Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.758/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_758/2008

Urteil vom 2. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
27. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 16. Oktober 2008 beim Bundesgericht eine vom 7. Oktober
2008 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. August 2008
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 ein. Sie wurde mit Verfügung vom
21. Oktober 2008 aufgefordert, bis spätestens am 11. November 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin
nicht eingegangen war, wurde der Beschwerdeführerin mit neuer Verfügung vom 18.
November 2008 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum
28. November 2008 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde sie
darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das
Rechtsmittel nicht eintreten würde. Mit Einschreibesendung vom 26. November
2008 liess die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 3. November 2008
datiertes Schreiben zukommen, worin sie mitteilte, dass sie zufolge längerer
Arbeitslosigkeit "in einen ernsthaften Mittelengpass geraten" sei; deshalb
bitte sie um Einräumung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Zustellung der
für die Prüfung des Gesuchs notwendigen Antragsformulare.

2.
2.1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss
Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der
Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) eine angemessene Frist zur
Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei
das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch
innert der Nachfrist nicht geleistet wird.
2.2
2.2.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin innert der ersten zur Leistung des
Vorschusses angesetzten Frist in keiner Weise reagiert. Sodann hat sie den
Vorschuss auch innert der - ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist
bezeichneten - zweiten Frist nicht bezahlt, hingegen vor deren Ablauf darum
ersucht, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es stellt sich
die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen mit einem derartigen Gesuch die für
die Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzte (Nach-)Frist gewahrt werden
kann.
2.2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften nebst den
Rechtsbegehren deren Begründung zu enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch für
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Gesuchsteller hat
umfassend über seine finanziellen Verhältnisse Aufschluss zu geben und die
hierfür notwendigen Belege einzureichen; kommt er diesen Obliegenheiten nicht
nach, wird das Gesuch abgewiesen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4 A. S. 164; 120 Ia
179 E. 3a S. 181 f.). Dabei wird allerdings eine Partei, die ihr Gesuch
(insbesondere in Bezug auf den ihr obliegenden Nachweis der Bedürftigkeit)
ungenügend substantiiert, regelmässig zur Verbesserung, insbesondere zur
Spezifizierung ihrer finanziellen Verhältnisse sowie zur Nachreichung
entsprechender Belege, eingeladen. Das hat (auch) damit zu tun, dass ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege an sich jederzeit gestellt werden kann; selbst
nach Leistung des Kostenvorschusses ist ein Gesuch bzw. eine Gesuchsergänzung,
etwa im Hinblick auf zusätzlich zu erwartende Verfahrenskosten, allenfalls auch
angesichts kurzfristig geänderter finanzieller Verhältnisse, nicht
ausgeschlossen, sondern grundsätzlich zulässig. Es kann denn auch von einer
Partei nicht verlangt werden, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gleichzeitig mit der Beschwerde einreicht. Häufig wird ein
entsprechendes Begehren erst gestellt, wenn der Partei nach Zustellung der
Kostenvorschussverfügung definitiv bewusst wird, dass sie Verfahrenskosten und
in welcher Höhe sie solche zu gewärtigen hat. Diesfalls wird zuvor das Gesuch
behandelt (bzw. bei ungenügender Gesuchsbegründung eine Frist zu entsprechender
Verbesserung angesetzt) und erst nach dessen allfälliger Abweisung eine neue
Zahlungsfrist (heute eine Nachfrist im Sinne von Art. 62 Abs. 3 BGG) angesetzt.
So wurde auch unter der Herrschaft des Ende 2006 ausser Kraft getretenen
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vorgegangen, obwohl gemäss Art. 150 Abs. 4 OG bereits
das Nichteinhalten der erstmals angesetzten Zahlungsfrist Nichteintreten zur
Folge hatte, ohne dass eine Nachfrist angesetzt werden musste.
Nicht ohne weiteres so verhält es sich, wenn die Partei nach der ersten
Aufforderung zur Kostenvorschussleistung nichts unternimmt und erst innert der
ihr angesetzten Nachfrist um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Es entspricht
dem Wesen einer Nachfrist, dass sie nicht erstreckt werden kann, worauf in der
Verfügung vom 18. November 2008 denn auch ausdrücklich hingewiesen worden ist.
Nur besondere, von der betroffenen Partei konkret darzulegende Gründe vermögen
- ausnahmsweise - eine weitere Fristerstreckung zu rechtfertigen. Soll auf
diese Weise die Frist mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt
werden können, wie gemeinhin vertreten wird (vgl. THOMAS GEISER, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 62 N 14 und 35; HANSJÖRG
SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 62 N 21; zur an sich
bestehenden Möglichkeit der Erstreckung der Nachfrist s. auch YVES DONZALLAZ,
Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, Rz. 1739), so wird hierfür
bloss ein korrekt begründetes, mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen
Situation der Partei versehenes Gesuch genügen. Wer, trotz Kenntnisnahme vom
durch den Prozess verursachten Kostenrisiko, die ordentliche Zahlungsfrist hat
verstreichen lassen und erst innert der Nachfrist ein Kostenbefreiungsgesuch
stellt, ohne spätestens dann der verfahrensrechtlichen Pflicht, seine
Bedürftigkeit zu belegen, nachzukommen, hat ein Nichteintretensurteil zu
gewärtigen. Aus der grosszügigeren Praxis zu Art. 150 Abs. 4 OG lässt sich
nichts anderes ableiten: Zwar reichte dort ein (noch) ungenügend
substantiiertes Kostenbefreiungsgesuch zur Wahrung der Zahlungsfrist aus,
obwohl es sich bei der Frist gemäss Art. 150 Abs. 4 OG, gleich wie bei der
Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG, um eine "Verwirkungsfrist" handelte;
entscheidend für eine strengere Handhabung von Art. 62 Abs. 3 BGG ist jedoch
nicht, dass man es mit einer Fristansetzung mit Nichteintretensfolge bei
Säumnis zu tun hat, sondern dass eine Nach-Frist angesetzt wird.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit, auf eine längere
Arbeitslosigkeit und einen "ernsthaften Mittelengpass" hinzuweisen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege enthält keine zahlenmässigen Angaben über ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, und es fehlen jegliche Belege. Ihr vom
26. November 2008 datiertes, erst am 27. November 2008, einen Tag vor Ablauf
der ihr angesetzten Nachfrist, beim Bundesgericht eingetroffenes Begehren ist
nach dem vorstehend Gesagten zur Fristwahrung nicht geeignet.

2.3 Auf die Beschwerde ist mithin, wie in der Verfügung vom 18. November 2008
für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist schon mangels
Bedürftigkeitsnachweises abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller