Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.73/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_73/2008

Urteil vom 26. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,
Grosser Rat,
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Thurgau, Regierungsgebäude, 8510
Frauenfeld.

Gegenstand
Änderung vom 12. September 2007 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 5.
Dezember 1983 (§ 7a Abs. 1, 2 und 3),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Gesetzesänderung
vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Zuge von Massnahmen gegen gefährliche Hunde ergänzte der Grosse Rat des
Kantons Thurgau mit Beschluss vom 12. September 2007 das kantonale Gesetz vom
5. Dezember 1983 über das Halten von Hunden (HundeG) durch Einführung
zusätzlicher Verpflichtungen der Hundehalter sowie entsprechender behördlicher
Kontrollmöglichkeiten. Unter der Überschrift "Zwangsmassnahmen" wurde als § 7a
folgende neue Bestimmung in das Gesetz aufgenommen:
"1 Kommt ein Hundehalter trotz vorgängiger Mahnung seinen finanziellen
Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung nicht nach, kann der
Hund bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung auf Kosten des Hundehalters
eingezogen und untergebracht werden.

2 Zu den finanziellen Verpflichtungen eines Hundehalters gehören insbesondere:
1. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäss § 1a;
2. die Bezahlung eines verlangten Kostenvorschusses und der Kosten für
Massnahmen gemäss § 7;
3. die Bezahlung der Hundesteuer;
4. die Bezahlung der Kosten für die Kennzeichnung gemäss § 8.
3 Werden die finanziellen Verpflichtungen innert angemessener Frist nicht
erfüllt, kann der Hund fremdplatziert werden.

4 Lässt ein Hundehalter seinen Hund nicht vorschriftsgemäss kennzeichnen, wird
eine Ersatzvornahme auf Kosten des Hundehalters durchgeführt."

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 25. Januar 2008 beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Absätze 1 - 3 von
§ 7a des geänderten Gesetzes aufzuheben; eventuell seien lediglich die Ziffern
3 und 4 von § 7a Absatz 2 aufzuheben. Er rügt vorab eine Verletzung von Art. 49
Abs.1 BV (Vorrang des Bundesrechts; Verstoss gegen das Pfändungs- und
Retentionsverbot von Heimtieren), ferner einen Verstoss gegen die
Tierschutzgesetzgebung, gegen die Eigentumsgarantie, gegen die Rechtsgleichheit
und das Willkürverbot sowie gegen die persönliche Freiheit.

C.
Das Departement des Innern und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau beantragt
namens des Regierungsrates bzw. des Kantons Thurgau Abweisung der Beschwerde.
In einem zweiten Schriftenwechsel halten beide Seiten an ihren Anträgen fest.

D.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit
Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 5. März 2008 abgewiesen.

E.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 26. September 2008 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonaler Erlass, gegen den die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. b BGG). Ein
kantonales Rechtsmittel, das vorgängig ergriffen werden müsste, steht nicht zur
Verfügung (Art. 87 BGG). Der Beschwerdeführer ist als im Kanton Thurgau
wohnhafter Hundehalter durch die beanstandeten Bestimmungen virtuell in
schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und daher nach Art. 89 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Der angefochtene
Erlass ist mit dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist gültig zustande
gekommen; mit der innert 30 Tagen seit der entsprechenden Publikation im
kantonalen Amtsblatt eingereichten Beschwerde wurde die Gesetzesänderung
fristgerecht angefochten (Art. 101 BGG; vgl. BGE 130 I 82 E. 1.2 S. 84 f.;
Urteil 2C_53/2008 vom 22. August 2008, E. 2.3).

2.
Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit eines kantonalen Erlasses im Rahmen
der abstrakten Normenkontrolle ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
massgebend, ob der betreffenden Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn
beigemessen werden kann, der sie mit den angerufenen Verfassungsgarantien
vereinbar erscheinen lässt. Das Bundesgericht hebt eine kantonale Norm nur auf,
wenn sie sich jeder verfassungskonformen (bzw. mit dem höherstufigen
Bundesrecht vereinbaren) Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer
solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 133 I 77 E. 2 S. 79, 286
E. 4.3 S. 295, je mit Hinweisen). Erscheint eine generell-abstrakte Regelung
unter normalen Verhältnissen, wie sie der Gesetzgeber voraussetzen durfte, als
verfassungsrechtlich zulässig, so vermag die ungewisse Möglichkeit, dass sie
sich in besonders gelagerten Einzelfällen als verfassungswidrig auswirken
könnte, ein Eingreifen des Verfassungsrichters im Stadium der abstrakten
Normenkontrolle im Allgemeinen noch nicht zu rechtfertigen; den Betroffenen
verbleibt die Möglichkeit, eine allfällige Verfassungswidrigkeit bei der
Anwendung im Einzelfall geltend zu machen (BGE 122 I 222 E. 8 S. 235; 120 Ia
286 E. 2b S. 290, je mit Hinweis).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer erblickt in der in § 7a Abs. 1 und 3 HundeG
vorgesehenen Möglichkeit, zur Durchsetzung finanzieller Verpflichtungen des
Hundehalters den Hund wegzunehmen und fremdzuplatzieren, einen Verstoss gegen
den Vorrang des Bundesrechtes (Art. 49 Abs. 1 BV), da eine solche Regelung das
in Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG bzw. Art. 896 ZGB verankerte Pfändungs- und
Retentionsverbot von Heimtieren missachte. Fällige Hundesteuern seien auf dem
Betreibungswege einzutreiben, wobei die Nichtbezahlung dieser Abgabe trotz
erfolgter Mahnung gemäss § 17 HundeG zudem noch mit einer Busse bestraft werden
könne. Nach dem seit 1. April 2003 in Kraft stehenden Art. 641a ZGB seien Tiere
keine Sache mehr und nur als solche zu behandeln, soweit keine besonderen
Regelungen bestünden. Gemäss der gleichzeitig beschlossenen neuen Bestimmung
von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG seien Tiere, die im häuslichen Bereich und
nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, unpfändbar, womit an
solchen Tieren grundsätzlich auch kein Retentionsrecht mehr ausgeübt werden
könne (Art. 896 ZGB). Auch wenn die angefochtene kantonale Regelung nicht
darauf abziele, durch Verwertung des Hundes einen Erlös zu erzielen, kollidiere
die Wegnahme eines unpfändbaren Tieres zur Erzwingung einer finanziellen
Leistung doch mit der genannten Bestimmung des SchKG. Zwar werde nicht direkt
der Hund gepfändet und zwecks Befriedigung des Gläubigers versilbert, doch
werde der Schutz, den das Schuldbetreibungsrecht der Beziehung zwischen dem
Hundehalter und seinem Tier zukommen lassen wolle, durch die beanstandete
kantonale Gesetzgebung vereitelt.

3.2 Geldforderungen sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken
(Art. 38 SchKG). Die Kantone sind nicht befugt, hierfür eigene
Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen (BGE 108 II 180 E. 2a S. 182; 86 II 291 E.
2 S. 295, 85 II 194 E. 2 S. 196, 78 II 89 E. 2 S. 92). Das gilt grundsätzlich
auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen; unmittelbar auf die Eintreibung
solcher Forderungen ausgerichtete Vollstreckungsmassnahmen richten sich
ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechtes, soweit
nicht besondere straf- oder fiskalrechtliche Bestimmungen über die Verwertung
beschlagnahmter Gegenstände zum Zuge kommen (Art. 44 SchKG; BGE 131 III 652 E.
3.1 S. 656; 126 I 97 E. 3d S. 108 f.; 115 III 1 E. 3 S. 2 ff.; Urteil 2A.705/
2006 vom 24. April 2007, E. 3.5 ; André Grisel, Traité de droit administratif,
Bd. II, Neuenburg 1984, S. 635 f.; Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 50 B; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz.1152 f.; Marcel Ogg, Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und
ihre Rechtsgrundlagen, Diss. Zürich 2002, S. 14 f., 102; Karl Spühler, Probleme
bei der Schuldbetreibung für öffentlichrechtliche Geldforderungen, in: ZBl 100/
1999 S. 256 f.). Für ein besonderes kantonales Vollstreckungsverfahren für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen besteht insoweit kein Raum (Heinrich
Andreas Müller, Der Verwaltungszwang, Diss. Zürich 1975, S. 53). Dem
zuständigen Gesetzgeber bleibt es aber unverwehrt, die Nichtbezahlung
öffentlich-rechtlicher Forderungen - nebst allfälligen Verwaltungsstrafen -
durch administrative Rechtsnachteile zu sanktionieren, um den Schuldner
(indirekt) auf diese Weise zu veranlassen, seiner Zahlungspflicht nachzukommen
(vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1208 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 32 Rz. 37 ff. S.
292 ff.; H.A. Müller, a.a.O., S. 57 ff.; Ogg, a.a.O., S. 47 ff.; ferner: Tobias
Jaag, Sanktionen im Verwaltungsrecht, in: Jürg-Beat Ackermann/Andreas Donatsch/
Jörg Rehberg [Hrsg.], Wirtschaft und Strafrecht, Festschrift für Niklaus
Schmid, Zürich 2001, S. 567 ff.). Solche administrativen Sanktionen bedürfen in
der Regel einer besonderen gesetzlichen Grundlage und müssen, was den mit dem
Eingriff verbundenen Nachteil für den Betroffenen anbelangt, das Gebot der
Verhältnismässigkeit respektieren (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz.
1211-1218). Die Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen kann
insbesondere die Verweigerung von davon abhängigen bzw. im Austauschverhältnis
zu erbringenden Verwaltungsleistungen nach sich ziehen. Diese Sanktion fällt
namentlich in Betracht beim Verzug in der Bezahlung von Benutzungsgebühren,
soweit es sich nicht um die Belieferung mit für den betroffenen Privaten
lebenswichtigen Gütern wie etwa die Energie- und Wasserzufuhr handelt (Imboden/
Rhinow, a.a.O., Nr. 56 B III.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1217 f.;
H.A. Müller, a.a.O., S. 67 f.). Ebenso kann bei Nichtbezahlung der Gebühr für
eine vorgeschriebene polizeiliche Kontrolle die entsprechende Bewilligung
verweigert werden (BGE 49 I 496 [betreffend Filmzensur]). Als unzulässig
erachtete das Bundesgericht jedoch eine kantonale Vorschrift, wonach der
Rückstand in der Bezahlung der Steuern die Einstellung im Stimmrecht nach sich
zog (BGE 53 I 30). Ebensowenig darf die Abmeldebestätigung durch die
Einwohnerkontrolle von der Begleichung offener Steuerschulden abhängig gemacht
werden (BGE 127 I 97). Gegen das Verbot des Schuldverhaftes (vormals Art. 59
Abs. 3 aBV, in der aktuellen Bundesverfassung nicht mehr ausdrücklich erwähnt,
jedoch aus dem Schutz der Menschenwürde [Art. 7 BV] und der persönlichen
Freiheit [Art. 10 Abs. 2 BV] abgeleitet [BGE 130 I 169 E. 2.2 S. 171])
verstiess die in einem kantonalen Steuererlass vorgesehene Pflicht, unbezahlt
gebliebene Militärsteuern durch Arbeitsleistung in einer Kaserne abzuverdienen
(BGE 22 S. 24 ff.; vgl. auch BGE 116 IV 386 E. 2c/bb S. 388 f. in Bezug auf den
Militärpflichtersatz), ebenso die Umwandlung von unbezahlten Prozesskosten in
Haft (BGE 10 S. 213 ff.; ferner: BGE 130 I 169 E. 2.3/2.4 S. 172 f. mit
weiteren Hinweisen); ein blosses Wirtshausverbot für säumige Steuerschuldner
galt dagegen als mit der genannten Garantie noch vereinbar (BGE 10 S. 469 f.;
12 S. 526; vgl. zum Gesagten auch Walther Burckhardt, Kommentar der
schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874, 3. Aufl., Bern 1931, S. 564
f.).

3.3 Zur (indirekten) Durchsetzung der Erfüllung von Abgabepflichten kann das
Gesetz auch Massnahmen vorsehen, durch die dem säumigen Schuldner die (weitere)
Benutzung bestimmter Sachen untersagt oder verunmöglicht wird. So kann etwa der
Fahrzeugausweis (einschliesslich des Kontrollschildes) für ein Motorfahrzeug
entzogen werden, wenn und solange der Halter die kantonalen Verkehrssteuern
oder -gebühren nicht bezahlt hat (Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG, Art. 106 Abs. 2
lit. c und Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV;
SR 741.51]) oder die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht
(vgl. Art. 68 Abs. 2 letzter Satz in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 7
Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 [VVV; SR
741.31]). Die Möglichkeit dieser Vorkehr sieht die Bundesgesetzgebung heute
zudem für den Fall der Nichtbezahlung der Schwerverkehrsabgabe vor (Art. 14a
lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe [Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81] bzw. Art. 16
Abs. 5 lit. a SVG), um die Entrichtung dieser Abgaben auch gegenüber
zahlungsunwilligen oder -unfähigen Unternehmern wirksam zu gewährleisten und
Wettbewerbsverzerrungen im Transportgewerbe zu vermeiden (Botschaft vom 22.
November 2006 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung der Verfahren
im Bereich der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, in: BBl 2006 S. 9543).

4.
4.1 Die angefochtene neue Regelung des thurgauischen Hundegesetzes, wonach ein
Hund bei Nichterfüllung der dem Halter aus der Hundehaltung erwachsenden
finanziellen Verpflichtungen eingezogen und fremdplatziert werden kann, stellt
keine unmittelbar der Vollstreckung der Geldleistungspflicht dienende Massnahme
dar; insbesondere wird der Hund nicht zwecks Verwertung behändigt, sondern
lediglich als (indirektes) Druckmittel der Obhut des Halters entzogen. Die
angefochtene Gesetzesbestimmung greift insoweit nicht in den Regelungsbereich
des Schuldbetreibungsrechtes ein, sondern will im Sinne eines administrativen
Rechtsnachteils den säumigen Hundehalter indirekt zur Erfüllung seiner
finanziellen Verpflichtungen veranlassen. Dies wird an sich auch vom
Beschwerdeführer eingeräumt. Er hält aber dafür, dass die vom kantonalen
Gesetzgeber für den Fall der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen
vorgesehene Möglichkeit der Konfiszierung von Hunden angesichts des heute für
Heimtiere gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 1a SchKG bzw. Art. 896 ZGB geltenden
Pfändungs- und Retentionsverbotes gegen Sinn und Geist des Bundesrechts und
damit gegen Art. 49 Abs. 1 BV verstosse.

4.2 Im Zuge der neuen zivilrechtlichen Regelung über den Status der Tiere (Art.
641a ZGB) wurden Heimtiere, die vom Schuldner nicht zu Vermögens- oder
Erwerbszwecken gehalten werden, im Hinblick auf die oftmals starken emotionalen
Bindungen zwischen Mensch und Tier und auf den meist geringen, zum affektiven
Wert in keinem Verhältnis stehenden Verwertungserlös von der Möglichkeit der
Pfändung und Verwertung ausgenommen (Bericht der Kommission für Rechtsfragen
des Ständerates vom 25. Januar 2002 betreffend Parlamentarische Initiative: Die
Tiere in der schweizerischen Rechtsordnung, in: BBl 2002 S. 4173, Ziff. 3.6;
Antoine F. Goetschel/Gieri Bolliger, Das Tier im Recht, Zürich 2003, S. 139
f.). Diese schuldbetreibungsrechtliche Regelung schliesst anderweitige
rechtliche Schranken, welche der Tierhaltung entgegenstehen können, nicht aus;
sie garantiert weder ein absolutes Recht auf Haltung von Heimtieren noch
befreit sie von der Erfüllung der mit der Tierhaltung verbundenen finanziellen
(und sonstigen) Verpflichtungen gegenüber dem Staat und Dritten. Das vom
Beschwerdeführer angerufene bundesrechtliche Pfändungs- und Retentionsverbot
für Heimtiere besagt lediglich, dass Heimtiere nicht zur Befriedigung von
Geldforderungen (beliebigen Ursprungs) der Zwangsverwertung zugeführt werden
dürfen; es schliesst nicht aus, dass der zuständige Gesetzgeber die
Nichterfüllung der mit der Tierhaltung verbundenen finanziellen (und sonstigen)
Pflichten durch administrative Rechtsnachteile und Verwaltungsstrafen
sanktioniert, wie dies nach dem Gesagten auch in anderen Regelungsbereichen der
Fall sein kann. Schranken für solche Massnahmen ergeben sich nicht aus dem
Schuldbetreibungsrecht, sondern vorab aus allenfalls berührten Grundrechten. Es
ist ferner auch nicht ersichtlich und rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die
angefochtene kantonale Gesetzesbestimmung gegen die eidgenössische
Tierschutzgesetzgebung verstossen soll. Die Rüge der Verletzung von Art. 49
Abs. 1 BV vermag nicht durchzudringen.

5.
Zu prüfen bleibt, ob die streitige Regelung vor den angerufenen Grundrechten
standhält. Der Beschwerdeführer erblickt in der vorgesehenen Möglichkeit, Hunde
wegen Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen zu beschlagnahmen, einen
Verstoss sowohl gegen die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) wie auch gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und
die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV).

5.1 Die angefochtenen Bestimmungen sind in einem formellen Gesetz enthalten.
Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV) ist damit
erfüllt.

5.2 Die Beschlagnahme eines Hundes, zu dem der Halter eine enge emotionale
Beziehung hat, kann einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit
darstellen (Art. 10 Abs. 2 BV; BGE 133 I 249 E. 2 S. 252 f.; Urteil 2P.24/2006
vom 27. April 2007, E. 3.2), was alsdann voraussetzt, dass überwiegende
öffentliche Interessen die Massnahme rechtfertigen und als verhältnismässig
erscheinen lassen (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
5.2.1 Die Wegnahme und allfällige (definitive) Fremdplatzierung eines Hundes
zur Erzwingung der Bezahlung bzw. als administrative Sanktion für die
Nichtbezahlung einer relativ niedrigen Geldforderung des Staates erscheint
unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit in der Tat nicht
unproblematisch. Die affektive Beziehung zu Heimtieren gilt nach heutiger
Anschauung als schützenswertes Rechtsgut, was unter anderem im vom
Bundesgesetzgeber beschlossenen Pfändungs- und Retentionsverbot für solche
Tiere zum Ausdruck kommt. Auch der kantonale Gesetzgeber kann sich beim Erlass
von Vorschriften, welche die Wegnahme und Konfiszierung von Hunden vorsehen,
über diesen Aspekt nicht hinwegsetzen. Dass solche Massnahmen den Schutzbereich
der persönlichen Freiheit des Halters berühren können, schliesst ihre
Zulässigkeit aber noch nicht aus. Das steht ausser Frage, soweit es sich um
Massnahmen gegen gefährliche Hunde handelt, die vorrangige Anliegen der
öffentlichen Sicherheit verfolgen, denen gegenüber das persönliche Interesse
des Halters zurückzutreten hat. Neben sicherheitspolizeilichen können aber auch
andere öffentliche Interessen genügend Gewicht besitzen, um die Wegnahme eines
Tieres zu rechtfertigen, so namentlich Gründe des Tierschutzes oder der Schutz
der Umgebung vor unzumutbaren Belästigungen.
5.2.2 Soweit die in der vorliegend angefochtenen Gesetzesbestimmung vorgesehene
Sanktion der Wegnahme und allfälligen Fremdplatzierung eines Hundes bezweckt,
den Halter zum Abschluss der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zu
veranlassen (§ 7a Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 1a HundeG), dient dieses
administrative Druckmittel der Erfüllung einer wesentlichen Sachverpflichtung,
welche einen allfälligen Eingriff in die persönliche Freiheit des Halters zu
rechtfertigen vermag. Grundsätzlich dasselbe gilt, wenn mit der erwähnten
Sanktion erzwungen werden soll, dass ein Halter für den Kostenvorschuss oder
die Kosten für im Zusammenhang mit seiner Hundehaltung stehende Kontroll- oder
Abwehrmassnahmen aufkommt (§ 7a Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 7). Auch
hier geht es nicht in erster Linie um ein blosses fiskalisches Interesse,
sondern um die Wahrung von potentiell vorrangigen öffentlichen Sachinteressen.
5.2.3 Dieser Erkenntnis verschliesst sich auch der Beschwerdeführer nicht
völlig, indem er der Regelung des kantonalen Gesetzgebers in den soeben
genannten beiden Punkten ein "gewisses Verständnis" entgegenbringt. Er stösst
sich vor allem daran, dass die Beschlagnahme als Mittel zur Eintreibung der
Hundesteuer sowie der Rechnung des Tierarztes für die Kennzeichnung verwendet
werden kann, und verlangt eventualiter wenigstens die Streichung der
betreffenden beiden Gesetzesbestimmungen von § 7a Abs. 2 Ziff. 3 und 4, wo es
um rein finanzielle Verpflichtungen und relativ geringe Beträge gehe. Zudem
handle es sich bei den Kosten der Kennzeichnung um eine zivilrechtliche
Forderung des Tierarztes, deren Durchsetzung keine staatliche Privilegierung
verdiene; für die Eintreibung dieser Forderung durch eine Verfügung der
Gemeinde fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.

Dieser letztere Einwand übersieht, dass bei Unterlassung der vorgeschriebenen
Kennzeichnung durch den Tierhalter eine Ersatzvornahme durch die Behörde
durchgeführt wird (§ 7a Abs. 4). Bei den "Kosten für die Kennzeichnung", deren
Nichtbezahlung durch Beschlagnahme des Hundes sanktioniert werden kann, handelt
es sich, wie zwanglos angenommen werden darf, um die (öffentlich-rechtliche)
Forderung für die Kosten der allfällig durchgeführten oder durchzuführenden
Ersatzvornahme.
5.2.4 Im Übrigen war, wie das Protokoll der Beratungen zeigt, auch der
Gesetzgeber sich der Problematik des vorgesehenen Druckmittels bewusst. Eine
Bestimmung, welche bei finanzieller Säumnis des Halters nebst der
Fremdplatzierung auch die Möglichkeit der Tötung des Hundes vorsah, wurde vom
Parlament fallen gelassen. In der Vernehmlassung des Regierungsrates wird
ausgeführt, es gehe bei dieser Bestimmung nicht darum, einer
unterstützungsbedürftigen Person den einzigen Hund, zu dem sie eine emotionale
Beziehung habe, wegzunehmen, weil sie die Hundesteuer nicht bezahlen könne. Es
dürfe aber nicht sein, dass ausgepfändete Personen mehrere Hunde halten
könnten, ohne für die Hundesteuer aufkommen zu müssen, da Betreibungen
regelmässig zu einem Verlustschein führten.

Die Bestimmung enthält keinen Vorbehalt in dieser Richtung. Da sie aber als
Kann-Vorschrift formuliert ist, belässt sie der rechtsanwendenden Behörde die
Möglichkeit, den Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung zu tragen und
von einer Beschlagnahme eines Hundes, zu welchem der Betroffene eine
schutzwürdige starke emotionale Bindung hat, abzusehen, wenn die berührten
öffentlichen Interessen einen derartigen einschneidenden Eingriff als
unverhältnismässig erscheinen lassen. Der Kanton Thurgau ist auf den
diesbezüglich abgegebenen Erklärungen zu behaften. Anderseits kann auch nicht
gesagt werden, dass das Druckmittel der Beschlagnahme zur Eintreibung der
Hundesteuer zum vornherein in jedem Falle unzulässig wäre. Es wäre - nicht
zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit - in der Tat wenig
befriedigend, wenn Personen, die mangels pfändbarer Mittel auf dem
Betreibungsweg nicht belangt werden können, eine Mehrzahl oder Vielzahl von
Hunden halten könnten, ohne hierfür eine Hundesteuer zu entrichten. Personen,
die zur Bezahlung der Hundesteuer nicht in der Lage sind, werden ihren Tieren
häufig auch nicht die erforderliche Pflege und Ernährung zukommen lassen
können. Unter diesem Blickwinkel erlaubt es die angefochtene Regelung den
Behörden zugleich, bei mangelhafter Hundehaltung im Interesse des betroffenen
Tieres frühzeitig einzuschreiten, um drohenden tierschutzwidrigen Zuständen
zuvorzukommen. Der bei Nichtbezahlung trotz vorgängiger Mahnung in Aussicht
gestellte Rechtsnachteil vermag seine Wirkung als Druckmittel überdies auch
gegenüber Hundehaltern zu entfalten, welche zwar zahlungsfähig sind, die
geschuldete Hundesteuer jedoch aus Renitenz nicht begleichen. Dass die Behörde
von der Möglichkeit der Beschlagnahme und Fremdplatzierung allzuleicht Gebrauch
macht, ist schon darum nicht zu erwarten, weil die Unterbringung von Tieren in
einem Heim Kosten verursacht, welche den Betrag der Hundesteuer (jährlich Fr.
80.-- für den ersten Hund und Fr. 130.-- für jeden weiteren Hund im gleichen
Haushalt, § 10 HundeG) rasch übersteigen und beim verantwortlichen Halter
ebenfalls schwer einzubringen sein dürften. Entsprechendes gilt für die Kosten
der Kennzeichnung. Die angefochtene Bestimmung dürfte daher ihre Wirkung vor
allem als Drohmittel gegen säumige Hundehalter entfalten. Sie erlaubt als
Kann-Vorschrift eine praktische Anwendung, die mit dem Grundrecht der
persönlichen Freiheit vereinbar ist.

5.3 Aus der mitangerufenen Eigentumsgarantie ergeben sich unter dem
Gesichtswinkel des öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit, auf
welche beiden Kriterien der Beschwerdeführer einzig Bezug nimmt (S. 18-21 der
Beschwerdeschrift), keine weitergehenden Schranken, ebensowenig aus dem
Willkürverbot und dem Rechtsgleichheitsgebot.

6.
Die Beschwerde erweist sich damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen als
unbegründet.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu
tragen (Art. 66 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht
kein Anspruch (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kanton Thurgau (Regierungsrat)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser