Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.769/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_769/2008

Urteil vom 5. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
9. September 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1977) reiste im August 2000 in
die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine mehrmals verlängerte
Aufenthaltsbewilligung, nachdem er im Mai desselben Jahres in seiner Heimat die
Schweizer Bürgerin Y.________ geheiratet hatte. Im März 2006 wurde die Ehe
geschieden. Im Dezember 2006 unterbreitete die Fremdenpolizeibehörde des
Kantons Basel-Stadt dem Bundesamt für Migration die Erneuerung der
Aufenthaltsbewilligung von X.________ zur Zustimmung. Das Bundesamt verweigerte
diese und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Das dagegen von
X.________ erhobene Rechtsmittel wies das Bundesverwaltungsgericht am 9.
September 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesamt für Migration ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
2.1 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die - wie hier - vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht
anwendbar bleibt. Die vorliegende Streitsache beurteilt sich daher materiell
allein nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und seinen
Ausführungserlassen.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Ziff. 2), sowie betreffend Wegweisungen und
Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziff. 4 und 5). Diese
Bestimmungen gelten auch für das hier interessierende Zustimmungsverfahren nach
Art. 18 Abs. 3 und 4 ANAG (vgl. BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; zum BGG: Urteil 2C_128/
2007 vom 17. Oktober 2007 E. 2.2). Daher ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht darauf beruft,
dass auch soweit die Vorinstanzen gestützt auf ihr Ermessen - gemäss Art. 4
ANAG - entschieden hätten, die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung
unverhältnismässig sei (s. Ziff. II./5 der Beschwerde und E. 7 des
angefochtenen Entscheids).
Das Bundesgericht hat sich hier demnach nur mit der Frage zu befassen, ob die
Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich vor
Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG (in der Fassung vom
23. März 1990, AS 1991 1034) in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe mit
der Schweizer Ehefrau berufen, was zum Untergang seines diesbezüglichen
Bewilligungsanspruchs geführt habe (E. 6 des angefochtenen Entscheids; vgl.
auch BGE 128 II 145 E. 1.1.5 S. 149 f.; 121 II 97 E. 4c S. 104 f.).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht aufgrund des weggefallenen
Ehewillens des schweizerischen Ehepartners angenommen werden, dass auch sein
Ehewille erloschen und die Berufung auf die Ehe deshalb missbräuchlich sei.
Die Vorinstanz hat in ausführlicher Weise und unter richtiger Anwendung der
bundesgerichtlichen Praxis dargelegt, warum ein Rechtsmissbrauch gegeben ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt sie in ihrem Entscheid auf
die Umstände des Einzelfalles ab und nicht bloss auf Indizien, die zwar für
eine Scheinehe sprechen, für diesen Schluss aber noch nicht genügen. Unter
anderem weist sie darauf hin, dass die eheliche Gemeinschaft weniger als zwei
Jahre gedauert hatte und beide Ehepartner in der Folge andere Beziehungen
eingingen. Dabei zeugte der Beschwerdeführer mit einer Landsfrau ein im Juni
2004 geborenes Kind. Der Vorinstanz zufolge gibt es keine Anhaltspunkte, dass
die Ehegatten nach ihrer Trennung je Bestrebungen zur Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft unternommen hätten. Das hat der Beschwerdeführer weder
bestritten noch hat er substantiiert dargelegt, dass diese Feststellung
unrichtig sei (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 BGG). Auf einen angeblich fortbestehenden Ehewillen des Beschwerdeführers
allein kommt es daher nicht an (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2, 10.1-10.3 S. 117
und 135 f.). Unerheblich ist auch, dass sich die Eheleute nach Geburt des
ausserehelichen Kindes nicht sofort scheiden liessen. Sie haben wenige Monate
nach Ablauf der Fünfjahresfrist im Herbst 2005 die Auflösung der Ehe beantragt,
wobei der Beschwerdeführer nun den Nachzug des Kindes und von dessen Mutter,
die er kurz nach rechtskräftiger Scheidung von der Schweizer Ehefrau geheiratet
hat, anbegehrt. Demzufolge ist der Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden,
die Ehe habe bereits vor Ablauf der erwähnten Fünfjahresfrist nur noch formell
bestanden. Weitere stichhaltige Einwände bringt der Beschwerdeführer hiegegen
nicht vor.

4.
Nach dem Gesagten kann die Beschwerde, die offensichtlich unbegründet ist,
soweit auf sie einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
mit summarischer Begründung und unter ergänzendem Hinweis auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid behandelt werden. Diesem Ausgang entsprechend hat
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen
(Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen werden nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz