Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.776/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_776/2008

Urteil vom 27. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 20. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1976, mazedonischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Oktober
2001 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 3. Oktober
2002 abgelehnt. Am 3. Januar 2003 heiratete er eine im Jahr 1954 geborene
Schweizer Bürgerin, wonach er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau erhielt. Die Ehe wurde am 14. Juli 2003 geschieden. Am 26. März 2004
heiratete X.________ erneut eine Schweizer Bürgerin, geboren 1948, und er
erhielt in der Folge wiederum eine Aufenthaltsbewilligung, die mehrmals
verlängert wurde. Am 19. Juli 2005 wurde er im Eheschutzverfahren verpflichtet,
die eheliche Wohnung bis spätestens zum 31. August 2008 zu verlassen. Die
eheliche Gemeinschaft wurde nicht wieder aufgenommen.
Am 22. Januar 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons
Zürich das (vor Ende 2007 gestellte) Gesuch von X.________ um eine weitere
Verlängerung der Bewilligung ab; zugleich setzte sie ihm eine Ausreisefrist auf
den 15. April 2008 an (Wegweisung). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 16. April 2008 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den regierungsrätlichen
Rekursentscheid erhobene Beschwerde am 20. August 2008 ab.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, der
Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanzen seien
einzuladen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem 1. Januar
2008 eingereicht worden ist, ist für das vorliegende Verfahren noch das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG) massgeblich (Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; AS 2006 5437/SR 142.20]).

2.2 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 83 lit. c BGG unzulässig
gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die
Wegweisung (Ziff. 4).
Als anspruchsbegründende Norm kommt vorliegend höchstens Art. 7 Abs. 1 ANAG in
Betracht. Danach hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist, wie er in
der Beschwerdeschrift ausführt, heute auch von seiner zweiten Ehefrau
geschieden. Er war mit ihr während weniger als fünf Jahren verheiratet, sodass
die Voraussetzungen für die Anerkennung eines allenfalls selbst nach Auflösung
der Ehe fortbestehenden Anspruchs auf Niederlassungsbewilligung nicht erfüllt
sind. Der im Rahmen der ersten Ehe vorübergehend entstandene
Bewilligungsanspruch erlosch mit der Scheidung, und der Beschwerdeführer hätte
nach Ablauf der Dauer der ersten Aufenthaltsbewilligung ausreisen müssen; wie
das Verwaltungsgericht denn auch unwidersprochen festhält, stand die Wegweisung
anfangs 2004 bevor. Ein neuer Anspruch entstand erst mit der zweiten Heirat vom
26. März 2004. Es kann daher offen bleiben, zu welchem Zeitpunkt die zweite Ehe
geschieden wurde; selbst wenn der Beschwerdeführer (im Falle, dass die
Scheidung erst in der zweiten Hälfte September 2008 ausgesprochen worden sein
sollte) während gerade fünf Jahren kumuliert mit Schweizer Bürgerinnen
verheiratet gewesen sein sollte, fehlte es an einem ununterbrochenen auf Art. 7
ANAG gestützten ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren.
Der Beschwerdeführer kann sich nach dem Gesagten auf keine ihm einen
Bewilligungsanspruch verschaffende Norm berufen, und die Beschwerde ist als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG sowohl in Bezug auf die Bewilligungsverweigerung wie
auch auf die Wegweisung offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Sie kann sodann nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
behandelt werden. Mit diesem Rechtsmittel kann allein die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); eine solche
Rechtsverletzung müsste aber spezifisch gerügt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG),
was der Beschwerdeführer nicht tut. Ohnehin fehlte ihm mangels
Bewilligungsanspruchs weitgehend die Legitimation, um den Entscheid des
Verwaltungsgerichts in Bezug auf die materielle Bewilligungsfrage mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten (Art. 115 lit. b BGG, vgl. BGE
133 I 185).

2.3 Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller