Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.765/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_765/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Gastro Annoncen AG,

gegen

Stadtpolizei Zürich, Kommando, Bahnhofquai 3, 8021 Zürich.

Gegenstand
Bewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Kammer, vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 bewilligte die Stadtpolizei Zürich
X.________, als Verantwortliche der Gastwirtschaft A.________ in Zürich, die
Benützung des öffentlichen Grundes für den Betrieb eines Sommer-Boulevardcafés.
Die Bewilligung war an verschiedene Auflagen und Bedingungen gebunden. Gegen
diese Verfügung erhob X.________ mit Schreiben vom 30. November 2007 Einsprache
beim Stadtrat von Zürich. Die Einsprache war nicht begründet. X.________
ersuchte stattdessen um eine gesonderte Fristansetzung für die Einreichung der
Einsprachebegründung. Mit Beschluss vom 30. Januar 2008 lehnte der Stadtrat
eine Nachfristansetzung ab und trat mangels Begründung nicht auf die Einsprache
ein.

B.
Gegen diesen Beschluss des Stadtrats rekurrierte X.________ an das
Statthalteramt des Bezirkes Zürich. Mit Entscheid vom 28. Mai 2008 wies dieses
den Rekurs ab, soweit es auf ihn eintrat. Sodann gelangte X.________ an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die von ihr erhobene Beschwerde
am 21. August 2008 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragt darin
sinngemäss, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und die
Angelegenheit sei an den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen, wobei dieser
anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Begründung ihrer
Einsprache vom 30. November 2007 einzuräumen.
Der Stadtrat von Zürich schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf
Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 1.3).

1.2 Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1
lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides
auseinandersetzt (BGE 134 II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt
hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Ob die vorliegende Beschwerde
unter diesen Gesichtspunkten eine genügende Begründung enthält, ist fraglich.
Die Frage kann offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als unbegründet
erweist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.
2.1 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die am 30. November 2007 eingereichte
Einsprache an den Stadtrat innert der Einsprachefrist zu begründen gewesen
wäre. Indes macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, sie resp. ihre
Vertretung sei aufgrund prozessualer Unbeholfenheit davon ausgegangen, dass die
Begründung der Einsprache auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht
werden könne. Es verstosse gegen die Rechtsgleichheit, dass ihr der Stadtrat
hierfür keine Nachfrist eingeräumt habe.

2.2 Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid sowie in seiner
Vernehmlassung zutreffend ausführte, wurde die fragliche Einsprache am Freitag,
30. November 2007, der Post übergeben; sie ist am Montag, 3. Dezember 2007,
also am letzten Tag der Einsprachefrist, der Stadtverwaltung von Zürich
zugegangen. Dass diese die Beschwerdeführerin nicht auffordern konnte, den
Mangel der fehlenden Begründung innert der Einsprachefrist zu beheben, liegt
demzufolge auf der Hand und bedarf keiner weiterer Ausführungen. Zu prüfen
bleibt nur noch, ob die Verpflichtung bestanden hätte, der Beschwerdeführerin
eine Nachfrist einzuräumen.

2.3 § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24.
Mai 1959 (VRG) sieht die Ansetzung einer kurzen (Nach-)Frist vor, wenn eine
Rekursschrift den Erfordernissen nicht genügt. Diese Bestimmung kommt gemäss §
66 Abs. 1 letzter Satz der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970
(GemO) auch im Einspracheverfahren vor dem Stadtrat zur Anwendung.
Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, dass § 23 Abs. 2 VRG nach ständiger
Praxis differenziert anzuwenden sei: Eine Nachfristansetzung erscheine nur dann
als geboten, wenn aufgrund der Umstände im Einzelfall angenommen werden müsse,
dass der Formfehler auf ein blosses Versehen oder auf prozessuale
Unbeholfenheit zurückzuführen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall: In der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung der Stadtpolizei sei zweimal
auf das Erfordernis einer Begründung hingewiesen worden, was die
Beschwerdeführerin offensichtlich auch wahrgenommen habe, zumal in der
fraglichen Eingabe explizit auf die noch einzureichende Begründung verwiesen
worden sei. Es müsse demzufolge davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin bewusst davon abgesehen habe, bereits während der
Einsprachefrist eine Begründung einzureichen (E. 4.2 des angefochtenen
Entscheids).
Die Beschwerdeführerin stellte denn auch gar nicht in Abrede, dass sie die
Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis genommen hatte und um das Erfordernis einer
Einsprachebegründung wusste. Weshalb sie trotz dieses Wissens davon ausging,
die Einsprachebegründung nachreichen zu dürfen, ist unerfindlich.
Wenn die zürcherischen Behörden bei dieser Sachlage auf die Ansetzung einer
gesonderten Nachfrist verzichteten und auf die Einsprache nicht eintraten,
erscheint dies durchaus nachvollziehbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich,
inwiefern hierdurch das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV verletzt
worden sein sollte.

3.
Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Zähndler