Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.743/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_743/2008

Urteil vom 15. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
zzt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9.
September 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus Pakistan stammende X.________ (geb. 1974) wurde am 14. Dezember 2007 in
Ausschaffungshaft genommen. Diese wurde vom Haftrichter genehmigt und in der
Folge mehrfach verlängert. Die von X.________ gegen die Haftverlängerung vom
10. Juni 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24.
Juli 2008 ab (Verfahren 2C_508/2008). Am 9. September 2008 bewilligte der
Haftrichter am Bezirksgericht Zürich eine weitere Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 13. November 2008. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, ihn "unverzüglich aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen".

2.
Der Beschwerdeführer macht - als an sich unzulässiges echtes Novum (vgl. BGE
133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.) - geltend, es werde gemäss Vorladung vom 18.
September 2008 am 22. Oktober 2008 eine Sühnverhandlung betreffend die
Vaterschaft seines mutmasslichen Sohns, der am 19. April 2008 geboren ist,
stattfinden. Ausserdem sei seine Beziehung zur Kindsmutter im Gegensatz zur
Situation im Bundesgerichtsurteil 2C_424/2007 vom 4. September 2007, das im
Entscheid vom 24. Juli 2008 zitiert worden ist, intakt.

Diese Rügen gehen fehl. Zwar mag sich in der dem Bundesgerichtsurteil 2C_424/
2007 zugrundeliegenden Angelegenheit die Kindsmutter vom Vater abgewendet
haben. Darauf bezog sich das Zitat jedoch nicht, sondern nur auf die Frage, ob
bzw. wie bei der Ausschaffungshaft einem etwaigen Verwandtschaftsverhältnis zu
einem Kind Rechnung zu tragen ist. Wie das Bundesgericht unter Bezugnahme auf
dieses Urteil sodann bereits am 24. Juli 2008 festgehalten hat, ist die Frage,
ob aus einem solchen Verhältnis ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht
Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft. Daher kommt es auch nicht
darauf an, wieweit das Verfahren zur Vaterschaftsanerkennung vorangeschritten
ist. Der Beschwerdeführer verkennt letztlich die Rechtslage: Gemäss Art. 17
Abs. 1 AuG (SR 142.20) haben sogar Ausländer, die für einen vorübergehenden
Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist sind und die nachträglich eine
Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid
grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Das muss erst recht für Ausländer gelten,
die wie der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einreisen und sich hier
einige Zeit ohne gültige Ausweispapiere und ohne Anmeldung aufhalten (vgl.
Botschaft zum AuG, BBl 2002 S. 3778 zu Art. 15). Namentlich weil der
Beschwerdeführer über keine gültigen Ausweispapiere verfügt, konnte die
angeblich geplante Eheschliessung bisher nicht stattfinden. Somit ist ihm
zuzumuten, in seine Heimat zurückzukehren und von dort aus die nötigen Schritte
für eine allfällige Heirat und legale Wiedereinreise zu unternehmen.

Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer seiner für den 25. Juni 2008 geplanten
Rückführung widersetzt, so dass die Behörden zurzeit einen Sonderflug
organisieren. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer selber die Folgen
seines irregulären Verhaltens sowie die inzwischen eingetretenen Verzögerungen
zuzurechnen. Die Fortsetzung der Ausschaffungshaft erweist sich daher als
verhältnismässig. Für alles Weitere kann auf den angefochtenen Entscheid sowie
auf das erwähnte Bundesgerichtsurteil vom 24. Juli 2008 verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde ist demzufolge offensichtlich unbegründet, weswegen sie ohne
Einholung von Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden kann. Praxisgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos, während dasjenige um unentgeltliche
Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist
(Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz