Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.789/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_789/2008

Urteil vom 4. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________, z.Zt. Regionalgefängnis Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Biel, Neuengasse 28, 2502 Biel/Bienne.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 24. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1983) stammt vermutlich aus dem Libanon. Die Fremdenpolizei
der Stadt Biel nahm ihn am 6. August 2008 in Ausschaffungshaft, welche der
Haftrichter 5 am Haftgericht III Bern-Mittelland am 8. August 2008 prüfte und
bis zum 5. November 2008 bestätigte. Das Bundesgericht wies eine hiergegen
gerichtete Beschwerde von X.________ am 22. August 2008 ab, soweit darauf
einzutreten war (2C_593/2008). Am 24. Oktober 2008 genehmigte der Haftrichter
eine Verlängerung der Festhaltung bis zum 4. Mai "2008" (recte: 2009). Am 29.
Oktober 2008 leitete das Haftgericht III Bern-Mittelland eine Eingabe von
X.________ an das Bundesgericht weiter; darin bringt dieser zum Ausdruck, dass
er mit der Haftverlängerung nicht einverstanden sei und er auf keinen Fall in
den Libanon zurückgehen werde.

2.
2.1 Auf die Eingabe ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten:
Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu
enthalten; dabei muss in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die
vorliegende Eingabe genügt diesen Anforderungen nicht; die Ausführungen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich in der Erklärung, mit der Haftverlängerung
nicht einverstanden und nicht bereit zu sein, in den Libanon zurückzukehren.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im haftrichterlichen
Entscheid nicht sachbezogen auseinander und legt auch nicht ansatzweise dar,
inwiefern der angefochtene Entscheid Bundes(verfassungs)recht verletzen könnte.

2.2 In der Sache selber wäre im Übrigen auf die Ausführungen im Urteil vom 22.
August 2008 zu verweisen. Der Beschwerdeführer ist in der Zwischenzeit dem
libanesischen Konsul vorgeführt worden; dieser geht davon aus, dass er
tatsächlich aus dem Libanon stammt. Die entsprechenden Abklärungen sind
gestützt auf das gemeinsame Rückübernahmeabkommen im Gang. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin zielstrebig um den
Vollzug der Wegweisung bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG).

3.
Es sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Fremdenpolizei der Stadt Biel wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das
vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar