Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.748/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_748/2008

Urteil vom 19. März 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Steuerkommission für Unselbständigerwerbende, Kreis 1, Buobenmatt 1, 6002
Luzern.

Gegenstand
Steuerdomizil (Doppelbesteuerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, geboren 1976, arbeitet seit dem 1. Januar 2000 als
Flugzeugelektriker bei A.________ in Stans/NW. Vom 1. August 1999 bis am 31.
März 2007 war er in Oberrickenbach (Gemeinde Wolfenschiessen/NW) als
Wochenaufenthalter angemeldet. Per 1. April 2007 meldete sich X.________ als
Wochenaufenthalter in der Stadt Luzern an, wo er zusammen mit seiner
Lebenspartnerin eine selbst möblierte 3-Zimmerwohnung bewohnt.

B.
Mit Feststellungsverfügung vom 14. Januar 2008 erklärte das regionale Steueramt
der Stadt Luzern X.________ ab dem 1. Januar 2007 in der Stadt Luzern als
unbeschränkt steuerpflichtig. Eine Einsprache hiergegen wurde von der
kantonalen Steuerkommission für Unselbständigerwerbende am 28. Februar 2008
abgewiesen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies dieses mit Urteil vom 9. September
2008 ab. Für die Steuerperiode 2007 hat X.________ im Kanton Graubünden eine
Steuererklärung eingereicht. Eine Veranlagung ist - gemäss den Erwägungen der
Vorinstanz - noch nicht erfolgt.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. September
2008 hat X.________ mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er
beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9.
September 2008 aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen. Gerügt wird eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine
Verletzung des Schlechterstellungsverbots.

D.
Die Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die
ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Steuerverwaltung des Kantons
Graubünden verzichtet auf eine Stellungnahme.

E.
Mit Verfügung vom 11. November 2008 erkannte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern betreffend die Feststellung der Steuerpflicht ab 1. Januar 2007
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82
lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten (Art. 100 BGG).

1.2 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann eine
allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für
dieselbe Steuerperiode mit angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG),
obwohl diese kein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG bildet (BGE 133 I 300 E. 2.4
S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde
nur gegen den Kanton Luzern, zumal eine Veranlagung für dieselbe Steuerperiode
im Kanton Graubünden offenbar noch nicht erfolgt ist. Immerhin ist der Kanton
Graubünden zur Stellungnahme eingeladen worden.

1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots prüfte das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei;
es konnte auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen (vgl. u.a. BGE
131 I 145 E. 2.4 S. 149 mit Hinweisen). Für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erwog es, angesichts der Besonderheiten
des Beschwerdeverfahrens in Doppelbesteuerungssachen sei es selbst bei
Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen kantonalen richterlichen
Behörde nicht in jedem Fall davon entbunden, den Sachverhalt frei zu
überprüfen. Zudem sei das Novenverbot wohl zu relativieren, wenn bzw. soweit
der Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen worden sei (vgl. BGE 133 I 300
E. 2.3 S. 306); zu denken ist vor allem an den Fall, dass der andere Kanton den
Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, wozu sich der
Beschwerdeführer unter Umständen äussern können muss. Das neue Recht schreibt
nun aber auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung ebenfalls vor,
dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden
muss. Dieses Erfordernis hätte keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführer seine
Behauptungen und Beweismittel nicht bereits im kantonalen Verfahren vorbringen
müsste und wenn die dort getroffenen Feststellungen für das Bundesgericht im
Rahmen von Art. 105 BGG nicht verbindlich wären. Anders kann es sich nur
verhalten, wenn der Zweitkanton, für den die Bindungswirkung nicht gilt, diese
Feststellungen bestreitet; das ist hier indessen nicht der Fall. Das heisst
aber, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Luzerner
Verwaltungsgerichts neue Tatsachen und Beweismittel nur in dem Ausmass
zuzulassen sind, als dieser Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Zudem legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); von deren
Sachverhaltsfeststellungen kann nur abgewichen werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.3).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Eine diesen
Anforderungen genügende Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen,
insbesondere soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Schlechterstellungsverbots rügt, zumal dieses nur bei einer - hier nicht
gegebenen - beschränkten Steuerpflicht eine Rolle spielen könnte. Soweit eine
solche qualifizierte Begründung fehlt, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 134 I 303 E.
2.1 S. 306 f. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die
Steuerperiode 2007 aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton Luzern
beansprucht, obschon der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2007 bereits im
Kanton Graubünden eine Steuererklärung eingereicht hat. Damit besteht die
Gefahr, dass sich eine aktuelle Doppelbesteuerung ergibt.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der
steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden
Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE
132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt
sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich
diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der
steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt
es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem
polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen
Rechte ausgeübt werden, kommt dagegen keine entscheidende Bedeutung zu; das
sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz
bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt
vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an
zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen
unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich
der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von
dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des
Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I
29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).
Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden die
persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als
stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender
Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden
regelmässig an den Familienort zurückkehren. Demnach unterstehen verheiratete
Pendler oder Wochenaufenthalter grundsätzlich ausschliesslich der Steuerhoheit
desjenigen Kantons, in dem sich ihre Familie aufhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 und
4.3 S. 36 f. mit Hinweisen).
Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt die
Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der
Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung, dass die Bindung zur elterlichen
Familie regelmässig lockerer ist als diejenige unter Ehegatten. Bei ledigen
Steuerpflichtigen ist vermehrt noch als bei verheirateten Personen zu
berücksichtigen, ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder
anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch erhält der Grundsatz, wonach das
Hauptsteuerdomizil von Unselbständigerwerbenden am Arbeitsort liegt, grösseres
Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder
Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen.
Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung
eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis haben oder über einen
besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in
diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des
Steuerpflichtigen (BGE 125 I 54 E. 2b/bb S. 57 mit Hinweisen).
Auch ein Konkubinatsverhältnis ist gewöhnlich stärker zu gewichten als die
Bindungen zum Familienort (Urteile 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 3.1;
2C_769/2007 vom 29. April 2008 E. 3.1; 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.3;
BGE 115 Ia 212 E. 3 S. 216).

3.2 In Bezug auf die Beweisführung sind folgende Grundsätze massgebend: Der
Umstand, dass der unverheiratete Steuerpflichtige vom Ort aus, wo er sich
während der Woche aufhält und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht,
begründet nach der Rechtsprechung die natürliche Vermutung, dass der
Steuerpflichtige dort sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich
nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens ein Mal pro Woche, an den Ort
zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen
besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche
Beziehungen pflegt. Nur wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher
familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Ort, wo die Familie wohnt,
gelingt, obliegt es dem Kanton des Wochenaufenthalts- oder Arbeitsorts
nachzuweisen, dass die Person gewichtige wirtschaftliche und allenfalls
persönliche Beziehungen zu diesem Ort unterhält (Urteile 2C_230/2008 vom 27.
August 2008 E. 3.2; 2C_769/2007 vom 29. April 2008 E. 3.2; 2P.200/2006 vom 14.
Dezember 2006 E. 3.2; 2P.179/2003 vom 17. Juni 2004 E. 2.4 je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 125 I 54 E. 3a S. 58).

3.3 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zunächst die natürliche Vermutung, dass
sich das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers, der seit dem Jahr 2000 beim
gleichen Arbeitgeber tätig ist, in der fraglichen Steuerperiode in der Stadt
Luzern befand. Gegenüber dieser natürlichen Vermutung vermag zwar der
Beschwerdeführer hier recht enge Beziehungen zu Disentis/GR, wohin er
regelmässig übers Wochenende zurückkehrt, aufzuzeigen. Dort gehört ihm ein
Haus, in welchem seine 70-jährige, verwitwete Mutter, zu der er ein "starkes
Verhältnis" hat, wohnrechtsberechtigt ist. In Disentis hat er auch seinen
Freundes- und Bekanntenkreis, nimmt aktiv am Vereinsleben teil, interessiert
sich für das Gedeihen der Gemeinde und wirbt für die Bergbahnen Disentis, indem
er seinen Gleitschirm mit deren Logo bedruckt hat. Der Beschwerdeführer vermag
damit Beziehungen zu Disentis aufzuzeigen, die zwar etwas weiter gehen und
enger sind als die üblichen Kontakte zum regelmässig besuchten Wochenendort;
diese sind jedoch nicht dermassen aussergewöhnlich, dass sie die natürliche
Vermutung umstossen könnten. Von einer offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG kann jedenfalls keine
Rede sein.

3.4 Selbst wenn es dem Beschwerdeführer gelänge, die zu Gunsten des
Wochenaufenthaltsortes bestehende natürliche Vermutung umzustossen, vermöchte
hier der Kanton Luzern wiederum den Nachweis zu erbringen, dass der
Beschwerdeführer insbesondere gewichtige persönliche Beziehungen zur Stadt
Luzern unterhält: Der über dreissigjährige Beschwerdeführer wohnt seit seinem
Zuzug am 1. April 2007 zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einer selbst
möblierten 3-Zimmerwohnung an der B._______-strasse in Luzern. Dies allein
bildet in aller Regel hinreichend Anlass, das Hauptsteuerdomizil an diesem Ort
anzunehmen, da eine solche Beziehung erfahrungsgemäss alle anderen familiären
und persönlichen Kontakte überstrahlt (vgl. E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist
die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Freundes- und Bekanntenkreis befinde
sich "ausschliesslich" in Disentis, offensichtlich unzutreffend.

4.
Die Beschwerde erweist sich mithin gegenüber dem Kanton Luzern als unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag nicht durchdringt, auferlegt (Art. 65
f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Luzern wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Luzern, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger