Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.740/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_740/2008

Urteil vom 23. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________, z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Witzwil,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 8, vom 2. Oktober 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1984) reiste am 25. Dezember
2007 unter dem Namen "Y.________" als Asylbewerber in die Schweiz ein; das
Bundesamt für Migration lehnte sein Asylgesuch am 15. Februar 2008 ab und wies
ihn, unter Ansetzung einer Ausreisefrist, aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom
7. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde ab. Der Migrationsdienst verfügte am 25. Juni 2008 gegen
ihn Ausschaffungshaft; gestützt auf diese Anordnung wurde er am 7. Juli 2008 in
Haft genommen. Mit Entscheid vom 8. Juli 2008 bestätigte der Haftrichter 1 des
Haftgerichts III Bern-Mittelland die Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum
6. Oktober 2008. Die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wies das Bundesgericht am 22. Juli 2008 ab (Verfahren 2C_540/
2008).

Bereits am 9. Juli 2008 war X.________ (alias Y.________) der libanesischen
Botschaft zugeführt worden. Dort verhielt er sich unkooperativ und blieb bei
seinen bisherigen Angaben zur Identität. Dennoch wurde das von den
Migrationsbehörden gestellte Gesuch um Ausstellung eines Laissez-Passer vom
libanesischen Konsul nach Beirut weitergeleitet.

In der Administrativhaft beschaffte sich X.________ in der Folge einen
Reisepass. Seinen Aussagen zufolge sollte dieser nun die richtigen Angaben zur
Identität enthalten (vgl. Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 2. Oktober
2008, S. 2); er war aber abgelaufen (Gültigkeit bis zum 19. April 2008),
weswegen die Migrationsbehörden wiederum um die Ausstellung eines
Laissez-passer ersuchten. Dieses Dokument sollte innert "einem Zeitplan von 1
bis 3 Monaten" erhältlich gemacht werden können (vgl. Protokoll der
Haftrichterverhandlung vom 2. Oktober 2008, S. 1).

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2008 bestätigte der Haftrichter 8 des Haftgerichts
III Bern-Mittelland die vom Migrationsdienst gegenüber X.________ verfügte
Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 6. April 2009, also für die Dauer
von sechs Monaten.

2.
Die von X.________ gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Eingabe vom 10. Oktober
2008) erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im Verfahren nach
Art. 109 BGG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) erledigt
werden:

Beim Beschwerdeführer, der nur zögerlich bei der Papierbeschaffung mitwirkt,
besteht schon mit Blick auf die widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität
nach wie vor der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 AuG) im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 56 E.
3.1 S. 58 f., mit Hinweisen). Zudem gab er bis vor kurzem unmissverständlich
an, nicht in seine Heimat zurückkehren zu wollen (vgl. etwa Protokoll des
Ausreisegespräches vom 6. Juni 2008). Zwar macht er nun geltend, er habe "kein
Problem damit, in den Libanon zurückzukehren"; doch ist damit angesichts seines
bisherigen Verhaltens die Untertauchensgefahr noch nicht beseitigt. Soweit er
verlangt, seinen "Asylfall genauer anzuschauen", verkennt er, dass hierüber im
Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde und er diese Frage im
Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufwerfen kann (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S.
197 ff.). Die Haftgenehmigung ist nur zu verweigern, wenn sich der zu sichernde
Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist (BGE 125 II 217 E. 2
S. 220), was hier nicht zutrifft. Unbehelflich ist der in diesem Zusammenhang
erhobene - im kantonalen Verfahren unterlassene und damit hier an sich
unzulässige (Art. 99 BGG) - Einwand des Beschwerdeführers, er habe "eine
Schweizerin geheiratet" und "Kinder mit dieser Frau": Aus den vom
Beschwerdeführer dem Migrationsdienst übermittelten Dokumenten geht lediglich
hervor, dass dieser - bereits im Jahre 2004 und damit längst vor Einleitung des
Asylverfahrens in der Schweiz, in welchem er sich übrigens ausdrücklich als
"ledig" bezeichnet hatte - im Libanon mit der Schweizerin Z.________ (geb.
1984) eine "religiöse Ehe" eingegangen war, welche 2005 von einem
Scharia-Gericht "rechtlich autorisiert" wurde. Ob diese Ehe in der Schweiz
anerkannt werden könnte, ist zumindest ungewiss, und es ist auch völlig offen,
ob die erwähnte Partnerin des Beschwerdeführers heute überhaupt gewillt wäre,
mit diesem in der Schweiz eine Ehe zu führen, was Voraussetzung für ein
Aufenthaltsrecht desselben wäre; dass ein diesbezügliches Gesuch hängig sei,
wird nicht behauptet. Diese genannten Dokumente genügen daher nicht, um den
Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft allenfalls als
unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht
gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht in absehbarer Zeit
ausgeschafft werden könnte bzw. die Behörden sich nicht zielstrebig hierum
bemühen würden -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Die
Haftverlängerung direkt um sechs Monate liegt zwar an der oberen Grenze des
Zulässigen (BGE 126 II 439 ff.), ist im vorliegenden Fall indessen nicht zu
beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer die inzwischen eingetretenen
Verzögerungen selber zuzurechnen hat. Er kann die Dauer seiner
ausländerrechtlich begründeten Festhaltung verkürzen, indem er nunmehr bei der
Organisierung seiner Heimkehr mit den Behörden zusammenarbeitet. Den geltend
gemachten gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung
getragen werden.

3.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Aufgrund der besonderen Umstände
(Bedürftigkeit, Wegweisungsvollzug) sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichter 8, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein