Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.74/2008
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2C_74/2008/ble

Urteil vom 30. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen.

Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG),

Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 18. Januar 2008.

Erwägungen:

1.
X. ________ (geb. 1975) stammt aus dem Libanon. Er reiste am 4. Juni 2001
illegal in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Migration wies am 22. November
2006 sein Asylgesuch ab und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Das
Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 8.
März 2007. Am 3. Juli 2007 teilte das Bundesamt für Migration dem
Ausländeramt St. Gallen mit, dass die libanesische Botschaft bereit sei, für
X.________ einen Laissez-passer auszustellen. Am 17. Januar 2008 nahm das
Ausländeramt X.________ in Anwendung von Art. 77 AuG (SR 142.20) in
Ausschaffungshaft ("fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung der
Reisepapiere"). Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
genehmigte diese am 18. Januar 2008 bis zum 16. März 2008. X.________
gelangte hiergegen am 24. Januar 2008 mit dem sinngemässen Antrag an das
Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen und nicht in den Libanon
zurückzuschicken.

2.
Seine Eingabe ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann aufgrund der eingeholten Unterlagen ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Die zuständige kantonale Behörde kann gestützt auf Art. 77 AuG eine Person
zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung für maximal sechzig
Tage in Haft nehmen, wenn (a) ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, (b) die
Schweiz nicht in der angesetzten Frist verlassen wurde und (c) die Behörde
die Reisepapiere beschaffen musste. Die für den Vollzug der Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 77 Abs. 3
AuG). Die Zulässigkeit der Haft muss innert 96 Stunden durch die richterliche
Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft werden (Art. 80 Abs. 2
Satz 2 AuG). Ziel dieser Unterart der Ausschaffungshaft ist es, zu
verhindern, dass der Betroffene untertaucht, nachdem die Reisepapiere von den
zuständigen Behörden beschafft worden sind. Die Haft knüpft an die
rechtskräftige und vollstreckbare Wegweisungsverfügung an; die Ausreisefrist
muss unbenutzt abgelaufen und das Reisepapier von den Behörden bereits
beschafft worden sein (vgl. die Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, in: BBl 2002 3709 ff., dort S. 3817).

2.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ist am 8. März 2007 rechtskräftig abgewiesen und er
angehalten worden, die Schweiz bis zum 12. April 2007 zu verlassen, was er
nicht getan hat. Das Bundesamt für Migration bzw. das mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte Migrationsamt vermochten bei der libanesischen
Botschaft ein Reisepapier für ihn zu beschaffen; am 17. Januar 2008 buchten
sie den Rückflug nach Beirut für den 2. Februar 2008 und ordneten
gleichzeitig die Ausschaffungshaft (Art. 77 AuG) an, welche der Haftrichter
fristgerecht bestätigte. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb kein
Bundesrecht. Die Genehmigung der Haft für die maximale Dauer ist auch nicht
unverhältnismässig, da allenfalls ein Sonderflug organisiert werden muss,
sollte sich der Beschwerdeführer (weiterhin) weigern, freiwillig auszureisen
bzw. den unbegleiteten Rückflug anzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nicht in den Libanon
zurückkehren zu können, da er dort verfolgt werde, verkennt er, dass hierüber
im Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden ist und diese Frage nicht
(mehr) Gegenstand der Haftprüfung bildet. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gegen
asylrechtliche Wegweisungsentscheide ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 4
AuG). Für alles Weitere wird auf die Begründung im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Aufgrund der Umstände
(Bedürftigkeit, unmittelbar bevorstehende Ausschaffung) rechtfertigt es sich
jedoch, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Ausländeramt
des Kantons St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der
vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons St.
Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar