Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.741/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_741/2008

Verfügung vom 12. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerden gegen die Entscheide des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 5, vom 5. September und 6. November 2008.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 5.
September 2008, womit die gegen X.________ verfügte Durchsetzungshaft bis zum
6. November 2008 verlängert wurde, und in die vom Betroffenen am 9. Oktober
2008 dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, vom 6.
November 2008, womit die Durchsetzungshaft bis zum 5. Januar 2009 verlängert
wurde, und in die Eingabe des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. November
2008, worin er erklärte, zusätzlich auch gegen den neuen
Haftverlängerungsentscheid Beschwerde zu führen,
in das Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 9. Dezember
2008, wo erklärt wird, dass Letzterer am 17. November 2008 aus der
Durchsetzungshaft entlassen worden ist und dass bei dieser Sachlage ein
materielles Obsiegen vorliege,
in die am 11. Dezember 2008 im Hinblick auf die Festlegung einer
Parteientschädigung oder zur Bestimmung des amtlichen Honorars eingereichte
Kostennote des Rechtsvertreters,

in Erwägung:
dass der Gegenstand der Beschwerde bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse an
deren Behandlung nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers dahingefallen
ist und nicht geltend gemacht wird, dass die restriktiven Voraussetzungen
dafür, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b
S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zur
ausländerrechtlichen Haft s. Urteil 2A.423/2004 vom 2. August 2004 mit
Hinweisen), erfüllt seien,
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er
über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung
entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG) und nötigenfalls die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn keine Zweifel bestehen, dass die
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 3 BGG),

dass die Erfolgsaussichten der Beschwerden aufgrund der am 5. September bzw. 6.
November 2008 (Daten der Haftverlängerungsentscheide) herrschenden Verhältnisse
zu beurteilen sind,
dass insofern die am 17. November 2008 erfolgte Haftentlassung nicht schon für
sich allein erlaubt, den Beschwerdeführer im Hinblick auf die Kostenregelung
des vorliegenden Verfahrens als obsiegende Partei zu betrachten,
dass bei summarischer Prüfung der Angelegenheit (besonders in Berücksichtigung
der Erwägungen beider Haftverlängerungsentscheide) insgesamt nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass beide
Beschwerden gutzuheissen gewesen wären,
dass umgekehrt, durchaus auch in Berücksichtigung des Umstands, dass der
Beschwerdeführer gut zehn Tage nach der letzten für zwei Monate bewilligten
Haftverlängerung aus der Haft entlassen worden ist, die Beschwerden insgesamt
nicht als aussichtslos erscheinen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten für die Kostenregelung nicht als
obsiegende Partei betrachtet werden und mithin keine Parteientschädigung
beanspruchen kann, hingegen die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
und 2 BGG),

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Bern, wird als unentgeltlicher Rechtsanwalt
des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.--
ausgerichtet.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons
Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller