Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.790/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_790/2008

Urteil vom 18. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
Erben des X.________ und der Y.________ bestehend aus:
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Aeschbach,

gegen

Steuerkommission R.________,

Steueramt des Kantons Aargau.

Gegenstand
Liquidationsgewinnsteuer 1996,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2.
Kammer, vom 19. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Im Jahr 1991 konnte X.________, geb. 1928, wohnhaft gewesen in R.________/AG,
den Landwirtschaftsbetrieb M.________ in der Gemeinde T.________/AG
(Gesamtfläche rund 25 ha) dank dem Verkauf einer Baulandparzelle in der
Gemeinde R.________ kaufen. Dieser Vorgang wurde als Ersatzbeschaffung
steuerneutral behandelt. Daneben blieb X.________ Eigentümer von Grundstücken
in der Gemeinde R.________ mit der Hofparzelle Nr. 396 (1'563 m2 Umschwung),
der Parzelle Nr. 360 (6'160 m2 Bauland) und der Parzelle Nr. 1036 (3'236 m2
Weideland) sowie in der Nachbargemeinde S.________/AG mit der Parzelle Nr. 1455
im Halte von 27'450 m2 (rekultiviertes Kiesabbauland).
Anfangs 1992 gab X.________ seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen
auf und verpachtete den Landwirtschaftsbetrieb M.________ in T.________ sowie
auch die Parzellen in R.________ und S.________ seinem Sohn B.________.
Mit Vertrag vom 20. April 1996 verkaufte X.________ seinem Sohn B.________ den
Landwirtschaftsbetrieb M.________ für Fr. 340'000.--. Die Bezahlung dieses
Kaufpreises wurde B.________ im Sinne eines Erbvorbezuges erlassen. Die
verpachteten Parzellen in R.________ und S.________ behielt X.________ zu
Eigentum. Gleichentags schloss das Ehepaar X.________ und Y.________ mit seinen
vier Kindern einen Erbvertrag ab. In diesem wurde insbesondere festgehalten,
dass B.________ mit der erfolgten Hofübergabe als künftiger Erbe seiner Eltern
abgefunden sei und auf jeden weiteren Erbanteil verzichte.
1997 schenkte X.________ seiner Tochter D.________ einen Teil der Parzelle Nr.
360 in R.________.
Nach dem Tode von X.________ am 27. Mai 2001 schlossen seine Erben am 3. März
2002 einen Erbteilungsvertrag ab, worin auch die Verteilung des Grundbesitzes
geregelt wurde: Die überlebende Ehefrau Y.________ erhielt die Hofparzelle Nr.
396 sowie den Erlös der zum Verkauf vorgesehenen Parzelle Nr. 1036. Der dem
Erblasser verbliebene Rest der Parzelle Nr. 360 wurde zu gleichen Teilen (unter
Anrechnung des "Vorbezugs" von D.________) auf die drei Töchter des Erblassers
aufgeteilt. An der Parzelle Nr. 1455 in S.________ wurde Miteigentum begründet
mit Quoten von jeweils einem Sechstel für jede der drei Töchter sowie der
Hälfte für Y.________.

B.
Die Steuerkommission R.________ erblickte im Verkauf des
Landwirtschaftsbetriebs M.________ im April 1996 einen Liquidationstatbestand.
Sie veranlagte mit Verfügung vom 18. September 2003 einen steuerbaren
Liquidationsgewinn des Jahres 1996 in Höhe von Fr. 2'374'900.-- aus der
Veräusserung des Landwirtschaftsbetriebs M.________ sowie der Privatentnahme
der vier Parzellen in R.________ und S.________. Eine Einsprache bzw. einen
Rekurs wiesen die Steuerkommission R.________ am 12. Januar 2004 bzw. das
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau am 23. Oktober 2004 ab. Auf Beschwerde
an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau erliess dieses am 23. Oktober 2007
einen Teilentscheid: Es stellte fest, X.________ habe im Jahr 1996 seinen
Landwirtschaftsbetrieb liquidiert und der dabei erzielte Gewinn unterliege der
Liquidationsgewinnsteuer. Auf die Bemessung bzw. Bezifferung des
Liquidationsgewinns wurde im Urteil vom 23. Oktober 2007 noch verzichtet.

C.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Oktober
2007 führten die Erben des X.________ und der inzwischen ebenfalls verstorbenen
Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht, welche mit Urteil vom 15. April 2008 abgewiesen wurde, soweit
darauf einzutreten war (Urteil 2C_707/2007).

D.
Am 19. September 2008 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
hinsichtlich der Bemessung des steuerbaren Liquidationsgewinnes und setzte
diesen auf Fr. 1'639'900.-- fest.

E.
Gegen dieses zweite Urteil des Verwaltungsgerichts führen die Steuerpflichtigen
mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie rügen eine mehrfache Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots und stellen die
folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. September
2008 sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme
bzw. Veranlassung einer neuen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden
Schätzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Schätzung
durch das Bundesgericht zu veranlassen, welches diese ihrem Entscheid zu Grunde
zu legen hat.
2. Es sei festzustellen, dass der Verkehrswert keine gesetzliche Grundlage
findet, um Berechnungsbasis für die Bemessung eines Liquidationsgewinns zu
sein.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht den
Verkehrswert mit der Lageklassenmethode, anstelle der gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewährten Vergleichsmethode ermittelte.
4. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Beweisanträge der
Beschwerdeführer zu Unrecht überhörte.
5. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des
Liquidationswertes zu Unrecht den Betrag von Fr. 340'000.-- berücksichtigte.
6. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer 2 für den Liquidationsgewinn
nicht solidarisch haftender Erbe ist.
7. Es sei - von Amtes wegen - die Verwirkungsfrist von § 179 Abs. 4 aStG des
Kantons Aargau zu beachten.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau verzichtet unter Hinweis auf seine
Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf einen Antrag. Das kantonale
Steueramt beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 21. August 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.
Gegenstand der Beratung bildete ausschliesslich die Frage der Verwirkung der
streitigen Steuerforderung (vgl. E. 7).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Ein Ausschlussgrund
nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit.
d BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der gemäss Art.
89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten
(unter Vorbehalt von E. 1.2 und E. 1.3 hiernach).

1.2 Soweit die Beschwerdeführer ihre Rügen in Form von Feststellungsbegehren
erheben, kann darauf nicht eingetreten werden: Es fehlt diesbezüglich an einem
schützenswerten Feststellungsinteresse, zumal den Anliegen der Beschwerdeführer
ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Entscheid entsprochen werden könnte
(BGE 126 II 300 E. 2c S. 303). Die Vorbringen der Beschwerdeführer werden indes
im Rahmen ihres Hauptbegehrens um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
geprüft, soweit sie den nachfolgenden Anforderungen (E. 1.3) genügen.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Die
Anwendung von kantonalem Recht kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei,
sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95 BGG e
contrario). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf eine solche Rüge nur
dann ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nur noch die Berechnung bzw. die
Bezifferung des steuerbaren Liquidationsgewinnes für die Steuerperiode 1996.
Bundesrechtliche Vorgaben hierzu bestehen nicht. Insbesondere ist auch das
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern
der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) hier
nicht anwendbar, weil es um eine Steuerperiode geht, die in die Frist fällt,
die den Kantonen gemäss Art. 72 Abs. 1 StHG zur Anpassung ihrer Steuergesetze
offen stand (vgl. BGE 123 II 588 E. 2 S. 591 ff.). Die streitige
Steuerforderung gründet demzufolge ausschliesslich auf kantonalem Steuerrecht,
welches das Bundesgericht - wie bereits ausgeführt - nur unter dem
Gesichtspunkt der verfassungsmässigen Rechte, insbesondere des Willkürverbotes
überprüfen kann.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe für die Bemessung des
Liquidationswertes zu Unrecht auf den Verkehrswert der Liegenschaften statt auf
deren Ertragswert abgestellt. Im schweizerischen Landwirtschaftsrecht komme dem
Ertragswertprinzip jedoch eine zentrale Bedeutung zu: So bestimme etwa Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht
(BGBB; SR 211.412.11), dass ein landwirtschaftliches Gewerbe dem
selbstbewirtschaftenden Erben zum Ertragswert an den Erbteil angerechnet werde.
In Art. 21 BGBB werde in Zusammenhang mit dem Anspruch auf Zuweisung eines
landwirtschaftlichen Grundstücks ebenfalls auf den Ertragswert Bezug genommen
und auch bei der Gewinnanteilsberechnung nach Art. 31 BGBB sowie beim
Vorkaufs-recht finde sich der Ertragswert als Berechnungsbestandteil wieder.
Das Ertragswertprinzip dürfe aber nicht nur zu Gunsten des aktiven
Selbstbewirtschafters gelten, sondern es müsse auch in Bezug auf die Bemessung
von Liquidationsgewinnen des sich aus der Landwirtschaft zurückziehenden
Pensionärs Anwendung finden. Andernfalls werde das Ertragswertprinzip "in einem
landwirtschaftsfeindlichen Sinne untergraben". Die Beschwerdeführer rügen in
diesem Zusammenhang eine Verletzung des in Art. 9 BV statuierten
Willkürverbotes.

3.2 Diese Rüge ist unbegründet: In § 27 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons
Aargau vom 15. Januar 1998 (in Kraft seit 1. Januar 2001; StG/AG) in Verbindung
mit § 7 Abs. 4 der hierzu erlassenen Verordnung vom 11. September 2000 (in
Kraft seit 1. Januar 2001; StGV/AG) ist ausdrücklich vorgesehen, dass
Überführungen vom Geschäfts- ins Privatvermögen zum Verkehrswert abzurechnen
sind. Zwar ist auf den vorliegenden Fall noch das bis zum 31. Dezember 2000 in
Kraft gewesene kantonale Steuergesetz vom 13. Dezember 1983 (aStG/AG)
anwendbar, doch kannte dieses in § 22 Abs. 1 lit. b aStG/AG i.V.m. § 7 Abs. 3
der Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984, Fassung vom 11. Juli 1988
(aStGV/AG; in Kraft gewesen bis zum 31. Dezember 2000) eine analoge Bestimmung,
und die Abrechnung zum Verkehrswert entsprach bereits damals der konstanten
kantonalen Praxis (Walter Koch in: Baur/Klöti-Weber/Koch/ Meier/Ursprung,
Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, Rz. 240 zu § 22 aStG/AG, mit
Hinweisen; Jürg Altorfer/Julia von Ah in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, 3. Aufl. 2009, Rz. 92 zu § 27 StG/AG). Bei dieser
Sachlage kann demzufolge von einem willkürlichen Vorgehen der aargauischen
Behörden keine Rede sein. Dies umso weniger, als die Gewinnberechnung anhand
des Verkehrswertes auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur analogen
Thematik in Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) entspricht (Urteil 2A.5/2002 vom 3. Juli
2002 E. 2.3, mit Hinweis auf das Urteil A.348/1978 vom 19. März 1981 E. 2a,
publ. in: ASA 50 S. 303 E. 2a): Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke zu
Grunde, dass eine Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen
(Privatentnahme) nicht zu einer anderen steuerrechtlichen Stellung führen soll
als eine Veräusserung (sog. Grundsatz der veräusserungsgleichen Behandlung;
vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht [I 2a], Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl. 2008, Rz. 32 zu Art. 18 DBG). Die
von den Beschwerdeführern angerufenen Normen des bäuerlichen Bodenrechts weisen
demgegenüber keinerlei Bezug zur vorliegenden steuerrechtlichen Fragestellung
auf, sondern betreffen insbesondere die erbrechtliche Aufteilung bzw. die
Übernahme von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken zur
Selbstbewirtschaftung.

4.
4.1 Die Beschwerdeführer beanstanden sodann, dass der vom Verwaltungsgericht
eingesetzte Gutachter die Verkehrswertschätzung der Grundstücke [recte:
ausschliesslich der Parzelle Nr. 396 in R.________] nach der sog.
Lageklassenmethode vorgenommen habe: Dies sei willkürlich, zumal für
Verkehrswertschätzungen grundsätzlich die sog. Vergleichsmethode angewendet
werden müsse, welche das beste und objektivste aller Bewertungsverfahren
darstelle. Das Verwaltungsgericht habe zur Rechtfertigung seines Vorgehens
lediglich ausgeführt, dass die für die Anwendung der Vergleichsmethode
erforderlichen Vergleichswerte nicht behauptet worden seien. Diese
Argumentation gehe jedoch fehl, zumal die Beschaffung dieser Vergleichswerte in
den Aufgabenbereich des Gutachters gefallen wäre. Das unbegründete Hinwegsehen
über die Vergleichsmethode stelle deshalb auch eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör dar.

4.2 Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstückes existieren verschiedene
Methoden: Die Lageklassenmethode beruht auf der Erkenntnis, dass ähnliche
Objekte an gleicher Lage stets die gleichen Verhältniszahlen zwischen
Grundstückswert und dem Wert der Bauten aufweisen. So kann der Landwert in
Relation zum Gesamtwert berechnet werden. Die Vergleichswert- bzw.
Vergleichspreismethode ermittelt den Wert einer Immobilie demgegenüber aufgrund
eines Vergleichs mit Handänderungs- bzw. Transaktionsdaten, die in naher
Vergangenheit getätigt wurden. Aktuelle Angebote auf dem örtlichen Markt werden
dabei ebenfalls berücksichtigt.
Zwar kennt die Praxis des aargauischen Verwaltungsgerichts in Anlehnung an die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verkehrswertberechnung bei Enteignungen
eine Bevorzugung der Vergleichswert-methode (AGVE 2000 S. 133 ff.; BGE 122 I
168 E. 3.a S. 173). Indes stellt diese Präferenz keine feste Regel dar und
setzt überdies voraus, dass genügend Vergleichspreise für Objekte ähnlicher
Beschaffenheit zur Verfügung stehen. Bezüglich der anzuwendenden
Berechnungsmethode verbleibt der zuständigen Behörde demzufolge ein gewisses
Auswahlermessen.
Die vorliegend erfolgte Methodenwahl ist unter den hier massgeblichen
Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Als die Vorinstanz den
Verkehrswert für die Parzelle Nr. 396 in R.________ festlegte, wählte sie die
Bewertungsmethode nicht ausschliesslich nach eigenem Gutdünken aus. Sie stellte
hierfür vielmehr auf ein Expertengutachten ab, welches hinsichtlich dieser
Parzelle die Lageklassenmethode angewendet hatte. Wenn die Beschwerdeführer
dagegen einwenden, dass die Vergleichswertmethode vorzuziehen gewesen wäre oder
dass die Bewertung nach Lageklassenmethode gar einen Fehler darstelle, so
reicht dies nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur Annahme
von Willkür noch nicht aus. Hierzu wäre erforderlich, dass die Vorinstanz ihren
Ermessensspielraum bei der Methodenwahl offensichtlich missbraucht hätte oder
ihre Wahl geradezu unhaltbar oder mit der tatsächlichen Situation nicht zu
vereinbaren wäre, oder auf einem offenkundigen Versehen beruhen bzw. in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen würde (statt vieler
BGE 124 I 208 E. 4a S. 211). Dies wird von den Beschwerdeführern jedoch nicht
aufgezeigt.

4.3 Der von Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
beinhaltet die grundsätzliche Pflicht einer Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass sich Letztere ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand der
Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für ihre
Entscheidungsfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E.
2b S. 102 f., mit Hinweisen).
Den Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts (insb. act. 58) kann entnommen
werden, dass die Beschwerdeführer die Anwendung der Lageklassenmethode in ihrer
Vernehmlassung zur Expertise nicht substantiiert in Frage gestellt haben.
Vielmehr erwähnten sie diesen Punkt in ihren eigenen Anmerkungen mit keinem
Wort. Lediglich in ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung des kantonalen
Steueramtes (act. 58 S. 4) deuteten sie an, dass die Bewertung eines
Landanteils aufgrund des prozentualen Verkehrswertes eine untaugliche Methode
darstelle, wenn so viele Vergleichswerte vorhanden seien, wie dies in
R.________ zutreffe.
Einzig aufgrund dieser pauschalen, unbelegten Bemerkung war das
Verwaltungsgericht indes nicht gehalten, die Bewertungsmethode der Expertise
vertieft zu hinterfragen und in seinem Urteil umfassende Ausführungen zu dieser
Thematik zu machen. Ohne hierdurch seine Begründungspflicht zu verletzen,
durfte es bei dieser Sachlage bezüglich der Parzelle Nr. 396 in R.________ auf
den vom Gutachter nach der Lageklassenmethode errechneten relativen Landwert
abstellen und sich im Urteil auf den Hinweis beschränken, dass das Vorliegen
von Vergleichszahlen, welche allenfalls die Anwendung der Vergleichswertmethode
ermöglicht hätten, jedenfalls nicht konkret behauptet worden sei.

5.
Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass das Verwaltungsgericht ihrem Antrag auf
Befragung des Bauverwalters und des ehemaligen Gemeindeammanns von R.________
sowie weiteren Beweisanträgen nicht stattgegeben habe; es sei davon
ausgegangen, dass sich diese Anträge erübrigt hätten. Begründet habe die
Vorinstanz ihr Vorgehen unter Hinweis auf die "zu Unrecht angewendete
Lageklassenmethode". Die Beschwerdeführer erblicken auch darin einen Verstoss
gegen das Willkürverbot und den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Die Rüge geht bereits deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht zur Bewertung
der Parzelle Nr. 396 in R.________ auf die vom Experten angewendete
Lageklassenmethode abstellen durfte, ohne hierdurch die verfassungsmässigen
Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen (vgl. E. 4). Betreffend die beantragte
Vorladung des Bauverwalters sowie des ehemaligen Gemeindeammanns ist ausserdem
von vornherein kein Zusammenhang zur Wahl der Bewertungsmethode ersichtlich:
Wie das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2008
zutreffend festgehalten hat, betraf dieser Beweisantrag der Beschwerdeführer
vielmehr den Erschliessungs- und Planungsstand einzelner Parzellen.

6.
Sodann bemängeln die Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren
erstmals, dass bei der Bemessung des Liquidationsgewinnes auch der Erlös aus
der Veräusserung des Landwirtschaftsbetriebs M.________ an den Beschwerdeführer
2 in Höhe von Fr. 340'000.-- miteinbezogen worden sei. Da der Beschwerdeführer
2 unbestrittenermassen im landwirtschaftlichen Sinne als Selbstbewirtschafter
gelte, könne in Bezug auf den Landwirtschaftsbetrieb M.________ nicht von einer
Liquidation gesprochen werden. Diese Hofübergabe wäre demzufolge gemäss § 83
ff. aStG/AG ausschliesslich von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu
erfassen gewesen. Demgegenüber sei die Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei
der Liquidationsgewinnsteuer "ungebührlich".
In diesem Zusammenhang wenden die Beschwerdeführer auch ein, dass die
Vorinstanzen zu Unrecht eine solidarische Haftbarkeit des Beschwerdeführers 2
für die Liquidationsgewinnsteuer angenommen hätten. Zwar würden gemäss § 7 Abs.
3 aStG/AG bzw. § 8 Abs. 3 StG/AG die Erben solidarisch für alle
Steuerforderungen an den Nachlass bis zur Höhe ihrer Erbteile haften. Indessen
verfüge der Beschwerdeführer 2 seit dem 20. April 1996 über keinen
Erbteilsanspruch mehr, zumal er mit Erhalt des Landwirtschaftsbetriebs
M.________ erbrechtlich abgefunden worden sei.
Beide Rügen können nicht gehört werden: Wie ausgeführt, kann die Anwendung von
kantonalem Recht vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf
Verfassungskonformität hin überprüft werden (vgl. E. 1.3). Mit den genannten
Vorbringen behaupten die Beschwerdeführer indes keine Verletzung des
Willkürverbotes oder anderer verfassungsmässiger Rechte, sondern
ausschliesslich eine falsche Anwendung des kantonalen Steuergesetzes, was
keinen zulässigen Rügegrund darstellt. Zudem liegt eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstandes vor.

7.
Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 179 Abs. 4 aStG
/AG, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2008 die Verwirkung der streitigen
Steuerforderung eingetreten sei. Diese sei gemäss § 179 Abs. 5 aStG/AG von
Amtes wegen zu berücksichtigen.
Nachfolgend zu prüfen ist daher, inwieweit der allfällige Ablauf einer
kantonalrechtlichen Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist im bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist.
Einerseits ist evident, dass der Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung
untrennbar mit dem Fristablauf verbunden ist und deshalb eine ausgeprägte
sachverhaltliche Komponente aufweist. Vorliegend wird der Eintritt der
Verjährung bzw. Verwirkung per 1. Januar 2009 behauptet, d.h. der Fristablauf
wäre erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. September 2008 erfolgt. Aus
diesem Grund erscheint fraglich, ob die allfällig eingetretene Verwirkung nicht
ein sog. "echtes" Novum, d.h. ein in jedem Fall unzulässiges Vorbringen einer
neuen Tatsache darstellt (vgl. E 1.3; BGE 134 V 223 E. 2 S. 226 f.; 133 IV 342
E. 2.1 S. 343 f., mit Hinweisen). Die Frage kann offenbleiben, zumal es - wie
die nachfolgenden Ausführungen zeigen - in Zusammenhang mit der
Verwirkungseinrede bereits an einem zulässigen Beschwerdegrund fehlt.
Die von den Beschwerdeführern angerufene Verjährungsbestimmung ist Bestandteil
der aargauischen Steuerordnung vor Inkrafttreten des
Steuerharmonisierungsgesetzes und stellt mithin rein kantonales Recht dar (vgl.
E. 2). Eine Berücksichtigung der nach dem vorinstanzlichen Urteil allenfalls
eingetretenen Verjährung bzw. Verwirkung würde demzufolge eine originäre
Anwendung von aargauischem Steuerrecht darstellen. Hierzu ist das Bundesgericht
indes nicht befugt: Gemäss Art. 189 Abs. 1 BV beschränkt sich seine Kompetenz
darauf, Streitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht,
interkantonalem Recht, von kantonalen verfassungsmässigen Rechten, der
Gemeindeautonomie sowie von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über
die politischen Rechte zu beurteilen. Einen deckungsgleichen Inhalt weisen
folgerichtig auch die in Art. 95 BGG statuierten Beschwerdegründe auf (vgl. E.
1.3). Im vorliegenden Fall wird ein solcher, zulässiger Rügegrund indes nicht
vorgebracht. Namentlich behaupten die Beschwerdeführer nicht, dass die
streitige Steuerforderung bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils
verjährt bzw. verwirkt gewesen sei und das Verwaltungsgericht diesen Umstand in
bundesrechtswidriger Weise verneint habe. Wird dies aber nicht geltend gemacht,
so ist der Verjährungseinrede der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen
Verfahren von vornherein die Grundlage entzogen.
Im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt ist es demzufolge denkbar, dass die
materiellrechtliche mit der prozessualen Ordnung kollidiert: Einerseits kann
die Verjährung während der Litispendenz beim Bundesgericht eintreten,
anderseits besteht aber keine Möglichkeit mehr, eine entsprechende Einrede
vorzubringen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in einem früheren
Entscheid zwar festgehalten, es folge aus der dienenden Natur des
Verfahrensrechts der Grundsatz, dass dieses die Durchsetzung des materiellen
Rechts bei sorgfältiger Prozessführung nicht vereiteln dürfe; diese
Auslegungsmaxime sei auch bei der Anwendung bundesrechtlicher
Verfahrensvorschriften zu beachten, weswegen die Verjährungseinrede vor
Bundesgericht unter Umständen zuzulassen sei (BGE 123 III 213 E. 4 f. S. 216
ff., mit Hinweisen). Indes bezog sich das besagte Urteil ausschliesslich auf
das Verhältnis zwischen Bundesprozessrecht und einer Verjährungsbestimmung des
(gleichrangigen) Bundeszivilrechts, welches das Bundesgericht kraft Art. 106
Abs. 1 BGG von Amtes wegen anzuwenden hat. Stellt die angerufene
Verjährungsbestimmung dagegen - wie im vorliegenden Fall - ausschliesslich
kantonales Recht dar, das nur im Rahmen einer Verfassungsrüge zur Überprüfung
durch das Bundesgericht gebracht werden kann (Art. 106 Abs. 2 BGG), so ist
diese Rechtsprechung aus den genannten Gründen nicht zu übernehmen.
Auf den Einwand der Verjährung bzw. Verwirkung ist demzufolge nicht
einzutreten.

8.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens den Beschwerdeführern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 65 f.
BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler