Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.75/2008
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2C_75/2008/ble

Urteil vom 31. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom
28. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. angeblich 1976) will nach eigenen Angaben als Staatenloser
in der Republik Benin aufgewachsen sein. Er durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren (Verfügung des Bundesamts für Migration vom 2.
Februar 2006 und Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 6.
Dezember 2006). Am 2. Oktober 2007 nahm der Migrationsdienst des Kantons Bern
ihn in Ausschaffungshaft. Das Haftgericht III Bern-Mittelland bestätigte
diese am 4./12. Oktober 2007 bis zum 1. Januar 2008 und verlängerte sie am
27./28. Dezember 2007 bis zum 30. April 2008. X.________ ist hiergegen am
25. Januar 2008 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn sofort aus
der Haft zu entlassen und als staatenlose Person in der Schweiz zu
anerkennen; es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu
gewähren.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht allein seine
Lebensgeschichte erzählt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) - offensichtlich
unbegründet und kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Das Bundesgericht hat am 11. Dezember 2007 festgestellt, dass beim
Beschwerdeführer gestützt auf sein bisheriges Verhalten Untertauchensgefahr
besteht. Der Beschwerdeführer ist am 14. September 2007 einer Delegation des
"Nigerian Immigration Service" vorgeführt worden, welche zusätzliche
Abklärungen für nötig erachtete; eine weitere Vorführung ist im Frühjahr 2008
geplant. Zurzeit kann somit nicht gesagt werden, dass eine allfällige
Ausschaffung nicht (mehr) absehbar wäre und sich die Behörden nicht
(weiterhin) darum bemühen würden, für ihn Papiere zu beschaffen (vgl. das
Urteil 2C_698/2007 vom 11. Dezember 2007, E. 2.2).
2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, staatenlos zu sein, deuten die
bisher vorliegenden Hinweise darauf hin, dass er in einem englischsprachigen
Staat sozialisiert worden sein dürfte bzw. aus Nigeria oder Ghana stammen
könnte; er versucht offenbar, die Behörden über seine Herkunft zu täuschen.
Ob er als staatenlos zu gelten hat, ist nicht im Haftverfahren definitiv zu
entscheiden; in diesem geht es nur darum, ob die gesetzlichen Voraussetzungen
für seine administrative Festhaltung nach wie vor erfüllt sind, was zu
bejahen ist. Sein Antrag, ihm sei ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
bestellen, ist wegen der Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen,
soweit sich sein Ersuchen auf das bundesgerichtliche Verfahren bezieht
(Art. 64 BGG). Vor dem Haftrichter hat er erst nach Abschluss der Verhandlung
hierum ersucht (Protokoll, S. 3 in fine), weshalb es nicht Bundesrecht
verletzt, wenn davon abgesehen wurde, ihm für diese einen amtlichen Vertreter
beizugeben; für ein künftiges Haftprüfungsverfahren könnte ihm dieser nicht
verweigert werden (vgl. BGE 122 I 49 E. 2c/cc S. 52 f.). Soweit der
Beschwerdeführer um eine anwaltliche Vertretung zur Abklärung seiner
Staatenlosigkeit ersucht, ist hierüber nicht im Haftverfahren zu entscheiden,
da die entsprechende Feststellung in diesem nicht Verfahrensgegenstand
bildet.

2.3 Im Hinblick auf die Umstände (Bedürftigkeit, Absehbarkeit der
Ausschaffung) rechtfertigt es sich, für das vorliegende Verfahren keine
Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Migrationsdienst des
Kantons Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das bundesgerichtliche
Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich
gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar