Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.752/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_752/2008

Urteil vom 10. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Quellensteuern 2006,

Parteien
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, deutsche Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung "B", war seit
dem 31. Dezember 2004 zusammen mit ihrem Ehemann in F.________/TG wohnhaft. Sie
war seit 1. April 2006 bei der Credit Suisse in Zürich angestellt, wogegen ihr
Ehemann ebenfalls seit dem 1. April 2006 bei der Universität Zürich beschäftigt
war. Daneben hatten beide Ehegatten weitere Einkünfte.
X.________ und Y.________ wurden am 4. April 2007 für ihr nicht an der Quelle
besteuertes Einkommen ergänzend veranlagt. Mit Verfügungen vom 7. April 2007
wurden die abgezogenen Quellensteuern bestätigt unter teilweiser Anerkennung
ihrer Anträge auf Tarifkorrekturen. Die gegen sämtliche Verfügungen erhobene
Einsprache wurde bezüglich der Quellensteuern von X.________ am 27. Juni 2007
teilweise gutgeheissen (Erhöhung der Tarifkorrektur), wogegen die ergänzende
Veranlagung für die Steuerperiode 2006 immer noch hängig ist. Den gegen den
Quellensteuerentscheid von X.________ erhobenen Rekurs hiess die
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau am 18. Februar 2008 wegen Verletzung
des rechtlichen Gehörs teilweise gut und wies die Streitsache zur Begründung
der Rückerstattung und allfälliger Neuveranlagung an die Vorinstanz zurück.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau am 3. September 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Oktober 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau vom 3. September 2008 aufzuheben und festzustellen, dass
sie ordentlich unter verzinslicher Anrechnung der gezahlten Quellensteuern zu
ver-anlagen sei; eventualiter sei das Ehepaar gemeinschaftlich (ordentlich) zu
veranlagen; subeventuell seien bei der Tarifkorrektur die geltend gemachten
Berufsauslagen anzuerkennen und die ordentlichen Tarife heranzuziehen, um eine
im Verhältnis zur ordentlichen Veranlagung gleiche steuerliche Belastung zu
gewährleisten.
Die beteiligten Behörden beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gemäss Art. 90 BGG zulässig gegen
Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide).
Rückweisungsentscheide, durch die eine kantonale Instanz die Sache zu neuer
Behandlung an eine untere Instanz zurückweist, sind Zwischenentscheide, gegen
die nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht
Beschwerde erhoben werden kann. Dies gilt auch dann, wenn nicht die
unmittelbare Vorinstanz die Rückweisung angeordnet hat (sog. Devolutiveffekt
des Rechtsmittelentscheids, vgl. u.a Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Auflage Bern 1983, S. 190) sowie wenn über materielle Teilaspekte der
Streitsache entschieden worden ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481
f.). Wenn jedoch der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur der
(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es
sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Das trifft im Bereich der
Steuern ebenfalls zu (vgl. BGE 134 Il 124 E. 1.3 S. 127).
Hier hat die Steuerrekurskommission die Streitsache "zur Begründung der
Rückerstattung und allfälliger Neuveranlagung an die Vorinstanz
zurückgewiesen". Dabei geht es nicht nur um die Begründung der Rückerstattung,
sondern gleichzeitig um deren Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung.
Die Steuerbehörde verfügt mithin über einen gewissen Entscheidungsspielraum,
womit hier noch kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid vorliegt. Es
wäre also zu fragen, ob eine Ausnahme nach Art. 92 oder 93 BGG gegeben ist,
insbesondere ob die Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Allerdings kann auf eine
Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, wenn sie sich zu diesen
Rechtsmittelvoraussetzungen überhaupt nicht äussert (vgl. u.a. Urteil 4A_92/
2007 vom 8. Juni 2007 E. 2). Das ist hier der Fall, weshalb auf die Art. 92
oder 93 BGG nicht näher einzugehen ist. Es bleibt dabei, dass es sich beim
Anfechtungsobjekt insgesamt nur um einen Zwischenentscheid handelt, gegen den
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - zur Zeit - nicht
offen steht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109
BGG nicht einzutreten.

2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 65 f. BBG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Matter