Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.772/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
2C_772/2008

Urteil vom 2. Dezember 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.

Verfahrensbeteiligte
Centralschweizerische Kraftwerke AG (CKW),
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Kurmann,

gegen

Transitgas AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Badertscher,

Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartement
des Kantons Luzern.

Gegenstand
Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Überschussenergie aus der
Gasabwärme-Verstromungsanlage Ruswil (Art. 9, 26 und 27 BV sowie Art. 7 EnG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Transitgas AG betreibt den in der Schweiz gelegenen Teil einer
Erdgas-Hochdruckleitung, die von Holland nach Italien führt. In Ruswil
verdichtet sie Gas in einer Kompressorenstation. Die kantonalen Behörden
verpflichteten sie, die dabei entstehende Abwärme zur Stromerzeugung zu nutzen.
Die Transitgas AG speist den Abwärmestrom in das Netz der
Centralschweizerischen Kraftwerke AG (CKW) ein. Verhandlungen zwischen der
Transitgas AG und der CKW über die Höhe der dafür zu leistenden Vergütung
blieben erfolglos. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons
Luzern setzte am 13. Juni 2006 die von der CKW an die Transitgas AG zu
bezahlende Entschädigung auf 15 Rp./kWh fest. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern hiess am 15. September 2008 die von der CKW dagegen erhobene
Beschwerde teilweise gut, indem es den Jahresmittelpreis auf 14,5 Rp./kWh
reduzierte.

B.
Die CKW beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 22. Oktober 2008, das Urteil des Verwaltungsgerichts
aufzuheben und festzustellen, dass die CKW nicht zur Abnahme des von der
Transitgas AG in Ruswil produzierten Stroms verpflichtet ist. Eventuell sei
festzustellen, dass die CKW für diesen Strom 4,785 Rp./KWh zu vergüten habe.

C.
Die Transitgas AG sowie das Luzerner Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht stellt den Antrag auf Abweisung des Rechtsmittels. Das
ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Energie hat auf eine
Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die rechtzeitig eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Gerichtsentscheid ist
zulässig (Art. 82 ff. BGG). Zwar geht es vorliegend darum, welche Rechte und
Pflichten ein nach privatrechtlichen Grundsätzen organisiertes Unternehmen
gegenüber einer anderen Aktiengesellschaft hat. Wegen des betroffenen
Rechtsgebiets ist dennoch eine Streitigkeit in Angelegenheiten des öffentlichen
Rechts im Sinne von Art. 82 lit. a BGG gegeben, zumal sich die beiden
Unternehmen vertraglich nicht zu einigen vermochten (vgl. aArt. 2 Abs. 1 der
eidgenössischen Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 [EnV; SR 730.01] in der
bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, AS 1999 208), weshalb eine Behörde
eine Verfügung erlassen musste, die Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
war (vgl. auch Art. 25 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998
[EnG; SR 730.0] und § 27 des Energiegesetzes des Kantons Luzern vom 7. März
1989 [EnG/LU]; BGE 122 II 252 E. 1 S. 255; Riccardo Jagmetti, Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, Energierecht, 2005, S. 72 ff. Rz. 1501 ff.
insb. 1511 und S. 795 Rz. 6325; sowie allg.: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4319; Alain Wurzburger, in:
Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2009, N. 65 f. zu Art. 82; Yves
Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral, 2008, N. 2079 f.; Andreas Güngerich,
in: Hansjörg Seiler et al., Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, 2007,
N. 7 ff. zu Art. 72). Ausschlussgründe nach Art. 83 ff. BGG bestehen nicht.

2.
2.1 Streitgegenstand bildet einerseits die Pflicht der Beschwerdeführerin, den
von der Beschwerdegegnerin produzierten Strom zu übernehmen, und anderseits -
bei Bejahung einer solchen Pflicht - die Höhe der Vergütung, welche Erstere der
Beschwerdegegnerin dafür zu entrichten hat. Die Beurteilung dieser Fragen
richtet sich unbestrittenermassen nach § 18 EnG/LU. Nach dieser Bestimmung sind
die Elektrizitätsverteilwerke zur Abnahme von überschüssiger, dezentral
erzeugter Elektrizität, insbesondere solcher aus Kleinkraftwerken oder anderen
Anlagen, verpflichtet (Abs. 1). Ausserdem haben sie dem Erzeuger die gelieferte
Energie zu vergüten. Das Entgelt richtet sich nach dem Preis für qualitativ
gleichwertige elektrische Energie, die das Werk anderweitig aus neueren
einheimischen Anlagen beschaffen müsste (Abs. 2).

2.2 Die Vorinstanz bejaht gestützt auf § 18 Abs. 1 EnG/LU die Abnahmepflicht
der Beschwerdeführerin und lässt dabei offen, ob eine solche Pflicht auch nach
aArt. 7 EnG - in der bis am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (AS 1999 199
und AS 2004 4761), die allen nachfolgenden Ausführungen zugrundegelegt wird,
soweit nicht anders vermerkt - bestünde. Weiter setzt sie die Vergütung für die
gelieferte Elektrizität in Anwendung von § 18 Abs. 2 EnG/LU auf 14,5 Rp./kWh
fest. Bei ihrer Beurteilung geht sie davon aus, dass es sich beim von der
Beschwerdegegnerin gelieferten Strom nicht um erneuerbare Energie im Sinne von
aArt. 1 lit. f EnV - in der bis am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (AS 1999
207) - handle. Die Vorinstanz stellt ausserdem fest, dass die Leistung des von
der Beschwerdegegnerin betriebenen Stromgenerators über 1 MW, aber unter 10 MW
liege und dass die Stromlieferungen unregelmässig erfolgten. Soweit diese
Tatsachenfeststellungen nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhen, legt sie das Bundesgericht seinem
Urteil zugrunde (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine willkürliche Auslegung von
§ 18 EnG/LU sowohl bei der Beurteilung der Abnahmepflicht als auch bei der
Festsetzung der Vergütung vor. Sie macht zudem geltend, die fragliche Auslegung
von § 18 EnG/LU sei mit dem Bundesrecht nicht vereinbar, bewirke eine
unzulässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9
BV).

3.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es willkürlich, sie zur Übernahme
des Stroms der Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weil § 18 Abs. 1 EnG/LU eine
Abnahmepflicht nur für Anlagen mit einer Leistung bis 1 MW aufstelle.

3.1 Der Wortlaut der genannten Norm knüpft die Abnahmepflicht nicht
ausdrücklich an die Unterschreitung einer bestimmten Leistung der Energie
erzeugenden Anlage. Es fragt sich daher allein, ob sich eine solche Begrenzung
durch Auslegung der in § 18 Abs. 1 EnG/LU enthaltenen Tatbestandselemente
ergibt. Die Vorinstanz verneint dies nach einer eingehenden Prüfung. Sie
gelangt insbesondere zum Schluss, dass auch aArt. 7 EnG die Abnahmepflicht
nicht nur bis zu einer Leistungsgrenze von 1 MW vorsehe, so dass die Kantone
die Übernahme nicht nur bis zu dieser Schwelle vorschreiben könnten.

3.2 Mit der Abnahmepflicht gemäss aArt. 7 EnG und § 18 Abs. 1 EnG/LU sollen die
dezentrale Elektrizitätsproduktion sowie die Stromherstellung aus erneuerbaren
Energiequellen (Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme,
Windenergie sowie Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse [vgl. Art.
1 lit. f EnV]) gefördert werden (Riccardo Jagmetti, a.a.O., S. 791 ff. Rz. 6319
ff.; vgl. auch Art. 89 Abs. 1 BV und 24octies Abs. 1 aBV [AS 1991 246] sowie
zum früheren Energienutzungsbeschluss vom 14. Dezember 1990 [ENB; AS 1991
1018]: BGE 122 II 252 E. 3c S. 257; Urteil des Bundesgerichts 2A.236/1996 vom
21. März 1997 E. 3a und b/bb, in: ZBl 99/ 1998 S. 324). Entsprechend dieser
Zielsetzung haben die öffentlichen Unternehmungen der Energieversorgung den
Strom kleinerer Produzenten ohne öffentliche Versorgungsfunktion zu übernehmen.
Der Gesetzgeber auf kantonaler und eidgenössischer Stufe geht somit davon aus,
dass die zu übernehmende Elektrizität regelmässig aus kleineren dezentralen
Anlagen stammt. Das ergibt sich auch aus der Beschränkung der Abnahmepflicht
auf die Überschussenergie in aArt. 7 Abs. 1 EnG und § 18 Abs. 1 EnG/LU. Nach
der Vorstellung des Gesetzgebers dienen die dezentralen Kraftwerke in erster
Linie der Selbstversorgung und leiten lediglich den überschüssigen Strom in das
Netz der öffentlichen Elektrizitätswerke. Allerdings besteht ein
Abnahmeanspruch auch dann, wenn eine Anlage den Strom ausschliesslich für die
Einspeisung in das Netz produziert; in diesem Fall gilt die ganze
Energieproduktion als Überschussenergie (vgl. Botschaft vom 21. August 1996 zum
Energiegesetz , BBl 1996 IV 1094 f.; ebenso mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 des
früheren ENB bereits BGE 122 II 252 E. 3c S. 256 f.; erwähntes Urteil 2A.236/
1996 E. 3a, in: ZBl 99/1998 S. 324). Ein öffentliches Versorgungsunternehmen
hat hingegen nach den bundesrechtlichen Bestimmungen keinen Übernahmeanspruch,
auch wenn es lediglich Kleinwasserkraftwerke betreibt und die überschüssige
Energie an das übergeordnete Versorgungsunternehmen abgeben möchte (Urteil des
Bundesgerichts 2P.293/1999 und 2A.526/1999 vom 24. März 2000 E. 3b-d, in: Pra
2000 Nr. 131 S. 776).

3.3 Wenn der Gesetzgeber in § 18 Abs. 1 EnG/LU die Abnahmepflicht auf
überschüssige und dezentral erzeugte Elektrizität, insbesondere solche aus
Kleinwasserkraftwerken oder anderen Anlagen, beschränkt, hat er zwar kleinere
Stromproduzenten im Blickfeld. Er hat jedoch darauf verzichtet, die
Übernahmepflicht zusätzlich durch Festsetzung einer oberen Leistungsgrenze der
Anlagen zu beschränken. Es ist deshalb keineswegs willkürlich, wenn die
Vorinstanz die Abnahmepflicht nicht auf Anlagen mit einer Leistung von maximal
1 MW begrenzt, wie dies die Beschwerdeführerin verlangt. Vielmehr würde eine
solche Auslegung - jedenfalls soweit erneuerbare Energien bzw. regelmässig
erzeugte Elektrizität aus fossilen Energieträgern in Frage stehen - dem
Bundesrecht zuwiderlaufen. So sieht aArt. 7 Abs. 4 EnG zwar bei
Wasserkraftwerken eine Leistungsgrenze von 1 MW vor; doch bezieht sich diese
gerade nicht auf den Übernahmeanspruch, sondern lediglich auf die insoweit zu
leistende Vergütung. Anders verhält es sich nach der seit dem 1. Januar 2009
geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 EnG (AS 2007 3440 ff. und AS 2008 775):
Elektrizität aus Wasserkraftanlagen mit mehr als 10 MW muss nicht mehr
abgenommen werden. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, spielt das vorliegend
aber schon deshalb keine Rolle, weil die Leistung der Anlage der
Beschwerdegegnerin unter diesem Grenzwert liegt und es sich auch nicht um ein
Wasserkraftwerk handelt.

4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert ebenfalls die von der Vorinstanz festgesetzte
Höhe der Vergütung für den eingespiesenen Strom. Sie beruhe auf einer
willkürlichen Auslegung von § 18 Abs. 2 EnG/LU.

4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz bestimmt sich die Vergütung nach der
erwähnten kantonalen Norm gleich wie nach aArt. 7 Abs. 3 EnG, da sie weitgehend
den gleichen Wortlaut aufweise. Das bedeute, dass sich die Vergütung nach
kantonalem Recht immer nach den Kosten für die Beschaffung gleichwertiger
Energie aus neuen inländischen Produktionsanlagen richte (im Folgenden als
Beschaffungskosten bezeichnet), im Unterschied zu der in aArt. 7 Abs. 2-4 EnG
aufgestellten Ordnung also auch dann, wenn Elektrizität aus fossilen
Energieträgern geliefert werde (aArt. 7 Abs. 2 EnG sieht im letzteren Fall eine
Vergütung nach Marktpreisen vor). Allerdings sei dem Umstand, dass die
Stromeinspeisungen der Beschwerdeführerin unregelmässig erfolgten, durch eine
Reduktion der Vergütung Rechnung zu tragen.

4.2 Die kantonale Bestimmung über die Höhe der Vergütung ist zwar zeitlich
früher als aArt. 7 EnG bzw. Art. 7 ENB erlassen worden. Gleichwohl ist es nicht
willkürlich, die ältere kantonale Ordnung im Lichte der neueren
bundesrechtlichen Regelungen auszulegen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, hängt die nach aArt. 7 Abs. 3 EnG bzw. Art. 7 Abs. 3 ENB geschuldete
Vergütung nicht vom Typ, Alter und Zustand der Anlage ab; sie ist unabhängig
von den tatsächlich anfallenden Produktionskosten (BGE 122 II 252 E. 6a und d
S. 262/264; Urteil des Bundesgerichts 2A.616/2004 vom 8. November 2005 E. 3.3).
Wohl kommt die Vergütung in Höhe der Beschaffungskosten nach der
bundesrechtlichen Regelung nur bei Einspeisung von Strom aus erneuerbaren
Energien zur Anwendung, wobei das bei Wasserkraftwerken sogar auf Anlagen mit
einer Leistung von bis zu 1 MW beschränkt ist. § 18 EnG/LU trifft jedoch anders
als das Bundesrecht keine unterschiedlichen Regeln für den aus erneuerbarer
Energie und den aus fossilen Ressourcen erzeugten Strom. Es drängt sich deshalb
nicht auf, die Vergütung nur im ersten Fall nach den Beschaffungskosten, im
zweiten dagegen nach Marktpreisen festzulegen, wie dies die Beschwerdeführerin
verlangt. Der Wortlaut von § 18 Abs. 2 EnG/LU schlösse zwar eine solche
Abstufung nicht aus. Doch ist es nicht geradezu willkürlich, wenn die
Vorinstanz annimmt, die in dieser Norm erwähnte Gleichwertigkeit der Energie
beziehe sich nicht auf deren Quelle, sondern nur auf andere Merkmale wie etwa
jahreszeitlich bedingte Tarifschwankungen (vgl. auch erwähntes Urteil 2A.236/
1996 E. 4b, in: ZBl 99/1998 S. 324). Das Willkürverbot wird nicht schon
verletzt, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint; vielmehr muss die beanstandete Rechtsauslegung
offensichtlich unhaltbar sein (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 131 I 467 E. 3.1 S.
474). Es erscheint mithin - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -
auch nicht widersprüchlich, wenn die Vorinstanz im erwähnten Rahmen durch einen
Abzug der Vergütung dem Umstand Rechnung trägt, dass der von der
Beschwerdegegnerin aus fossilen Energieträgern produzierte Strom nicht
regelmässig geliefert wird. Aus dem angefochtenen Entscheid (dort E. 6c) geht
zudem hervor, dass sich eine solche Auslegung auf die Entstehungsgeschichte der
kantonalen Regelungen stützen kann.

4.3 Die Rüge der willkürlichen Auslegung von § 18 Abs. 2 EnG/LU erweist sich
deshalb ebenfalls als unbegründet.

5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die vorinstanzliche
Auslegung von § 18 EnG/LU führe in verschiedener Hinsicht zu einem
bundesrechtswidrigen Ergebnis.

5.1 Nach Art. 89 Abs. 1 BV - und früher gleichlautend Art. 24octies Abs. 1 aBV
- setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine
ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche
Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch
ein. Das eidgenössische Energiegesetz sieht eine Reihe von Massnahmen zur
Verwirklichung dieser Ziele vor, wozu die Anschlussbedingungen für unabhängige
Produzenten gemäss aArt. 7 EnG zählen. Die Kantone vollziehen gemäss Art. 19
Abs. 1 EnG diese bundesrechtlichen Vorschriften. Dabei dürfen sie die im
eidgenössischen Energiegesetz enthaltenen Grundsätze - soweit der Bund keine
abschliessende Regelung aufstellt - verschärfen, jedoch nicht abschwächen
(Botschaft zum Energiegesetz vom 21. August 1996, BBl 1996 IV 1073 Ziff.
153.2).

5.2 Nach der willkürfreien vorinstanzlichen Auslegung geht § 18 EnG/ LU
zunächst hinsichtlich der Abnahmepflicht über das Bundesrecht hinaus, indem er
diese auch auf nicht regelmässig produzierten Strom aus fossilen Energieträgern
erstreckt. Ausserdem bemisst er die Vergütung für die eingespiesene
Elektrizität aus fossilen Ressourcen nicht wie aArt. 7 Abs. 2 EnG nach
marktorientierten Preisen, sondern wie aArt. 7 Abs. 3 Satz 2 EnG nach den
Kosten für die Beschaffung gleichwertiger Energie aus neuen inländischen
Produktionsanlagen. Da die eidgenössische Gesetzgebung beide erwähnten Belange
nicht abschliessend ordnet, erscheinen die in § 18 EnG/LU getroffenen
Regelungen nicht als bundesrechtswidrig. Die Kantone können die Abnahmepflicht
entsprechend erweitern und höhere Vergütungen als im Bundesrecht vorsehen (vgl.
Botschaft zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1095 f. Ziff. 224 zu Art. 7 Abs. 2 und
3). Das entspricht der in Art. 89 Abs. 2 BV bzw. Art. 24octies Abs. 2 aBV
vorgesehenen Rechtsetzungskompetenz, auf die sich die interessierenden
Regelungen des eidgenössischen Energiegesetzes stützen. Demnach hat der Bund
insoweit zwar eine Befugnis zur Grundsatzgesetzgebung, die unter Umständen ins
Detail gehen kann (vgl. hiezu allg. BGE 128 I 254 E. 3.8.3 S. 265). Soweit er
aber - wie hier - keine abschliessenden Regelungen trifft, darf der kantonale
Gesetzgeber die erwähnten, weitergehenden Vorschriften erlassen (vgl. Riccardo
Jagmetti, a.a.O., S. 795 Rz. 6325 mit Fn. 506a; ders., in: Jean-François Aubert
et al., Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 29. Mai 1874, 1987 ff., N. 38 ff., insb. 40, 42 und 48 zu Art. 24octies;
zum früheren ENB: François Vouilloz, Droit énergétique - Evolutions récentes,
Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung 1997 S. 392; offenbar a.A. Peter M.
Keller, Umwelt- und Energierecht, in: Markus Müller/Reto Feller, Bernisches
Verwaltungsrecht, 2008, S. 568 f. Rz. 79).
Die Beschwerdeführerin übersieht bei ihrer Kritik im Übrigen, dass der Bund
ganz generell die dezentrale Energieproduktion fördern will, weil er darin
einen Beitrag zur Versorgungssicherheit sieht (vgl. die Botschaft vom 21.
Dezember 1988 zum ENB, BBl 1989 I 512 Ziff. 231; BGE 122 II 252 E. 4 S. 257).
Unregelmässig produzierter Strom dient diesem Ziel zwar weniger gut, weil die
übernehmenden Unternehmen ihre Kapazitäten nicht ohne weiteres auf die
zusätzlichen Stromlieferungen abstimmen können und der Marktpreis entsprechend
tief ist (vgl. Botschaft zum Energiegesetz, BBl 1996 IV 1095 Ziff. 223 zu Art.
7 Abs. 1). Es kommt hinzu, dass Strom aus nicht erneuerbaren Ressourcen weniger
förderungswürdig erscheint. Trotzdem liegt es im öffentlichen Interesse, die
aus der Gaskompression entstehende Abwärme für die Stromproduktion zu nutzen.
Es mag in rechtspolitischer Hinsicht zwar durchaus diskutabel erscheinen, ob
für die Übernahme unregelmässig produzierter Elektrizität aus fossilen Quellen
nicht eine geringere Vergütung vorgesehen werden sollte als für andere
Energiearten, um die Produzenten soweit technisch möglich zu einer
regelmässigen Erzeugung anzuhalten. Das Bundesrecht schreibt eine solche
Abstufung aber nicht vor.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Verletzung der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) rügt,
genügen ihre Darlegungen den erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106
Abs. 2 BGG nicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S.
287). In diesem Punkt ist deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten.

6.
Ob seitens der Beschwerdegegnerin - ihren Angaben zufolge - inzwischen eine
regelmässige Stromproduktion gewährleistet ist, spielt nach dem Dargelegten
keine Rolle für den Ausgang des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens.
Wie ausgeführt (E. 4.2 hievor), wurde die zu leistende Vergütung wegen
unregelmässiger Produktion zwar leicht reduziert. Da die Beschwerdegegnerin den
Entscheid der Vorinstanz jedoch nicht innert Frist angefochten hat, ist hierauf
nicht mehr zurückzukommen.

7.
Aus diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Letztere hat zudem
die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern und dem Bundesamt für Energie schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz