Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.785/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_785/2008

Urteil vom 22. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
Obergericht des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand
Landwirtschaftliche Direktzahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Das Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen verweigerte X.________ mit
Verfügung vom 28. November 2006 die Ausrichtung von landwirtschaftlichen
Direktzahlungen für das Jahr 2000. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, es sei nicht erstellt, dass der Betrieb des Beschwerdeführers einen
Arbeitsbedarf für mindestens 0.3 Standardarbeitskräfte aufweise, was jedoch
Anspruchsvoraussetzung für landwirtschaftliche Direktzahlungen des Bundes sei.
Insbesondere seien Unstimmigkeiten bezüglich drei Pachtgrundstücken
ersichtlich, welche sowohl vom Pächter X.________ als auch vom Verpächter als
eigene landwirtschaftliche Nutzfläche deklariert worden seien. In diesem
Zusammenhang sei X.________ auch eine Verletzung seiner Mitwirkungspflichten
vorzuhalten, weswegen ihm keine Direktzahlungen zu entrichten seien.

B.
Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons
Schaffhausen. Die anschliessend von ihm erhobene Beschwerde an das Obergericht
des Kantons Schaffhausen wies dieses mit Urteil vom 28. Dezember 2007 ab.
Regierungsrat und Obergericht hielten im Wesentlichen an der Begründung des
Landwirtschaftsamtes fest und präzisierten, dass die drei fraglichen
Pachtgrundstücke X.________ nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden seien,
zumal auf diesen Flächen auch Schafe des Verpächters geweidet hätten. Bei der
Aufklärung dieser doppelten Nutzung habe X.________ nicht mitgewirkt.
Gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Schaffhausen gelangte X.________
mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit
Urteil vom 18. September 2008 ab.

C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2008 (Postaufgabe am 27. Oktober 2008) führt
X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht und stellt die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. September 2008 ist
aufzuheben.
2. Ich beantrage zu meinen Anliegen von den zuständigen Richtern persönlich
angehört zu werden.
3. Das BLW ist anzuweisen, Abklärungen bzw. Entscheide rechtzeitig mitzuteilen,
dass der Gesuchsteller mögliche Beanstandungen im laufenden Landwirtschaftsjahr
korrigieren kann. Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Gesuchstellers.
4. Das Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, gewünschte zusätzliche Aufzeichnungen
sofort anzufordern und nicht Rückwirkend nach dem Abschluss.
5. Das Landwirtschaftsamt ist aufzufordern, keine nachträglich rückwirkenden
Änderungen zwischen der Auskunft / Beratung, Kontrolle und dem Vollzug
vorzunehmen.
6. Das Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, die vom Vermessungsamt ermittelten
tatsächlichen Ist-Flächen anzuerkennen. (Die Ist-Flächenerhebungskosten vom
Vermessungsamt gehen zu Lasten vom Bewirtschafter)
7. Das Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, die Direktzahlungen für das
Beitragsjahr 2000 Aufgrund meiner eingereichten Gesuchsformulare,
einschliesslich der dabei gemeldeten Flächenmasse, auszurichten. Dabei ist die
vom Vermessungsamt erhobene Ist-Fläche massgebend.
8. Das Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, alle Gesuchsteller / Beitragsanträger
gleich zu behandeln.
9. Das Landwirtschaftsamt ist anzuweisen, alle Gesuchsteller / Beitragsanträger
auch im Unrecht gleich zu behandeln.
10. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei."
Während das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf eine Vernehmlassung
verzichtet, beantragen das Bundesverwaltungsgericht sowie der Regierungsrat und
das Landwirtschaftsamt des Kantons Schaffhausen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid über die Ausrichtung von Direktzahlungen
gemäss Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die
Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1). Es handelt sich um ein
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen
Rechts, gegen das die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht grundsätzlich offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. a und Art. 90 BGG). Auf die fraglichen bundesrechtlich geregelten Beiträge
besteht bei Erfüllen der Voraussetzungen Anspruch, und es gilt insofern kein
gesetzlicher Ausschlussgrund (vgl. Art. 83 lit. k und lit. s BGG). Der
Beschwerdeführer ist als direkter Adressat des angefochtenen Entscheides zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (vgl. Art. 89
Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art.
100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht wurde, kann darauf (unter
Vorbehalt von Ziff. 1.2 bis 1.4 hiernach) grundsätzlich eingetreten werden.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde dagegen insoweit, als die
gestellten Anträge und die Begründung sich nicht auf den Streitgegenstand
beziehen, sondern generell die Amtsführung des Landwirtschaftsamtes des Kantons
Schaffhausen und des Bundesamtes für Landwirtschaft bemängeln: Weder gegenüber
der einen noch der anderen Behörde hat das Bundesgericht eine allgemeine
Aufsichtsfunktion und kann damit verbundene Weisungen erteilen.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Mit einer Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Feststellung des Sachverhaltes
nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Wenn der Beschwerdeführer den sachverhaltlichen
Feststellungen der Vorinstanz lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung
entgegenstellt, genügt dies den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134
II 244). Dieser Substantiierungslast vermag die vorliegende Beschwerde insoweit
nicht zu genügen, als sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, blosse
Behauptungen ohne derartigen Bezug aufzustellen (vgl. E. 3.3 hiernach).

2.
Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG richtet der Bund Bewirtschaftern von bäuerlichen
Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises u.a.
allgemeine Direktzahlungen aus. In Art. 70 Abs. 5 LwG wird der Bundesrat
ermächtigt, bestimmte ergänzende Vorschriften für den Bezug der Direktzahlungen
zu erlassen und insbesondere dafür Grenzwerte festzulegen.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV;
SR 910.13), in der für das Jahr 2000 geltenden Fassung (AS 1999 233), werden
Direktzahlungen nur dann ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb ein Arbeitsbedarf
für mindestens 0.3 Standardarbeitskräfte besteht. Die Standardarbeitskraft
(SAK) ist eine Einheit für die Erfassung des gesamtbetrieblichen
Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren, wie etwa der
landwirtschaftlichen Nutzfläche (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 7.
Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von
Betriebsformen [Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91]).
Als landwirtschaftliche Nutzfläche gilt nach Art. 14 Abs. 1 LBV die einem
Betrieb zugeordnete, für den Pflanzenbau genutzte Fläche ohne die
Sömmerungsfläche, die dem Bewirtschafter ganzjährig zur Verfügung steht.

3.
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 nur dann über
genügend landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt hat, um in den Genuss von
landwirtschaftlichen Direktzahlungen zu kommen, wenn ihm die drei fraglichen
Pachtgrundstücke zumindest partiell angerechnet werden. Ebenso wird vom
Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass auf den betreffenden
Grundstücken teilweise Schafe seines Verpächters geweidet haben. Streitig ist
im vorliegenden Fall ausschliesslich, inwieweit sich das Beweiden der
gepachteten Grundstücke durch fremde Schafe auf die anrechenbare
landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewirkt hat, auf welche Weise eine allfällige
Flächenaufteilung zwischen dem Verpächter und dem Beschwerdeführer vorzunehmen
war und in welchem Umfang der Beschwerdeführer an der Durchführung dieser
Flächenaufteilung mitgewirkt hat bzw. hätte mitwirken müssen.

3.2 In diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht in
nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die Beweidung durch Schafe eine nicht
bloss vorübergehende landwirtschaftliche Nutzung der fraglichen Grundstücke
durch den Verpächter darstelle, weswegen die betreffenden Flächen dem
Beschwerdeführer nicht ganzjährig zur Verfügung gestanden seien.
Im Verwaltungsverfahren bestehe zwar grundsätzlich die Pflicht, den
rechtserheblichen Sachverhalt vom Amtes wegen festzustellen. Dies ändere aber
nichts an der objektiven Beweislast: Die Folgen der Beweislosigkeit habe
derjenige zu tragen, welcher aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte
ableite. Zudem auferlege Art. 13 VwVG den Parteien gewisse
Mitwirkungsobliegenheiten, insbesondere wenn sie das Verfahren durch eigenes
Begehren eingeleitet hätten oder darin eigene Rechte geltend machten.
Da der Beschwerdeführer für sich den Erhalt von landwirtschaftlichen
Direktzahlungen beanspruche und mit seinem Gesuch das betreffende
Verwaltungsverfahren ausgelöst habe, treffe ihn sowohl eine Mitwirkungspflicht
bei der Sachverhaltsfeststellung als auch die objektive Beweislast. Der
Beschwerdeführer habe zwar im Verlaufe des Verfahrens diverse Unterlagen
eingereicht. Das kantonale Landwirtschaftsamt habe jedoch spezifisch
Beweismittel verlangt, welche entweder belegten, dass der Beschwerdeführer
ganzjährig über seine Pachtflächen habe verfügen können, oder aber eine
Bezeichnung jener Flächen erlaubten, welche durch fremde Schafe beweidet und
vom Beschwerdeführer somit nicht ganzjährig bewirtschaftet worden seien. Dieser
Aufforderung sei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Die von
ihm angestellten Schätzungen und Näherungsberechnungen zur Bestimmung eines nur
ungefähren Nutzungsumfangs liessen keinen eindeutigen Schluss bezüglich der
Frage zu, welche Fläche tatsächlich während welcher Zeit drittgenutzt worden
sei.
Aus diesen Gründen könne die ganzjährige Nutzung der Pachtgrundstücke durch den
Beschwerdeführer weder in Bezug auf ihre Gesamtheit noch auf eine eventuell
anrechenbare Teilfläche als nachgewiesen erachtet werden. Die Folgen dieser
Beweislosigkeit trage der Beschwerdeführer, weshalb ihm für das Jahr 2000 kein
Anspruch auf landwirtschaftliche Direktzahlung zustehe.
3.3
Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, zielt an der Sache vorbei:
Dies gilt insbesondere insoweit, als er - wie bereits in den vorinstanzlichen
Verfahren - ins Feld führt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, rückwirkend
Angaben dazu zu machen, auf welchen Teilen der gepachteten Grundstücke die
Schafe des Verpächters gegrast hätten: Soweit diese Rüge nicht eine ohnehin
unzulässige appellatorische Wiederholung von Sachverhaltsvorbringen darstellt,
ist festzustellen, dass vom angeblichen Bewirtschafter eines Grundstückes sehr
wohl erwartet werden darf, darüber Auskunft geben zu können, welche Teile davon
er durch Dritte beweiden liess. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist
es auch nicht unzulässig, solche Auskünfte erst im unmittelbaren Anschluss an
die Weidezeit einzuverlangen, steht doch erst zu diesem Zeitpunkt definitiv
fest, auf welchen Flächen die Tiere gegrast haben. Wenn die Vorinstanz aufgrund
dessen, dass sich der Beschwerdeführer zu einer solchen Deklaration
ausserstande sieht, auf eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht schliesst
bzw. feststellt, dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat, ist dies mithin nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass ihm selbst die nicht beweideten
Teile der drei fraglichen Pachtgrundstücke nicht angerechnet worden seien.
Diese Rüge geht bereits deshalb fehl, weil für die partielle Anrechnung dieser
Flächen die einverlangten Angaben zur Flächenaufteilung benötigt worden wären,
welche der Beschwerdeführer gemäss seinen Ausführungen nicht machen konnte.
Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer vom Landwirtschaftsamt die
Gleichbehandlung im Unrecht, in dem er behauptet, dass die Behörde bei
zahlreichen Nachbarbetrieben die Beweidung eines Grundstücks durch fremde Tiere
zulasse und die entsprechende Fläche nach wie vor als für Direktzahlungen
beitragsberechtigt erachte. Dieser pauschale, nicht näher substantiierte
Hinweis, vermag allerdings den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht
zu genügen (vgl. E. 1.3), weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht
einzutreten ist und sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 40 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG; SR 173.32) verletzt, indem sie trotz eines entsprechenden Antrags auf eine
öffentliche Parteiverhandlung verzichtet habe. Dem ist jedoch entgegenzuhalten,
dass das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers nicht als formeller
Antrag, sondern vielmehr als Beweisofferte für den von ihm behaupteten Umstand
vorgebracht worden ist, dass er gegenüber dem Landwirtschaftsamt des Kantons
Schaffhausen Anstrengungen zur Klärung der Sachlage unternommen und diesem auch
entsprechende Unterlagen eingereicht habe (vgl. Beschwerdeschrift ans
Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2008, S. 1 f.). Der Vorinstanz stand es
frei, das angebotene Beweismittel abzunehmen oder darauf zu verzichten, soweit
ihr dieses als zur Abklärung des Sachverhaltes untauglich erschien (Art. 33
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Eine Rechtsverletzung durch das
Bundesverwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu
erkennen. Soweit der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren
eine persönliche Anhörung beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass das seit
dem 1. Januar 2007 geltende BGG, der für das Verfahren vor dem Bundesgericht
massgebliche Erlass, eine solche nicht vorsieht.

4.
Gemäss dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsrat und dem Obergericht des
Kantons Schaffhausen, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler