Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.771/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_771/2008

Urteil vom 29. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 8. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 2. September 1964), tunesischer Staatsangehöriger, wurde
am 11. August 2008 im Zug von Bern nach Basel festgenommen, weil er weder über
eine Fahrkarte noch über einen Ausweis verfügte. Er wurde deshalb zu einer
bedingten Geldstrafe verurteilt. Bereits in den Jahren 1990 bis 1994 war er in
der Schweiz wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz,
Identitätsfeststellung und Missachtung eines Einreiseverbots verzeichnet
worden. In der Folge stellte er unter einem anderen Namen in Deutschland ein
Asylgesuch.

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wies X.________ am 12. August 2008
formlos aus der Schweiz weg und nahm ihn am 13. August 2008 im Anschluss an den
Polizeigewahrsam in Ausschaffungshaft. X.________ stellte darauf ein Asylgesuch
und wurde nach der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 15. August 2008 aus der
Haft entlassen. Am 19. August 2008 verliess er das Empfangszentrum, ohne sich
abzumelden. Nachdem das Bundesamt für Migration das Asylverfahren am 29. August
2008 abgeschrieben hatte, nahm die Polizei X.________ am 8. September 2008 bei
einem Diebstahl in Lausanne fest. Am 2. Oktober 2008 wurde er in Zürich erneut
kontrolliert und von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 3. Oktober 2008
wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 45 Tagen belegt.

1.2 Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt nahm ihn am 7. Oktober 2008 in
Ausschaffungshaft, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 8. Oktober 2008
prüfte und bis zum 6. Januar bestätigte. X.________ ist hiergegen am 17.
Oktober 2008 mit in französischer Sprache verfasster Eingabe an das
Bundesgericht gelangt mit dem Antrag, er sei aus der Haft zu entlassen.

Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per Fax das
Urteil vom 8. Oktober 2008 übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.
2. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers kann wegen mangelnder Begründung nicht
eingetreten werden:

2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei
in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen und der
Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzen. Entspricht die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen an die Begründung nicht, so ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten.

2.2 Angefochten ist vorliegend die für drei Monate verfügte Ausschaffungshaft.
In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer
darauf, um Haftentlassung zu ersuchen mit dem Hinweis, er sei Vater von drei
Kindern. Er äussert sich somit in keiner Weise zu den von der Vorinstanz
aufgeführten Haftgründen. Damit genügt die Beschwerdeschrift den minimalen
Begründungsanforderungen nicht.

3.
Im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin abzuweisen gewesen: Der Beschwerdeführer
wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Aufgrund seines bisherigen
Verhaltens besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG (vgl. BGE 130 II 56
E. 3.1 S. 58 f.), womit der entsprechende Haftgrund gegeben ist. Zudem liegen
auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Behörden nicht weiterhin
zielstrebig um den Vollzug seiner Wegweisung bemühen werden (Art. 76 Abs. 4
AuG). Die angeordnete Ausschaffungshaft wäre somit nicht zu beanstanden.

4.
Es rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Umstände (Bedürftigkeit,
absehbarer Vollzug der Wegweisung), keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs