auch dem Täter) den Verwertungserlös vorzuenthalten und
die Sicherungseinziehung damit zu einer zusätzlichen Vermögensstrafe zu machen.
Die Einziehung des Verwertungserlöses ist in diesem Fall nicht mehr durch den
Sicherungszweck des Eingriffs gedeckt und verletzt deshalb, weil
unverhältnismässig, die Eigentumsgarantie (vgl. BAUMANN, a.a.O., Rz. 14 zu Art.
69 StGB; SCHMID, a.a.O., Rz. 76 zu Art. 69 StGB).
3.3.3 Dasselbe muss gelten, wenn die Einziehung - wie hier - nicht in Anwendung
von Art. 69 StGB, sondern gestützt auf Art. 31 Abs. 3 WG angeordnet wird:
Sowohl die Beschlagnahmung, d.h. der Entzug des Waffenbesitzes im Sinne der
tatsächlichen Herrschaft über die Waffe als vorläufige polizeiliche
Sicherungsmassnahme, als auch die (definitive) Einziehung, falls eine Rückgabe
ausgeschlossen erscheint, dienen ausschliesslich Sicherungszwecken und bilden
keine (zusätzliche) vermögensrechtliche Sanktion (WÜST, a.a.O., S. 192). Das
Waffengesetz will im öffentlichen Interesse die missbräuchliche Verwendung von
Waffen, Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition bzw.
Munitionsbestandteilen bekämpfen bzw. das missbräuchliche Tragen von
gefährlichen Gegenständen verhindern (Art. 1 WG 2007). Die
Entschädigungslosigkeit für die hierzu erforderliche Beschlagnahme bzw.
Einziehung geht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage über das hierzu
Erforderliche hinaus. Das Waffengesetz enthält keine Grundlage, um (auch) die
Einziehung des Nettoerlöses der Verwertung der beschlagnahmten bzw.
eingezogenen Gegenstände zu Gunsten des Staates anzuordnen. Kann der
beschlagnahmte Gegenstand aus Sicherheitsgründen bzw. wegen Fehlens der
Bewilligungsvoraussetzungen dem Eigentümer nicht mehr zurück- oder
herausgegeben werden, ist deshalb im Rahmen von Art. 31 WG ebenfalls in erster
Linie die Verwertung der entsprechenden Waffen, Waffenbestandteile, des
Waffenzubehörs oder der Munition unter Herausgabe des Erlöses an den
Berechtigten - als weniger weitgehender Eingriff in die Eigentumsrechte als die
entschädigungslose Überlassung, Vernichtung oder Verwertung zu Gunsten des
Staates - zu prüfen (vgl. das Urteil 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 6.4;
SCHMID, a.a.O., Rz. 76 zu Art. 69 StGB).
3.3.4 Das Bundesgericht hat bereits im Zusammenhang mit dem
Kriegsmaterialgesetz so argumentiert: Zwar bestimme Art. 20 Abs. 2 aKMG, dass
das eingezogene Kriegsmaterial dem Bund "verfalle", doch schliesse dies die
Auszahlung eines allfälligen Verwertungserlöses an den Täter als ehemaligem
Eigentümer der eingezogenen Gegenstände nicht aus (in casu: 742 Pistolen). Der
Sinn der Einziehung von Kriegsmaterial nach Art. 20 aKMG liege nicht darin, dem
Täter einen Vermögensschaden zuzufügen. Die Einziehung wolle bloss
ausschliessen, dass das fragliche Kriegsmaterial vom Betroffenen allenfalls ein
weiteres Mal im Rahmen einer Widerhandlung im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes
verwendet werde (BGE 117 IV 345 ff.). Dasselbe gilt hier, weil das Gesetz den
Einzug eines Erlöses nicht vorsieht, unabhängig davon, ob die entsprechenden
Gegenstände vom Beschwerdeführer ursprünglich waffenbewilligungsrechtlich
rechtmässig erworben worden sind oder nicht. Entsprechende Abklärungen erweisen
sich in Fällen wie dem vorliegenden bzw. bei langjährigen Sammlern wegen des
Zeitablaufs und den wiederholten Änderungen des kantonalen und (später) des
eidgenössischen Waffenrechts nachträglich ohne unverhältnismässig hohen Aufwand
(Verkaufswegabklärungen über Hersteller, Generalimporteur und Waffenhändler)
als kaum mehr möglich, nachdem der Handel unter Privaten bzw. der Waffenbesitz
bisher nicht bewilligungspflichtig war (vgl. WEISSENBERGER, a.a.O., S. 159 f.).
Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit können unter diesen Umständen
nicht einfach dem bisherigen Eigentümer auferlegt werden. Zumindest ein Teil
der 1998 beim Beschwerdeführer beschlagnahmten und hernach eingezogenen Waffen
waren bereits 1984 sichergestellt und ihm 1988 wieder ausgehändigt worden (vgl.
das entsprechende Wiederaushändigungsprotokoll der Schweizerischen
Bundesanwaltschaft vom 14. September 1988), womit sie sich vor der Einziehung
und vor dem Inkrafttreten des eidgenössischen Waffengesetzes bereits während
Jahrzehnten in seinem Besitz befunden haben dürften und sich die
waffenrechtliche Legalität des Erwerbs jedes einzelnen Gegenstands nicht mehr
vollumfänglich erstellen lässt.

4.
4.1 Die Herausgabe des Verwertungserlöses ist somit unabhängig davon geboten,
ob die definitive Einziehung wegen Missbrauchsgefahr erfolgt ist oder die
Rückgabe heute aus einem anderen waffenrechtlichen Grund ausser Betracht fällt
bzw. der waffenrechtlich legale Erwerb jedes einzelnen eingezogenen Gegenstands
vom Beschwerdeführer nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist, ob es sich bei
den betroffenen Gegenständen überhaupt um verwertbare, d.h. rechtmässig erwerb-
und besitzbare Güter von einem gewissen Marktwert handelt, die legal verwendet
werden können (vgl. STRATENWERTH/ WOHLERS, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 69 StGB). Der
mutmassliche Erlös darf zudem nicht zum Vornherein in einem offensichtlichen
Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten
stehen. Nur in diesem Fall hat der Berechtigte im Rahmen von Art. 26 BV ein
schutzwürdiges (wertmässiges) Interesse daran, dass die ihm entzogenen und
nicht wieder ausgehändigten Gegenstände vorab zu seinen Gunsten verwertet
werden. Ist mit keinem relevanten Verwertungserlös zu rechnen, besteht keine
mildere Massnahme, die verfassungsrechtlich dem entschädigungslosen Verfall
zugunsten des Staates bzw. der Zerstörung oder Unbrauchbarmachung vorgehen
müsste. Die polizeiliche Massnahme der Beschlagnahmung bzw. definitiven
Einziehung reicht in diesem Fall auch entschädigungsrechtlich nicht weiter als
zur Abwehr der mit den eingezogenen Gegenständen verbundenen Gefahren
erforderlich erscheint, weshalb der damit verbundene Eingriff in die
Eigentumsgarantie entschädigungslos bleibt.

4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne
dieser Ausführungen an die Kantonspolizei Luzern zurückzuweisen. Es ist nicht
am Bundesgericht, die genannten Voraussetzungen hinsichtlich der einzelnen
eingezogenen Gegenstände erstinstanzlich zu prüfen. Aus Gründen der
Prozessökonomie rechtfertigt es sich indessen, zur Frage noch Stellung zu
nehmen, ob und wieweit allenfalls ein Anspruch auf Verwertung und Herausgabe
eines Erlöses auch bei verbotenen Waffen besteht. Das Bundesgericht hat in zwei
Entscheiden - jeweils in obiter dicta - angetönt, dass eine Veräusserung unter
Herausgabe des Nettoentschädigungserlöses an den Eigentümer bei solchen zum
Vornherein ausser Betracht falle (Urteile 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 6c/
bb und 6S.253/2005 vom 25. November 2006 E. 3.2). Die Auffassung erscheint in
dieser Form als etwas zu absolut formuliert: Auch für waffenrechtlich verbotene
Gegenstände ist eine Verwertung unter Herausgabe des Nettoerlöses denkbar, wenn
für sie ein legaler Markt besteht, d.h. eine hinreichende Zahl von Abnehmern
über die für deren Erwerb und Besitz allenfalls erforderliche
Ausnahmebewilligung verfügt (vgl. Art. 5 Abs. 1 in Verbindung Abs. 4 WG 2007
bzw. Abs. 3 WG 1997). Dies muss insbesondere dann gelten, wenn zulässigerweise
erworbene bzw. besessene Gegenstände im öffentlichen Interesse nachträglich
durch eine Gesetzesrevision für unzulässig erklärt werden (vgl. BGE 118 Ia 305
E. 6). Art. 34 Abs. 3 lit. b WV 1998 kennt denn auch eine Entschädigungspflicht
für legal erworbene Gegenstände, wenn "der Erwerb des Gegenstands nach dem
Inkrafttreten des Gesetzes verboten ist". Übergangsrechtlich sieht das
revidierte Waffenrecht vor, dass Personen, welche bereits im Besitz von Waffen,
wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Art. 5 Abs.
2 oder Waffenzubehör nach Art. 5 Abs. 1 lit. g WG 2007 sind, diese innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelung dem kantonalen Waffenbüro
melden müssen; ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung ist innerhalb von sechs
Monaten nach Inkrafttreten des Verbots von Art. 5 Abs. 2 WG 2007 (Besitz von
verbotenen Waffen) einzureichen. Wird dieses abgewiesen, sind die Gegenstände
innerhalb von vier Monaten an eine berechtigte Person zu übertragen,
andernfalls sie beschlagnahmt werden (vgl. Art. 42 Abs. 5 - 7 WG 2007).
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers besteht damit kein Anspruch
darauf, dass der Staat selber den Verwertungsprozess auf Privatpersonen
ausdehnt. Es ist allenfalls am Betroffenen, innert nützlicher Frist mögliche
Abnehmer zu bezeichnen, welche die waffenrechtlichen Erwerbsvoraussetzungen
erfüllen und mit ihm in keinerlei Zusammenhang stehen; geschieht dies nicht,
sind die verbotenen Waffen entschädigungslos (dauerhaft) unbrauchbar zu machen
oder zu zerstören.

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Kosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4
BGG). Der Kanton Luzern muss den Beschwerdeführer für seinen Aufwand vor
Bundesgericht indessen angemessen entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wird über die Kosten seines Verfahrens
neu zu entscheiden haben (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 19. September 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Kantonspolizei Luzern
zurückgewiesen.

1.2 Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat über die Kostenverteilung in
seinem Verfahren neu zu befinden.

2.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Luzern, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar