Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.782/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_782/2008 /ber

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
A X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch B X.________,

gegen

Amt für Mittel- und Hochschulen des Kantons
Thurgau, Grabenstrasse 11, 8510 Frauenfeld,
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Stipendiengesuch/Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
3. September 2008.

Erwägungen:

1.
Das Amt für Mittel- und Hochschulen des Kantons Thurgau lehnte am 24. Januar
2008 ein Begehren von A X.________ um Gewährung eines Stipendiums für den am 1.
März 2008 beginnenden 14-monatigen Lehrgang als Animationsdesigner an der
"Animation School Hamburg" ab. Dagegen erhob A X.________ Rekurs an das
Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau. Dieses verlangte
einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- und wies das daraufhin von A X.________
für das Rekursverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der
Begründung ab, dass das Stipendiengesuch materiell aussichtslos sei. Gegen
diesen Entscheid gelangte A X.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau. Dieses qualifizierte den Entscheid des Departements betreffend
unentgeltliche Rechtspflege angesichts der zur Begründung der
Aussichtslosigkeit angestellten, relativ ausführlichen Erwägungen
materiellrechtlicher Natur als Rekursentscheid betreffend das Stipendiengesuch
selber und wies die Beschwerde am 3. September 2008 ab.

Mit als Rekurs bezeichneter Rechtsschrift vom 26. Oktober 2008 (Postaufgabe 27.
Oktober 2008) stellt B X.________ dem Bundesgericht namens seines Sohnes A
X.________ den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. September
2008 aufzuheben.

Die Rechtsschrift wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere
Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging in Anwendung von kantonalem Recht. Mit
der Beschwerde kann gemäss Art. 95 BGG die Verletzung von schweizerischem Recht
gerügt werden. Dazu gehören insbesondere das Bundesrecht, das Völkerrecht und
kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a-c BGG), nicht aber
unmittelbar kantonales (Gesetzes-)Recht. Beruht ein Entscheid auf kantonalem
Recht, kann das Bundesgericht daher bloss prüfen, ob die Behörde bei dessen
Anwendung schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hat.
Hinsichtlich von Bundesrecht kommt dabei im Wesentlichen die Verletzung von
durch die Bundesverfassung garantierten verfassungsmässigen Rechten in
Betracht. Dem Beschwerdeführer obliegt es, in der Beschwerdebegründung in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gesondert
zu rügen ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Das Verwaltungsgericht hat erkannt, dass die Voraussetzungen zur Gewährung
von Stipendien nach kantonalem Recht (Gesetz vom 26. April 1990 über
Ausbildungsbeiträge; Stipendiengesetz [StipG]) in zweierlei Hinsicht nicht
erfüllt seien: Einerseits handle es sich bei der vom Beschwerdeführer
angetretenen Ausbildung nicht um eine Erstausbildung bzw. um eine
Zweitausbildung, die darum notwendig geworden wäre, weil die bei der
Erstausbildung erworbenen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr gefragt
seien (§ 4 Abs. 1 StipG); andererseits sei die vom Beschwerdeführer besuchte
Schule nicht eine anerkannte Ausbildungsstätte im Sinne von § 4 Abs. 2 StipG.
Gegen welche Rechtsnorm im Sinne von Art. 95 BGG diese Auslegung des kantonalen
Rechts verstossen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Er ruft einzig
Art. 41 BV als bundesrechtliche Norm an. Art. 41 Abs. 1 lit. f BV sieht zwar
vor, dass Bund und Kantone sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und
privater Initiative dafür einsetzen sollen, dass Kinder und Jugendliche sowie
Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und
weiterbilden können. Dass es sich dabei nicht um eine feste Ansprüche
begründende Norm handelt, anerkennt der Beschwerdeführer. Inwiefern diese
Bestimmung (oder eine andere bundesrechtliche Norm) durch die kantonale
Gesetzgebung bzw. deren Anwendung im konkreten Fall missachtet worden sei,
lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen und wäre übrigens auch nicht
ersichtlich. Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ist nicht in einer
den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargetan worden; es
fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf
die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.3 Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem auch für
das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Vertreter des Beschwerdeführers
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Mittel- und Hochschulen,
dem Departement für Erziehung und Kultur sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller