Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.795/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_795/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokatin Michelle Wahl,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 6. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1975 in der Türkei geborene Y.________ reiste 1991 im Rahmen des
Familiennachzugs zu ihren Eltern in die Schweiz ein, wo sie die
Niederlassungsbewilligung erhielt. Am 16. August 1999 heiratete sie in der
Türkei ihren Landsmann X.________, welchem in der Folge eine
Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz erteilt wurde. Der Ehe entsprossen drei
gemeinsame Kinder (geb. 2002, 2005 und 2007). In der Zeit von Juli 2001 bis und
mit Juli 2006 bezogen X.________, Y.________ und die gemeinsamen Kinder von der
Sozialhilfebehörde der Gemeinde P.________ (BL) Fürsorgeleistungen von
insgesamt Fr. 166'974.65. Nachdem sie wegen fortgesetzter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit vom Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
(AfM) mit Schreiben vom 11. Februar 2003 und vom 4. Februar 2004 sowie in einem
Gespräch vom 29. April 2004 verwarnt worden waren, verfügte die Justiz-,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft (heute:
Sicherheitsdirektion) am 27. März 2006 die Ausweisung der Familie X.________ -
Y.________.

B.
Gegen die Ausweisungsverfügung führten X.________ und Y.________ Beschwerde
beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser wies die Beschwerde mit
Beschluss vom 19. Februar 2008 ab. Eine hiergegen beim Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. August 2008 abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 führen X.________ und Y.________ "Beschwerde
und Verfassungsbeschwerde" beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen,
es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Aufenthalts- resp. die
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführer zu verlängern.
Während das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragt das Bundesamt für Migration die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 134 V
138 E. 1, 133 I 206 E. 2).
Angefochten ist eine gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; in Kraft
gewesen bis 31. Dezember 2007) verfügte Ausweisung, wogegen das ordentliche
Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
ist (Art. 83 lit. c BGG e contrario).
Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die
Letztere zur Verfügung steht, ist auf die von den Beschwerdeführern erhobene
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

1.2 Die Beschwerde wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs.
1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von einer durch die Entscheidung besonders
berührten Partei mit einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (Art. 89 Abs. 1 BGG) eingereicht. Sie richtet sich gegen einen
letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG und Art.
90 BGG). Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist daher weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz
abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134
II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).

2.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für
die materielle Beurteilung bleibt vorliegend aber, in analoger Anwendung von
Art. 126 Abs. 1 AuG, grundsätzlich das bisherige Recht (vgl. Urteile 2C_32/2008
vom 25. April 2008 E. 1.2, 2C_579/2007 vom 28. Januar 2008 E. 1.2, 2C_488/2007
vom 6. Februar 2008 E. 1.2, 2C_756/2007 vom 13. Februar 2008 E. 1). Ein
Abweichen von dieser ständigen Praxis drängt sich nicht auf. Daran vermag auch
nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer ausführen lassen, das neue Recht
sei für sie vorteilhafter.

3.
Nach Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG darf ein Ausländer u.a. dann aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der
öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt.
Die Ausweisung soll indessen nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten
Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG,
vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die Schwere des
Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem
Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16
Abs. 3 ANAV). Die Ausweisung wegen einer erheblichen Fürsorgeabhängigkeit darf
überdies nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen
Heimatstaat möglich und zumutbar ist (Art. 10 Abs. 2 ANAG).

4.
4.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die von den Beschwerdeführern bezogenen
Fürsorgegelder in Höhe von Fr. 166'974.65 ohne Weiteres das Kriterium der
Erheblichkeit i.S. von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG erfüllten.
Hinsichtlich der aktuellen und künftigen Entwicklung des Familieneinkommens sei
zu bemerken, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der F.________
GmbH Transporte verloren habe und Kranken- und Arbeitslosentaggelder
beanspruche. Obwohl er seit dem 22. April 2008 wieder voll arbeitsfähig sei,
könne er keine unbefristete Arbeitsstelle vorweisen. Für die Zeit vom 14. Juli
2008 bis zum 18. August 2008 und vom 18. August 2008 bis zum 5. September 2008
könne er befristete Arbeitsverträge der E.________ Reinigungen AG als
Unterhaltsreiniger I im Stundenlohn vorlegen. Bezüglich eines behaupteten
weiteren Temporäreinsatzes des Beschwerdeführers bei der G.________ AG (drei
Stunden pro Tag während drei Wochen) sei keine Lohnabrechnung eingereicht
worden. Die Beschwerdeführerin arbeite ebenfalls bei der E.________ Reinigungen
AG. Zudem gehe sie noch einer entgeltlichen Tätigkeit beim Türkisch-Islamischen
Sozial- und Kulturverein R.________ nach. Insgesamt sei von einem
Monatseinkommen der Beschwerdeführer in Höhe von Fr. 4'660.-- auszugehen.
Diesen Erträgen stehe ein finanzieller Bedarf von Fr. 5'348.-- pro Monat
gegenüber, womit sich ein monatliches Manko von Fr. 688.-- ergebe.

4.2 Die Erheblichkeit der von ihnen bereits bezogenen Fürsorgeleistungen wurde
von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Dagegen rügen sie die
Vorgehensweise des Kantonsgerichts zur Feststellung ihrer gegenwärtigen und
zukünftigen finanziellen Lage. Sinngemäss machen sie geltend, es sei fraglich,
ob die Berechnung ihres finanziellen Bedarfs tatsächlich anhand der Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) vorzunehmen sei, oder ob
diese Berechnung nicht vielmehr jener des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums entsprechen sollte. In jedem Fall sei die Vorinstanz aber von
einem zu hohen finanziellen Bedarf der Familie ausgegangen, indem sie zu hohe
Gesundheitskosten und Erwerbsunkosten angenommen habe. Gleichzeitig sei das
Einkommen der Beschwerdeführerin bei der E.________ Reinigungen AG nicht in
vollem Umfang berücksichtigt worden. Zudem habe sich dieses Einkommen in den
letzten Monaten noch gesteigert. Bei korrekter Berechnung ergebe sich, dass das
gegenwärtige Einkommen der Beschwerdeführer ihren finanziellen Bedarf
überschreite. Als nicht zutreffend bezeichnen die Beschwerdeführer sodann die
Annahme der Vorinstanz, dass die wirtschaftliche Prognose ungünstig sei: Die
Beschwerdeführerin könne mit zunehmendem Alter der Kinder ihre
Teilzeiterwerbstätigkeiten noch ausbauen. Bezüglich dem Beschwerdeführer seien
allfällige sozialversicherungsrechtliche Ansprüche sowie die Möglichkeit einer
neuen Anstellung nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführer erblicken in
den von ihnen beanstandeten Punkten eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
und eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV.

4.3 Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich als nicht zielführend: Soweit
die Beschwerdeführerin ausführen lässt, dass sich ihr Einkommen bei der
E.________ Reinigungen AG seit dem Entscheid des Kantonsgerichts weiter erhöht
habe, handelt es sich um unzulässige Noven, welche vom Bundesgericht nicht zu
berücksichtigen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1.3). Wie die Vorinstanz
zudem in E. 2 des angefochtenen Entscheids zutreffend ausgeführt hat, ist für
die Qualifikation einer Fürsorgeabhängigkeit als fortgesetzt i.S. von Art. 10
Abs. 1 lit. d ANAG nicht so sehr von Bedeutung, ob gegenwärtig eine
Fürsorgeabhängigkeit besteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Abhängigkeit
zurückblickend einige Zeit andauerte, und ob die Befürchtung berechtigt ist,
dass auch für die weitere Zukunft Unterstützung geleistet werden muss (BGE 119
Ib 6 E. 3b).
Demzufolge ist es von untergeordneter Relevanz, ob der finanzielle Bedarf der
Familie im Moment das vorhandene Einkommen übersteigt, oder ob die
Beschwerdeführer gegenwärtig in der Lage sind, einen bescheidenen Überschuss zu
erwirtschaften. Von Bedeutung ist dagegen, dass sie einerseits in den Jahren
2001 bis 2006 nicht annähernd in der Lage waren, für ihren Lebensbedarf
aufzukommen und in erheblichem Ausmass vom Gemeinwesen unterstützt werden
mussten. Andererseits ist massgebend, dass die Arbeits- und Einkommenssituation
beider Beschwerdeführer - entgegen deren Behauptungen - insgesamt als sehr
instabil und keineswegs als gesichert zu bezeichnen ist: Zwar mag es zutreffen,
dass die Beschwerdeführer seit August 2006 keine Sozialhilfe mehr in Anspruch
nehmen mussten. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über
keine anerkannte Ausbildung und konnte nach Verlust seiner Arbeitsstelle bei
der F.________ GmbH jeweils nur als Hilfskraft mit befristeten Verträgen von
sehr geringer Dauer Arbeit finden. Sofern der von ihm ins Feld geführte
Anspruch auf Krankentaggelder sowie Leistungen der Arbeitslosenversicherung
überhaupt noch besteht, ist dieser zeitlich sehr beschränkt, so dass der
Beschwerdeführer hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Die Beschwerdeführerin geht einer Teilzeiterwerbstätigkeit auf Stundenlohnbasis
nach. Dass sie ihren Beschäftigungsgrad erhöhen könnte, wie dies
beschwerdeweise geltend gemacht wurde, erscheint in Anbetracht der
Betreuungspflichten gegenüber den drei noch nicht schulpflichtigen Kindern als
unrealistisch, selbst wenn eine zeitweise Betreuung durch die Eltern der
Beschwerdeführerin mitberücksichtigt würde.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht das
Vorliegen einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit bejaht
hat. Jedenfalls ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung noch eine
Verletzung von Art. 9 BV ersichtlich.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass ihre Ausweisung als
unverhältnismässig i.S. von Art. 11 Abs. 3 ANAG bezeichnet werden müsse und
ihnen die Heimkehr in ihren Heimatstaat nicht zumutbar sei (Art. 10 Abs. 2
ANAG). Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass ihr Verschulden höchstens
als leicht zu qualifizieren sei: Wegen der Arbeitslosigkeit des nachgezogenen
Ehemanns sei die Familie in Not geraten; seine Vermittelbarkeit habe sich
schwieriger gestaltet, als ursprünglich angenommen. Die Beschwerdeführer hätten
jedoch alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen unternommen, um die
wirtschaftliche Selbständigkeit der Familie zu erreichen. Die
Beschwerdeführerin lebe seit 17 Jahren und der Beschwerdeführer seit 8 Jahren
in der Schweiz. Ihre Kinder seien hier geboren. Während der gesamten
Aufenthaltsdauer in der Schweiz hätten sich die Beschwerdeführer wohl
verhalten. Die Ausweisung stelle für die Familie eine unzumutbare Härte dar,
zumal sie in der Türkei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht vor dem
Nichts stünde. Die drei Geschwister sowie die Eltern der Beschwerdeführerin
lebten in P.________ (BL). Es bestünden keine familiären Kontakte mehr zu
Verwandten in der Türkei. Auch sei es nicht zutreffend, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei bessere Möglichkeiten habe, seinem erlernten
Beruf als Imam bzw. als Religionslehrer nachzugehen: Er habe seine Ausbildung
mittels privater Kurse absolviert und müsse zur Erlangung eines staatlich
anerkannten Diploms noch verschiedene Prüfungen bestehen. Beide
Beschwerdeführer würden folglich die in der Schweiz aufgebaute berufliche
Existenz verlieren.

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer vermögen nicht zu überzeugen.
Insbesondere steht der Behauptung, alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen
zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit unternommen zu haben, die
Tatsache entgegen, dass weder die schriftlichen Verwarnungen durch das AfM vom
11. Februar 2003 und vom 4. Februar 2004, noch die mündliche Verwarnung vom 29.
April 2004 eine substantielle und nachhaltige Verhaltensänderung bei den
Beschwerdeführern herbeizuführen vermochten. Erst nach Erhalt der
Ausweisungsverfügung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vom 27. März
2006 gelang es den Beschwerdeführern, ihre Einkommens- und Erwerbssituation so
zu ändern, dass sie wenigstens während der Dauer der Rechtsmittelverfahren
keine Sozialhilfe beziehen mussten.
Der Verweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer bereits verhältnismässig
lange hier aufhalten, ist ebenfalls unbehelflich: Eine enge Beziehung zur
Schweiz, welche im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeits- resp.
Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr
scheint nach wie vor eine ausschliessliche Verwurzelung der Beschwerdeführer in
der islamisch-türkischen Kultur zu bestehen. So lassen die Beschwerdeführer
etwa ausführen, dass sie ehrenamtlich in der Moschee in Q.________ (BL) sowie
in den sozialen Zentren der Moscheen R.________ arbeiteten; ihre
ausserfamiliären Beziehungen fänden im Rahmen von kulturellen Anlässen der
islamisch-türkischen Gemeinschaft statt.
Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, inwieweit eine Ausweisung die
berufliche Existenz der Beschwerdeführer bedrohen sollte: Dass der
Beschwerdeführer in der Türkei erst gewisse Prüfungen ablegen muss, damit seine
Tätigkeit als Imam bzw. als Religionslehrer staatlich anerkannt wird, ändert
nichts daran, dass er in seinem Heimatstaat eher einen für ihn vorteilhafteren
Arbeitsmarkt antreffen wird. Die Teilzeittätigkeit beider Beschwerdeführer bei
einem Reinigungsinstitut kann ebenfalls nicht als signifikante berufliche
Bindung zur Schweiz gewertet werden, zumal eine vergleichbare Tätigkeit ohne
Weiteres auch in der Türkei möglich ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
den Eindruck entstehen lassen, dass er in den ihm hier offen stehenden
Hilfsarbeitertätigkeiten keine berufliche Erfüllung findet und lieber im
religiösen Bereich arbeiten würde. Dem steht eine Rückkehr nicht entgegen.
Gegen die verfügte Ausweisung spricht letztlich nur, dass die Mutter und die
drei Geschwister der Beschwerdeführerin in ihrer näheren Umgebung wohnen und
sie bei der Betreuung ihrer Kinder unterstützen. Dies alleine vermag indessen
die vorzunehmende Interessensabwägung nicht entscheidend zu Gunsten der
Beschwerdeführer zu beeinflussen.
Aus den genannten Gründen ist festzustellen, dass das Kantonsgericht die
Verhältnismässigkeit (Art. 11 Abs. 3 ANAG) sowie die Zumutbarkeit (Art. 10 Abs.
2 ANAG) der Ausweisung zu Recht bejaht hat. Die Beschwerde erweist sich mithin
auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Die Beschwerdeführer bringen ebenfalls vor, dass der angefochtene Entscheid die
Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 BV verletze, wonach Kinder und Jugendliche
Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer
Entwicklung haben. Zur Begründung wird jedoch nur angeführt, dass die älteste
Tochter mittlerweile den Kindergarten und die zweitälteste Tochter die
Spielgruppe besuche. Hieraus bereits eine soziale Integration bzw. Verwurzelung
abzuleiten, wie dies die Beschwerdeführer tun, erscheint verfehlt: Die drei
Kinder der Beschwerdeführer sind noch sehr jung (6 ½, 4 und 2 Jahre) und wurden
noch nicht eingeschult. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich
bei einer Rückkehr in die Türkei ohne Probleme in das dortige Umfeld und
Schulsystem einfügen werden, so dass die diesbezüglich erhobene Rüge nicht
durchzudringen vermag.

7.
Wie bereits im Verfahren vor der Vorinstanz rügen die Beschwerdeführer sodann,
dass ihre Ausweisung eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV
geschützten Anspruchs auf Achtung ihres Familienlebens darstelle.
Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, dass sie keine Verletzung der
angerufenen Normen erkenne, zumal beide Elternteile mitsamt ihren
minderjährigen Kindern vom Ausweisungsentscheid erfasst würden. Die Beziehung
zu Personen ausserhalb der Kernfamilie, in casu namentlich zu den Eltern und
Geschwistern der Beschwerdeführerin, sei nicht von entscheidender Bedeutung,
zumal es diesbezüglich an einem Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen
fehle.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit der Begründung des Kantonsgerichts kaum
auseinander, sondern beschränken sich im Wesentlichen darauf, ihre bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente zu repetieren. Dieses
Vorgehen vermag indes der qualifizierten Begründungs- und Substantiierungslast
i.S. von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. E. 1.4) nicht zu genügen.
Die Beschwerdeführer hätten vielmehr aufzeigen müssen, inwiefern die
Argumentation des Kantonsgericht unzutreffend sein soll. Der pauschale Hinweis
darauf, dass die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführerin bei der
Betreuung der Kinder mithelfen würden, reicht hierfür nicht aus.
Bezüglich dieser Rüge kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.

8.
Die Beschwerdeführer behaupten schliesslich, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sei verletzt worden: Der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft habe auf Angaben des vormaligen Arbeitgebers des
Beschwerdeführers abgestellt, ohne diese einer Prüfung zu unterziehen oder eine
Stellungnahme des Beschwerdeführers einzuholen. Auch dieses Vorbringen wird
jedoch nicht näher substantiiert. Die Beschwerdeführer zeigen weder auf, auf
welche Angaben sich ihre Rüge bezieht, noch vermögen sie darzutun, inwiefern
diese mit den im bundesgerichtlichen Verfahren relevanten Fragen in
Zusammenhang stehen. Als Folge der unzureichenden Begründung kann auch auf
diesen Einwand nicht eingetreten werden.

9.
Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65
BGG) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird
abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Sicherheitsdirektion und dem
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler