Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.745/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_745/2008

Urteil vom 24. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ stammt aus dem Kosovo und wurde 1974 in Prizren geboren. Er reiste
Ende 1989 in die Schweiz ein und erhielt 1991 die Niederlassungsbewilligung,
welche seither regelmässig erneuert wurde. X.________ heiratete 1995 seine
Landsfrau Y.________, welche seit 1989 in der Schweiz lebt. Das Ehepaar hat
drei Kinder (geboren 1998, 1999 und 2006). Die Ehefrau und die Kinder verfügen
ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung.

B.
X.________ wurde seit 1992 mehrmals straffällig. Unter anderem verurteilte ihn
das Kriminalgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 1. März 2002 wegen
bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen
Hausfriedensbruchs zu 16 Monaten Gefängnis sowie zu vier Jahren
Landesverweisung, beides bedingt vollziehbar. Mit Verfügung vom 5. September
2002 drohte das Amt für Migration des Kantons Luzern X.________ die Ausweisung
an. In der Folge wurde X.________ - neben vier geringfügigen Verurteilungen -
mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2005 wegen einfacher
Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und grober Verletzung
von Verkehrsregeln mit sechs Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, bestraft.
Mit diesem Urteil bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich auch den
Vollzug der mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern ausgefällten
Strafe von 16 Monaten Gefängnis. Vom 5. März 2007 bis zur vorzeitigen
Entlassung am 10. Dezember 2007 befand sich X.________ im Strafvollzug.

C.
Am 21. Mai 2007 reichte X.________ einen Antrag auf Verlängerung seines
Ausländerausweises ein. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das
Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 29. Januar 2008 das
"Gesuch um Verlängerung der Niederlassungsbewilligung" von X.________ ab und
wies diesen auf unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus.
Am 8. September 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die
hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde ab.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Oktober 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern und die "Verlängerung seiner
Niederlassungsbewilligung" resp. den Verzicht auf seine Ausweisung. Weiter
beantragt er, das Verfahren sei zu sistieren, bis das Migrationsamt über sein
Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Gerügt wird die Verletzung von
Bundesrecht und Völkerrecht sowie eine unrichtige Feststellung des
Sachverhalts.
Das Verwaltungsgericht sowie das Amt für Migration des Kantons Luzern und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

E.
Am 17. Oktober 2008 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung
zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) verfügte
Ausweisung, wogegen das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Am 1. Januar ist 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht
anwendbar. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wie auch des Amtes für
Migration des Kantons Luzern ist für die materielle Beurteilung vorliegend noch
das ANAG massgebend, da das "Gesuch um Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung" vor dem 1. Januar 2008 eingereicht worden sei.
1.2.1 Die kantonalen Behörden scheinen die Rechtsnatur der
Niederlassungsbewilligung zu verkennen: Diese ist auf Dauer angelegt und wird
unbefristet und ohne Bedingungen erteilt (Art. 6 Abs. 1 ANAG bzw. Art. 34 Abs.
1 AuG). Demzufolge kann auch kein "Gesuch um Verlängerung der
Niederlassungsbewilligung" vorliegen, welches das Amt für Migration abgelehnt
hat. Vielmehr handelt es sich um das Formular "Verlängerung der Kontrollfrist
der Niederlassungsbewilligung", das der Beschwerdeführer mit Datum vom 21. Mai
2007 eingereicht hat, um die Verlängerung seines Ausländerausweises zu
beantragen. Die Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung hängt aber nicht vom
Ausweis ab; der Ausweis ist rein deklaratorischer Natur (PETER UEBERSAX, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz.
7.282; vgl. zum ANAG: derselbe, Ausländerrecht, 2002, Rz. 5.101).
1.2.2 Daraus folgt, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund des Wortlautes von
Art. 126 Abs. 1 AuG nicht automatisch auf die Anwendbarkeit des neuen Rechts
geschlossen werden darf, da kein eigentliches Gesuch um
Bewilligungsverlängerung vorlag, welches der Beschwerdeführer vor dem 1. Januar
2008 eingereicht hätte.
1.2.3 In Anlehnung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/1 E.
2.3) ist jedoch das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG -
über seinen engen Wortlaut hinaus - überhaupt auf alle Verfahren anwendbar, die
erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingeleitet wurden,
unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eröffnet wurden
(vgl. UEBERSAX, a.a.O., Rz. 7.10). Ein sachlicher Grund, der eine
unterschiedliche Behandlung der Verfahren, die auf Gesuch hin bzw. von Amtes
wegen eingeleitet werden, rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich.
1.2.4 Die Voraussetzungen für die Nachwirkung des alten Rechts gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG sind damit vorliegend erfüllt, weil das Amt für Migration von Amtes
wegen spätestens im Februar 2007 das Ausweisungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer eröffnet hat, als es diesem das entsprechende rechtliche Gehör
gewährte.
Im Übrigen würde auch die Anwendung des neuen Rechts im vorliegenden Fall zu
keinem anderen materiellen Ergebnis führen (vgl. E. 5.4.3).

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
insbesondere geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil
den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht
von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche
rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des
Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

1.4 Der Beschwerdeführer bringt vor dem Bundesgericht erstmals vor, er würde im
Kosovo als Angehöriger der katholischen Minderheit von der muslimischen
Mehrheit unterdrückt und diskriminiert, weshalb die Ausweisung einem
Todesurteil gleichkomme. Diese Ausführungen sind jedoch unbeachtlich, hätten
sie doch schon im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert dargelegt werden
können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Voraussetzungen für das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel (vgl. E. 1.3) hier erfüllt sein
sollen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, der angefochtene Entscheid
verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die daraus abgeleitete
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Er begründet diese Rüge damit, dass
seine persönliche Vorstellung bei einem Sachbearbeiter des kantonalen
Migrationsamts im Februar 2007 nicht in dessen Entscheid eingeflossen und die
Vorinstanz nicht auf diese Rüge eingegangen sei. Zudem macht der
Beschwerdeführer geltend, dass ihm vor dem Entscheid der Vorinstanz nochmals
Gelegenheit zu Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen.

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das
Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder
sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Wesentlicher Bestandteil
des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung
soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid
stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

2.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihre
Begründungspflicht verletzt haben soll. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt
sich klar, gestützt auf welche Überlegungen das Verwaltungsgericht seinen
Entscheid gefällt hat. Es hat die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
gewürdigt und in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids dargelegt, warum aus
seiner Sicht im beanstandeten Vorgehen des Migrationsamts keine
Gehörsverletzung zu erblicken war. Auf das persönliche Vorsprechen des
Beschwerdeführers brauchte das Verwaltungsgericht nicht speziell einzugehen.
Schliesslich konnte der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht alle
Argumente vorbringen, die er für die Beurteilung seiner Angelegenheit als
wesentlich erachtete, weshalb auch allfällige Gehörsverletzungen auf unterer
Ebene als geheilt gelten können. Die Vorinstanz hat somit den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz, welche auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass diverse Ausführungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Vorinstanz nicht zur Kenntnis genommen
und im Entscheid nicht berücksichtigt worden seien. Die Argumentation des
Beschwerdeführers läuft freilich mehr auf die Rüge falscher Rechtsanwendung als
auf das Relevieren unbekannt gebliebener und nicht festgestellter Sachumstände
hinaus. Soweit er in diesem Zusammenhang sinngemäss wiederum eine Verletzung
der Begründungspflicht geltend macht, kann auf die vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 2.2 und 2.3) verwiesen werden.

4.
4.1 Ein Ausländer darf aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG) und die Ausweisung nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art.
11 Abs. 3 ANAG; vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei sind namentlich die
Schwere seines Verschuldens, die Dauer seiner Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAV; AS 1949 228]; Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte i.S. Boultif gegen die Schweiz vom 2. August
2001, Rz. 8, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138; BGE 125 II 105 ff.). Das
Bundesgericht prüft die Verhältnismässigkeit der Ausweisung als Rechtsfrage
frei (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist ihm jedoch verwehrt, sein eigenes
Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Opportunität - an die Stelle
desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 114 Ib 1 E. 1b S.
2; 125 II 521 E. 2a S. 523 mit Hinweisen).

4.2 Je länger ein Ausländer in der Schweiz gelebt hat, desto strengere
Anforderungen sind an seine Ausweisung zu stellen. Eine solche ist zwar selbst
bei Ausländern der "zweiten Generation", die in der Schweiz geboren sind und
hier ihr ganzes bisheriges Leben verbracht haben, nicht ausgeschlossen; es ist
davon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Ausweisung fällt bei
ihnen namentlich in Betracht, wenn sie besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder
Betäubungsmitteldelikte begangen haben bzw. hier wiederholt straffällig
geworden sind (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; 125 II 521 E. 2b S. 523 f.;
122 II 433 E. 2 u. 3 S. 435 ff.). Ähnliches gilt, falls es sich beim
Betroffenen zwar nicht um einen Ausländer der "zweiten Generation" im
eigentlichen Sinn handelt, aber doch um eine Person, die bereits ausgesprochen
lange hier lebt. Solche Ausländer dürfen in der Regel ebenfalls nicht schon
wegen eines einzelnen Delikts ausgewiesen werden, sondern nur bei wiederholten
Straftaten von einigem Gewicht, insbesondere falls eine sich zusehends
verschlechternde Situation besteht, d.h. der Ausländer - statt sich zu bessern
- mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer schwerere
Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteile 2A.274/2005 vom 17. Oktober 2005
E. 2.2.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 3b).

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum vom 24. November 1992 bis 17. Januar
2007 mit 25 Urteilen oder Strafverfügungen zu insgesamt nicht ganz 25 Monaten
Freiheitsstrafe verurteilt. Damit ist der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1
lit. a ANAG offensichtlich erfüllt (vgl. BGE 125 II 521 E. 3a S. 524), da ein
Teil der begangenen Widerhandlungen auch nach den Bestimmungen des am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Verbrechen
bzw. Vergehen darstellen (vgl. Art. 10 StGB und Art. 9 aStGB). Entscheidend für
die Beurteilung der Zulässigkeit einer Ausweisung ist aber stets die
Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die wesentlichen Umstände des
Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit
Hinweisen).

5.2 Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers lässt
sich wie folgt umreissen:
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist hier wiederholt und teilweise wegen
Gewaltdelikten straffällig geworden. Sein Verschulden kann nicht als gering
bezeichnet werden, insbesondere in Anbetracht der Verurteilungen durch das
Kriminalgericht des Kantons Luzern vom 1. März 2002 und durch das Obergericht
des Kantons Zürich vom 8. März 2005 (vgl. lit. B hiervor). Das Zürcher
Obergericht hat denn auch das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer
bezeichnet und den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 16
Monaten beschlossen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die erwähnten Verurteilungen seien auf
extrem unglückliche Umstände zurückzuführen, welche trotz Rechtskraft nochmals
einer vertieften Überprüfung bedürften; die Vorinstanz hätte nicht einfach auf
die Urteilsdispositive abstellen dürfen. Damit verkennt der Beschwerdeführer,
dass Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung nur die vom Strafrichter verhängte
Strafe ist (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216), weshalb die Vorgehensweise der
Vorinstanz nicht beanstandet werden kann.
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat über 15 Jahre hinweg immer wieder Straftaten
begangen. Zwar ist aus den Akten ersichtlich, dass es sich mehrheitlich um
Strafverfügungen mit verhältnismässig geringen Bussen (u.a. wegen Parkieren
ausserhalb des Parkfelds, Nichttragen des Sicherheitsgurtes, Nichtbeherrschen
des Fahrzeuges) handelt, welche nicht als besonders schwer wiegende Taten
bezeichnet werden können, aber trotzdem nicht verharmlost werden dürfen.
Zu Ungunsten des Beschwerdeführers spricht ferner die Tatsache, dass er sich
durch frühere, bedingt ausgesprochene Strafen (inkl. Landesverweisung) nicht
hat beeindrucken lassen und weiter delinquiert hat, was zum Vollzug der mit
Urteil vom 1. März 2002 des Kriminalgerichts Luzern ausgefällten Strafe führte.
Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer die Tat, welche
zur Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich führte, nur kurze
Zeit nach der Verwarnung durch das kantonale Amt für Migration verübte.
5.2.3 Bei näherer Betrachtung der vorliegenden Strafurteile und
Strafverfügungen fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers freilich auf, dass
nicht von einer sich verschlechternden Situation mit immer schwereren
Straftaten gesprochen werden kann: Seit dem Vorfall vom 8. November 2002,
welcher zur Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom
8. März 2005) führte, liegen noch vier Strafverfügungen (mit Datum vom 24. Juni
und 20. Juli 2004, 28. April 2005 sowie 17. Januar 2007) vor, mit welchen
Bussen zwischen 100 und 500 Franken ausgesprochen worden sind.
Der Beschwerdeführer hat schwergewichtig im Zeitraum 1998/1999 delinquiert; die
schwerste Straftat erfolgte im November 1999, was zur Verurteilung durch das
Luzerner Kriminalgericht vom 1. März 2002 (Strafmass 16 Monate Gefängnis)
führte. Seit einigen Jahren hat er sich nur vergleichsweise geringfügige
Verfehlungen zu Schulden kommen lassen.
5.2.4 Gleichwohl besteht nach wie vor eine gewisse Gefahr, dass der
Beschwerdeführer innert mittlerer bis längerer Frist erneut straffällig werden
könnte. Immerhin scheint er aber im Allgemeinen eine positive Grundhaltung zur
Rechtsordnung zu haben, wie sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom
20. Mai 2002 gezeigt hat: in seiner Eigenschaft als Sicherheitsangestellter
verfolgte der Beschwerdeführer einen randalierenden und bewaffneten Besucher
einer Diskothek und stellte diesen unter Einsatz seines Lebens. Die Berichte
der kantonalen Strafvollzugsbehörden zeichnen ebenfalls ein positives Bild des
Beschwerdeführers (vgl. Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Luzern vom 30. November 2007 betr. bedingter Entlassung aus dem
Strafvollzug). Die Rückfallgefahr erscheint deshalb weniger gross als von der
Vorinstanz angenommen.
5.2.5 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid weiter auf die Tatsache ab, dass
gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau namhafte Betreibungen eingeleitet
worden seien. Die letzte Betreibung datiert allerdings vom 28. April 2006. Seit
dem Zuzug nach Geuensee und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die
Ehefrau mussten gemäss Feststellungen der Vorinstanz weder sie noch der
Beschwerdeführer betreibungsrechtlich registriert werden.
5.2.6 Zusammenfassend besteht damit zwar ein recht erhebliches öffentliches
Interesse, den Beschwerdeführer von der Schweiz fernzuhalten. Als besonders
gross erscheint dieses Interesse indessen nicht: Immerhin setzt sich der
Gemeinderat seiner Wohngemeinde stark für ihn ein und befürwortet seinen
Verbleib in der Schweiz. Zudem geht der Beschwerdeführer einer geregelten
Arbeit nach und ist als Arbeitnehmer sehr geschätzt (vgl. E. 5.3. hiernach).

5.3 Dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung sind die privaten Interessen
des Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben, gegenüberzustellen.
5.3.1 Der Beschwerdeführer ist 1989 als 15-jähriger in die Schweiz gelangt. Er
hat somit 20 Jahre und damit mehr als die Hälfte seines Lebens in der Schweiz
verbracht. Nach eigenen Angaben hat er im Kosovo keinerlei Verwandte und
Bekannte mehr und ist auch seit seiner Einreise in die Schweiz nie mehr dorthin
zurückgekehrt.
5.3.2 Eine Rückkehr in den Kosovo würde den Beschwerdeführer hart treffen: Er
und seine Familie sind in der Wohnsitzgemeinde gut integriert. Davon zeugen
sowohl das Schreiben der Schulleitung Geuensee wie auch jenes des Gemeinderates
von Geuensee, in welchem dieser betont, dass der Beschwerdeführer und seine
Familie ihren Pflichten gegenüber der Gemeinde vollkommen nachkommen. Die
beiden älteren Kinder des Beschwerdeführers besuchen die Primarschule in
Geuensee.
5.3.3 Der Beschwerdeführer steht seit Januar 1995 als angelernter Steinhauer in
einem festen und ungekündigten Anstellungsverhältnis. Gemäss Arbeitszeugnis ist
der Beschwerdeführer ein zuverlässiger und geschätzter Bildhauer und gilt als
hilfsbereit, fleissig und geschickt. Der Beschwerdeführer konnte denn auch nach
Verbüssung seiner Freiheitsstrafe wieder beim gleichen Arbeitgeber eintreten,
was nicht als selbstverständlich betrachtet werden kann. Auch die Ehefrau des
Beschwerdeführers ist teilzeitlich erwerbstätig. Eine Ausweisung würde die
Familie in persönlicher wie auch in finanzieller Hinsicht schwer treffen, da
das Einkommen der Ehefrau nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts für den
Rest der Familie ausreichen würde.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte die Wahl, entweder mit ihren Kindern
dem Beschwerdeführer in den Kosovo nachzufolgen oder in der Schweiz in die
Abhängigkeit der Sozialhilfe zu geraten. Das Verlassen der Schweiz wäre für die
Familie indes nur schwer zumutbar: Die Ehefrau lebt seit 20 Jahren in der
Schweiz und alle drei Kinder sind hier geboren und aufgewachsen. Sie kennen
ihre Heimat kaum bzw. haben alle Kontakte verloren.

5.4 Wird das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers
gegen dessen privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, abgewogen, so
vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen.
5.4.1 Die Ausweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach langjähriger
Anwesenheit (vgl. E. 4.2) vor allem angezeigt bei wiederholten Straftaten von
einigem Gewicht und falls eine sich zusehends verschlechternde Situation
besteht, d.h. der Ausländer mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich
namentlich immer schwerere Straftaten zu Schulden kommen lässt (Urteile 2A.274/
2005 vom 17. Oktober 2005 E. 2.2.2; 2A.468/2000 vom 16. März 2001 E. 3b mit
Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da
der Schwerpunkt der Delinquenz im Zeitraum 1998/1999 lag und seither die
Schwere der Straftaten wesentlich abgenommen hat (vgl. E. 5.2.3). Das
Bundesgericht verfolgt in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte vorab im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel sowie mit
Gewaltdelikten und solchen gegen die sexuelle Integrität eine strenge Praxis
(BGE 125 II 521 E. 4a S. 526 f.; 122 II 433 E. 2 und 3 S. 436 ff.). Der
Beschwerdeführer erfüllte vorliegend keine Straftatbestände in den
Deliktskategorien Betäubungsmittel und sexuelle Integrität. Bei den begangenen
Gewaltdelikten handelt es sich zwar nicht um unbedeutende Straftaten, doch
liegen diese bereits einige Zeit zurück und erscheinen auch nicht als besonders
gravierend.
5.4.2 Es mutet deshalb etwas widersprüchlich an, die Ausweisung so spät und
ausgerechnet in einem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der Beschwerdeführer sowohl
verhaltensmässig wie auch in finanzieller Hinsicht klare Anzeichen einer
Besserung zeigt und mit seiner Familie beruflich und sozial als integriert
gelten kann. Berücksichtigt man zudem die nachteiligen Folgen für die Familie,
so erscheint die Ausweisung des Beschwerdeführers als unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer muss sich aber sagen lassen, dass er bei weiterem gravierendem
Fehlverhalten die Schweiz wohl definitiv verlassen müsste.
5.4.3 Auch die Anwendung des neuen Rechts (Art. 63 AuG) würde im vorliegenden
Fall zum gleichen materiellen Ergebnis führen, da die zitierte
bundesgerichtliche Praxis und die getroffene Güterabwägung zur Ausweisung im
Wesentlichen auch für die Frage des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
gemäss Art. 63 AuG massgebend bleiben (vgl. dazu SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI,
Kommentar Migrationsrecht, 2008, N 6 zu Art. 63; ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT
HILL, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, a.a.O., Rz. 8.31).

6.
6.1 Mithin verstösst der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht und ist in
Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
aufzuheben.

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66
Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat der Kanton Luzern den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit
gegenstandslos. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen
Verfahren hat das Verwaltungsgericht neu zu entscheiden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. September 2008
wird aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Die Sache geht an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zu neuem Entscheid
über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren.

5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger