Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.788/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_788/2008

Urteil vom 13. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, vom 17. September 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1971) stammt aus Jamaika. Im September 1998 heiratete er
eine hier niedergelassene Landsfrau (geb. 1979), worauf ihm die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Der Ehe entsprang
am 12. Dezember 2005 der gemeinsame Sohn A.________. Am 27. Juni 2007 lehnte
das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung der Bewilligung ab, da
X.________ insgesamt zu 31 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Hiergegen gelangte dieser erfolglos an den Regierungsrat und an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

1.2 Mit Eingabe vom 27. Oktober 2008 beantragt X.________ vor Bundesgericht,
den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2008 aufzuheben und das
Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Das
Verwaltungsgericht hat darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen; die
Staatskanzlei des Kantons Zürich (für den Regierungsrat) und das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Abteilungspräsident hat
der Beschwerde am 31. Oktober 2008 antragsgemäss aufschiebende Wirkung
beigelegt.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann unter
ergänzendem Hinweis auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat es noch vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20)
abgelehnt, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern,
weshalb die Rechtmässigkeit dieser Massnahme gestützt auf das bis zum 1. Januar
2008 gültige Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG; BS 1 121 ff.) zu prüfen ist (Art. 126 Abs. 1 AuG). Nach Art. 17 Abs. 2
Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte
eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen; ein analoger
Anspruch besteht gestützt auf das in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn - wie hier mit der
Gattin und dem gemeinsamen Kind - nahe Angehörige über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im Land verfügen und die familiären Beziehungen tatsächlich
gelebt werden und intakt sind (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Die
Ansprüche erlöschen, falls der Berechtigte gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat und die Interessenabwägung die Nichterneuerung seiner
Bewilligung bzw. den damit verbundenen Eingriff in das Familienleben als
verhältnismässig erscheinen lässt.
2.2
2.2.1 Dies ist hier der Fall: Der Beschwerdeführer ist am 26. November 1999,
d.h. bereits relativ kurze Zeit nach seiner Einreise, wegen eines Angriffs mit
30 Tagen Gefängnis bestraft und hernach fremdenpolizeilich verwarnt worden.
Noch während der Probezeit wurde er wiederum straffällig und wegen einfacher
Körperverletzung (mittels eines gefährlichen Gegenstands) zu sechs Monaten
Gefängnis verurteilt, wobei das Zürcher Obergericht unterstrich, dass der
Angriff auf die körperliche Integrität der Geschädigten "ohne nachvollziehbaren
Grund" erfolgt sei. Trotz einer weiteren fremdenpolizeilichen Verwarnung musste
der Beschwerdeführer am 9. März 2007 im Zusammenhang mit
Betäubungsmitteldelikten (Entgegennahme und Weitergabe von insgesamt zwei
Kilogramm Kokain) zu einer Gesamtstrafe von 30 Monaten verurteilt werden. Der
Vollzug der Freiheitsstrafe wurde dabei im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben
und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt; die restliche Freiheitsstrafe
wurde für vollziehbar erklärt. Da weder die familiären Beziehungen noch die
wiederholten fremdenpolizeilichen Verwarnungen den Beschwerdeführer davon
abhalten konnten, hier zusehends stärker straffällig zu werden, besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er die Schweiz verlässt.
2.2.2 Seine privaten Interessen vermögen dieses nicht aufzuwiegen: Der
Beschwerdeführer ist in der Schweiz weder gesellschaftlich noch beruflich
integriert. Er verfügt hier über keine feste Arbeitsstelle, sondern kümmert
sich um das gemeinsame Kind; die Familie muss trotz Teilzeitarbeit der Gattin -
zumindest teilweise - von der Fürsorge unterstützt werden. Der Beschwerdeführer
ist erst im Alter von 27 Jahren in die Schweiz gekommen und mit den
Verhältnissen in seiner Heimat nach wie vor vertraut. Seiner Gattin ist es
allenfalls zumutbar, ihr Familienleben mit ihm in der gemeinsamen Heimat zu
pflegen; dasselbe gilt für den rund dreijährigen Sohn, der ebenfalls über die
jamaicanische Staatsbürgerschaft verfügt. Sollte die Ehegattin sich
entscheiden, hier zu bleiben, wird der Beschwerdeführer den Kontakt zu ihr und
dem Kind besuchsweise bzw. per Telefon oder schriftlich aufrechterhalten
können.
2.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil einwendet,
überzeugt nicht: Auch wenn seine letzte Strafe teilweise auf Bewährung
ausgesetzt worden ist, sind die Migrationsbehörden nicht verpflichtet, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sie können ohne Verletzung von
Bundesrecht bei der Prognose über das künftige ausländerrechtlich relevante
Wohlverhalten strengere Massstäbe ansetzen als die Strafbehörden bei ihrem
Entscheid. Der Resozialisierungsgedanke bildet fremdenpolizeirechtlich nur
einen Aspekt unter mehreren. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang
auch zu Unrecht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV): Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass der Vollzug der letzten
Strafe teilweise auf Bewährung ausgesetzt worden ist; sie hat den
entsprechenden Umstand jedoch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
anders gewichtet als der Beschwerdeführer. Soweit dieser darauf hinweist, es
liege im Interesse des Kindes, finanziell abgesichert zu sein, verkennt er,
dass von einer solchen Absicherung nicht ausgegangen werden kann, nachdem er
über keine feste Arbeit verfügt und die Familie teilweise auf die Unterstützung
durch die öffentliche Hand angewiesen ist.

3.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art.
68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. März 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Hugi Yar