Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.751/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_751/2008

Urteil vom 24. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit/Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III,
vom 16. September 2008.

Erwägungen:
Im Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit forderte das
Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Zwischenverfügung vom 16. September
2008 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf, bis spätestens
zum 15. Oktober 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten. Am 13.
Oktober 2008 ist X.________ mit einem als "Rekurs gegen den Entscheid vom
16.09.2008" bezeichneten, vom 10. Oktober 2008 datierten Schreiben ans
Bundesgericht gelangt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Dabei muss die
Begründung sachbezogen sein; die Partei hat sich mit dem Inhalt bzw. zumindest
rudimentär mit den das Resultat des angefochtenen Entscheids rechtfertigenden
Erwägungen der Vorinstanz zu befassen. Angefochten ist vorliegend eine
Zwischenverfügung, womit die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses aufgefordert wird. In ihrer Rechtsschrift vom 10./13. Oktober
2008 befasst sie sich ausschliesslich mit der dem Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zugrundeliegenden materiellrechtlichen Frage
(Anerkennung der Staatenlosigkeit); mit keinem Wort geht sie auf die Frage der
Kostenvorschusspflicht ein.
Damit ist wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Begründung (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ohne Schriftenwechsel oder weitere
Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Soweit angesichts
der Beschwerdebeilagen auf das Vorliegen eines sinngemässen Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren zu schliessen
wäre, könnte diesem wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen
werden (Art. 64 BGG). Hingegen ist der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller