Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.757/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_757/2008

Urteil vom 22. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Landschaft Davos Gemeinde,
Kantonale Steuerverwaltung Graubünden.

Gegenstand
Steuerbusse,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
29. August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 für die Kantonssteuer mit
Fr. 150.-- gebüsst, weil er trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht
hatte. Eine Einsprache wies die kantonale Steuerverwaltung ab. Mit Urteil vom
29. August 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Einzelrichter) die Beschwerde von X.________ kostenfällig ab. Es begründete
den Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe in der Gemeinde Wohnsitz
genommen und sei steuerpflichtig gewesen. Er habe trotz Mahnung keine
Steuererklärung eingereicht und damit seine steuerrechtlichen Pflichten
verletzt. Er sei zu Recht gebüsst worden. Bezüglich der Bussenbemessung sei die
Steuerverwaltung am untersten Rand des Bussenrahmens geblieben. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung aus Staatshaftung habe mit seinen
Steuern direkt nicht zu tun und könne keine Aufhebung oder Reduktion der
Steuerbusse bewirken.
Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde beim Bundesgericht. Ein
Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

2.
2.1 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt dem Beschwerdeführer,
die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und die diesbezüglichen Rügen zu
begründen. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht (Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung solcher Rechte nur insofern, als
eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Diesen
Anforderungen an die Begründung genügt eine Beschwerdeschrift von vornherein
nur, wenn sie sachbezogen ist, d.h. sich auf die Motive im angefochtenen
Entscheid bezieht. Nur dann ist aus der Beschwerde ersichtlich, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, und kann sich
das Bundesgericht mit der Eingabe materiell befassen (BGE 118 Ib 134; 131 II
449 E. 1.3 S. 452).

2.2 Diesen Erfordernissen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers
offensichtlich nicht. Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) des Kantons
Graubünden hat im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb dem Beschwerdeführer
die Steuerbusse auferlegt wurde. Mit dieser Begründung setzt sich der
Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander. Er verweist auf das Unrecht, das
ihm widerfahren sei, und beanstandet, dass in dieser Sache die Behörden nicht
korrekt handeln würden; er weigere sich, Steuern zu zahlen, solange er nicht
entschädigt worden sei. Der Beschwerdeführer übersieht, dass das
Staatshaftungsverfahren mit dem Steuer- und Steuerstrafverfahren nichts zu tun
hat. Da der Beschwerde somit eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügende Begründung fehlt, kann auf sie nicht eingetreten werden.

3.
Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG nicht einzutreten. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann