Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.783/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_783/2008

Urteil vom 4. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,

gegen

Anwaltskammer des Kantons St. Gallen.

Gegenstand
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte
(Art. 12 und 17 BGFA),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. September
2008.

Sachverhalt:

A.
Am 15. Dezember 2006 bewilligte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen dem Untersuchungsgefangenen G.________ die amtliche Verteidigung für
die Dauer des laufenden Freiheitsentzuges, längstens bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens. Als amtlicher Verteidiger wurde ein
juristischer Mitarbeiter (Praktikant) von Rechtsanwalt X.________ bestimmt.
Gestützt auf eine Meldung des kantonalen Untersuchungsamtes eröffnete die
Anwaltskammer des Kantons St. Gallen am 5. Februar 2007 ein
Disziplinarverfahren gegen X.________; es wurde ihm vorgeworfen, trotz
amtlicher Verteidigung von seinem Mandanten mehrmals Geld eingefordert zu
haben. Am 22. August 2007 auferlegte sie ihm wegen wiederholter Verletzung der
Berufsregeln eine Busse von Fr. 5'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr.
2'000.--.
Eine von X.________ gegen den Disziplinarentscheid gerichtete Beschwerde hiess
das Kantonsgericht St. Gallen - unter Bestätigung der (einfachen)
Berufsregelverletzung - teilweise gut und wies die Sache zur Festsetzung einer
neuen Sanktion an die Anwaltskammer zurück. Diese ermässigte die Busse auf Fr.
1'000.--.
Auch diesen Bussenentscheid focht X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen an,
welches seine Beschwerde am 22. September 2008 abwies, soweit es darauf
eintrat.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________
dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22.
September 2008 und jenen der Anwaltskammer vom 23. April 2008 aufzuheben und
von jeglicher Sanktionierung abzusehen; eventuell sei höchstens eine Verwarnung
auszusprechen.
Die Anwaltskammer des Kantons St. Gallen und das Kantonsgericht St. Gallen
sowie das Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen
und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61), welches neben den Berufspflichten
(Art. 12 BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA)
abschliessend regelt, ist Teil des Bundesverwaltungsrechts. Damit unterliegt
der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Endentscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG) der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82
lit. a BGG). Da keiner der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG Anwendung findet,
ist dieses Rechtsmittel zulässig.

1.2 Unzulässig ist die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch, soweit dieser
nicht nur den Kantonsgerichtsentscheid, sondern auch den erstinstanzlichen
Entscheid der Anwaltskammer des Kantons St. Gallen vom 23. April 2008 anficht.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nur der Entscheid
der letzten kantonalen Instanz angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt zwar nur die Aufhebung des Urteils der
Vorinstanz vom 22. September 2008. In der Begründung wendet er sich jedoch auch
gegen den ersten Entscheid der Vorinstanz vom 25. Februar 2008 d.h. gegen den
Rückweisungsentscheid, mit welchem die Frage der (einfachen) Verletzung der
Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) für die Anwaltskammer verbindlich
entschieden worden ist. Dieser Rückweisungsentscheid schloss indessen das
Verfahren nicht ab, weshalb er nach der Regelung des Bundesgerichtsgesetzes
kein Endentscheid ist, selbst wenn damit eine materielle Grundsatzfrage
entschieden worden ist. Da sich dieser Entscheid offensichtlich auf den Inhalt
des angefochtenen Entscheides auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG), steht seiner
Mitanfechtung nichts entgegen.

2.
2.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer eine Verletzung der Berufsregeln
im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA vor. Diese erblickt sie im Verstoss gegen Art.
58 des kantonalen Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP/SG) sowie gegen
Art. 11bis der vom Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlassenen
Honorarordnung vom 22. April 1994 für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO/
SG).
Ob eine Berufsregelverletzung im Sinne des Anwaltsgesetzes vorliegt, prüft das
Bundesgericht mit freier Kognition (Urteil 2C_344/2007 vom 22. Mai 2008 E. 5).
Die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtswinkel der Verletzung von Bundesrecht, insbesondere des
Willkürverbotes (Art. 9 BV; BGE 133 II 249 E. 1.2.1).

2.2 Gemäss Art. 58 StP/SG wird der amtliche Verteidiger vom Staat entschädigt;
er darf vom Angeschuldigten kein Honorar fordern. Nach Art. 11bis HonO/SG
dürfen der unentgeltliche Vertreter und der amtliche Verteidiger von ihrem
Mandanten kein zusätzliches Honorar fordern.

2.3 Der Beschwerdeführer vertrat den am 15. November 2006 wegen des Verdachts
der Vergewaltigung, der sexuellen Handlung mit einem Kind, der versuchten
eventualvorsätzlichen Tötung, der Nötigung, der Drohung, der Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte festgenommenen und zwei Tage später wegen Kollusions- und
Fortsetzungsgefahr in Untersuchungshaft versetzten G.________. Am 14. Dezember
2006 verlängerte der Haftrichter die Untersuchungshaft vorläufig bis längstens
13. März 2007. Am 15. Dezember 2006 wurde dem Inhaftierten vom Justiz- und
Polizeidepartement des Kantons St. Gallen "für die Dauer des laufenden
Freiheitsentzuges, längstens bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens" die amtliche Verteidigung gewährt.
Gegen diese Haftverlängerung reichte der Beschwerdeführer für G.________ am 22.
Dezember 2006 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein, die am 23. Januar 2007
von der Anklagekammer des Kantons St. Gallen abgewiesen wurde, soweit darauf
einzutreten war; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren keine
Entschädigung aus amtlicher Verteidigung zugesprochen, weil sich das
Rechtsmittel als von vornherein aussichtslos bzw. als unnötiger Aufwand erwies.
Gegen die am 13. März 2007 vom Haftrichter erneut verlängerte Untersuchungshaft
erhob der Beschwerdeführer für G.________ am 20. April 2007 wiederum eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
welche diese am 8. Mai 2007 abwies, soweit sie darauf eintrat. Auch diesmal
wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wegen Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels bzw. wegen unnötigen Aufwandes keine Entschädigung aus
amtlicher Verteidigung zugesprochen.

2.4 Da der Beschwerdeführer trotz bestehender amtlicher Verteidigung gemäss
seinen Zwischenabrechnungen vom 17. Januar 2007 bzw. 20. April 2007 G.________
für die erwähnten beiden Rechtsverweigerungsbeschwerden dennoch Fr. 2'790.20
bzw. Fr. 5'280.-- in Rechnung gestellt und mit offenen Guthaben aus anderen
Mandaten habe verrechnen wollen, erachtete die Anwaltskammer dies in ihrem
Entscheid vom 22. August 2007 als unzulässig bzw. als wiederholte Verletzung
der Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA.

2.5 Das Kantonsgericht hat im Beschwerdeverfahren gegen diesen Entscheid am 25.
Februar 2008 festgehalten, der Beschwerdeführer habe G.________ eine Erklärung
unterschreiben lassen, nach welcher dieser ihm eine Entschädigung für die erste
Rechtsverweigerungsbeschwerde schulde. Da dies eine Schuldanerkennung
darstelle, habe er mit diesem Vorgehen die ihm nicht zustehende Entschädigung
gefordert. Ob es in der Folge tatsächlich zu einer Zahlung oder Verrechnung
gekommen sei, sei ohne Bedeutung.
Bezüglich der zweiten Rechtsverweigerungsbeschwerde sei hingegen nicht
nachgewiesen worden, dass der Beschwerdeführer den entsprechenden Aufwand auch
tatsächlich eingefordert habe. Weil damit der objektive Tatbestand der
Berufspflichtverletzung nicht gegeben sei, könne der Beschwerdeführer dafür
nicht sanktioniert werden.

2.6 Das Kantonsgericht hat sodann erkannt, der Beschwerdeführer habe in Bezug
auf die Rechnungstellung für die erste Rechtsverweigerungsbeschwerde
vorsätzlich gehandelt. Es bejahte jedoch das Vorliegen eines
Sachverhaltsirrtums. Es sei zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen, er sei
tatsächlich davon ausgegangen, dass er das Recht habe, von G.________ eine
Entschädigung für die Rechtsverweigerungsbeschwerde zu verlangen. Da er
indessen bei pflichtgemässer Sorgfalt diesen Irrtum hätte vermeiden können,
habe er pflichtwidrig unsorgfältig gehandelt. Er sei daher in sinngemässer
Anwendung von Art. 13 Abs. 2 StGB wegen fahrlässiger Verletzung seiner
Berufspflichten zu sanktionieren (Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 58 StP/SG
bzw. Art. 11bis HonO/SG). Es wies deshalb die Beschwerde in Bezug auf Ziffer 1
des Dispositivs des angefochtenen Entscheides (Feststellung der Verletzung der
Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA) ab. Das Kantonsgericht hob
hingegen Ziffer 2 des Dispositivs (Busse von Fr. 5'000.--) auf und wies die
Sache einzig zur Festsetzung einer neuen Sanktion zurück.

2.7 Was die vom Beschwerdeführer seinem Mandanten vorgelegte "Bestätigung" vom
19. Februar 2007 anbelangt, auf welche sich die Vorinstanzen in tatsächlicher
Hinsicht gestützt haben, erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers
in der Darstellung seiner eigenen Sicht der Dinge. Insbesondere sind keine
Anhaltspunkte für seine Behauptung ersichtlich, er habe zu keiner Zeit
beabsichtigt, von seinem Klienten eine Entschädigung zu verlangen. Selbst wenn
die gewählte Formulierung von Ziffer zehn der Erklärung unüblich erscheint,
kann sie nur dahingehend verstanden werden, dass der Mandant damit bestätigt,
dass er auch das Anwaltshonorar für die Bemühungen des Beschwerdeführers im
Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde zu bezahlen habe; es ist nicht zu
sehen, dass mit dem Ausdruck "begleichen" etwas anderes als die Bezahlung -
oder die dieser gleichzusetzende Verrechnung - gemeint sein könnte. Darauf
lassen auch die in den Akten liegenden Zwischenabrechnungen schliessen. Eine
offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG) ist insoweit weder geltend
gemacht, noch zu erkennen.

2.8 Der Beschwerdeführer beanstandet denn auch einzig die rechtliche Würdigung
dieses Sachverhaltes seitens der Vorinstanz als (kausales) Schuldbekenntnis und
provisorischen Rechtsöffnungstitel. Wie es sich damit verhält, kann jedoch
offen bleiben. Denn angesichts der oben dargelegten Umstände erscheint es nicht
als unhaltbar, dass die Vorinstanzen davon ausgehen, das Unterschreibenlassen
der entsprechenden Erklärung sei bereits als "fordern" im Sinne der beiden
erwähnten kantonalen Bestimmungen zu betrachten. Dass der genaue Betrag der
Honorarforderung nicht bereits in einem Frankenbetrag bestimmt, sondern erst
ein Stundenaufwand von "ca. 13 Stunden" geltend gemacht wird, ist unerheblich;
denn der entsprechende Betrag berechnet sich in Anwendung der kantonalen
Honoraransätze nach Stunden. Ob damit nun rechtlich gesehen zugleich bereits
ein Rechtsöffnungstitel besteht, ist zwar fraglich, aber ohne Belang. Das
Dokument ist jedenfalls ein massgebendes Beweismittel in einem allfälligen
Rechtsstreit um das Anwaltshonorar.

2.9 Ein Anwalt, welcher im Rahmen einer amtlichen Verteidigung in der hier in
Frage stehenden Form entgegen der klaren kantonalen Regelung Anspruch auf
Deckung seiner sämtlichen dabei getroffenen anwaltlichen Vorkehren erhebt,
verstösst offensichtlich zugleich gegen das bundesrechtliche Gebot der
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Denn der Rechtsanwalt genügt
dieser Verpflichtung nur, wenn er sich bei seinem Handeln in jeder Beziehung an
die Schranken der Rechtsordnung hält. Die Vorinstanz durfte aus diesen Gründen
ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorgehen des Beschwerdeführers als
Verletzung von Berufsregeln im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA qualifizieren.

3.
3.1 Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen
die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft,
auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme
geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene
Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit
als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich erscheint (Urteil 2C_344/
2007 vom 22. Mai 2008 E. 5).

3.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der
Rechtsgleichheit beanstandet, legt er nicht dar, dass die Anwaltskammer bzw.
die Vorinstanz vergleichbare Fälle in unhaltbarer Weise milder sanktioniert
haben. Der Umstand, dass in drei Fällen in den Kantonen Luzern und Uri von den
Disziplinarbehörden seines Erachtens für gravierende Pflichtverletzungen
mildere Sanktionen verfügt worden sein sollen, vermag die pflichtgemässe
Ermessensausübung der Behörden eines anderen Kantons nicht von vornherein zu
beschränken. Dem Grundsatz der Gleichbehandlung kommt auf interkantonaler Ebene
ohnehin nur eine beschränkte Tragweite zu; zudem ist es angesichts des weiten
Ermessensspielraumes, der den kantonalen Behörden bei der Festlegung und
Bemessung der Sanktion zusteht, nicht Sache des Bundesgerichts, für eine völlig
vereinheitlichte Sanktionsbemessung zu sorgen (Urteil 2A.196/2005 vom 26.
September 2005 E. 3.4).

3.3 Angesichts der dargelegten klaren kantonalen Regelung lässt es sich
vertreten, den Berufsregelverstoss des Beschwerdeführers als objektiv schwer
und sein Verschulden nicht als leicht zu werten. Es kann auf die Ausführungen
der Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. III.3) verwiesen werden, denen
nichts beizufügen ist. Dem Beschwerdeführer ist insbesondere entgegenzuhalten,
dass sich auch aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK kein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege für von vornherein aussichtslose Beschwerden
ergibt. Es ist weder willkürlich noch unverhältnismässig, in seinem Fall von
einer blossen Verwarnung oder einem Verweis abzusehen und stattdessen eine
Disziplinarbusse auszusprechen. Dem Umstand, dass es sich nicht um eine sehr
gravierende Pflichtverletzung handelt, wurde bei der Festsetzung der Bussenhöhe
Rechnung getragen, bewegt sich doch der Betrag von Fr. 1'000.-- am unteren Rand
des gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA).

4.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Anwaltskammer des Kantons St.
Gallen, dem Kantonsgericht St. Gallen und dem Bundesamt für Justiz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Küng