Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.738/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_738/2008

Urteil vom 15. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schnyder,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1974 geborene kosovarische Staatsangehörige X.________ ist in den Jahren
1991 und 1999 illegal in die Schweiz eingereist. Er stellte hier Asylgesuche,
welche jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden. Am 10. September 2001 heiratete
er seine 1983 geborene Landsfrau Y.________, welche über eine
Niederlassungsbewilligung verfügte. Aus dieser Beziehung gingen insgesamt vier
Kinder (geboren 2000-2007) hervor, welche ebenfalls die
Niederlassungsbewilligung erhielten. X.________ erhielt aufgrund seiner Ehe mit
Y.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche mehrmals - zuletzt bis zum 7.
März 2007 - verlängert wurde.
X.________ wurde in der Schweiz wiederholt straffällig:
Am 13. Oktober 1999 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 14 Tagen
verurteilt;
Das Bezirksamt Baden verurteilte ihn am 22. Oktober 2002 zu einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisstrafe von 30 Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 400.--
wegen einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen die
Waffengesetzgebung;
Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich
der versuchten Erpressung, des Angriffs, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der versuchten Nötigung sowie der mehrfachen Wiederhandlung
gegen die Waffengesetzgebung schuldig und verurteilt ihn zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren, unter Anrechnung von 272 Tagen ausgestandener
Polizei- und Untersuchungshaft;
Das Verhöramt von Appenzell Ausserrhoden verurteilte ihn am 19. Juni 2007 wegen
Widerhandlung gegen das kantonale Gastgewerbegesetz und grober Verletzung von
Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- sowie zu
einer Busse von Fr. 2'000.--.
Zwischen dem 3. September 2007 und dem 25. April 2008 (bedingte Entlassung)
befand sich X.________ im Strafvollzug.

B.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 lehnte das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ unter Hinweis
auf dessen Delinquenz ab. Hiergegen rekurrierte dieser erfolglos beim
Regierungsrat des Kantons Zürich. Eine beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 3. September 2008
abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt im
Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Gutheissung des
Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf eine Vernehmlassung
verzichtet, schliessen das Bundesamt für Migration und der Regierungsrat des
Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 13.Oktober 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Das streitige Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde
eingereicht, bevor das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) per 1. Januar 2008 in Kraft
getreten ist. Es ist daher noch gemäss den Bestimmungen des inzwischen
aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen zu beurteilen (Art. 126
Abs. 1 AuG).

1.3 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat
der ausländische Ehegatte eines niedergelassenen Ausländers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten
zusammen wohnen. Der Beschwerdeführer ist mit einer in der Schweiz
niederlassungsberechtigten kosovarischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt
mit ihr zusammen. Damit steht ihm gestützt auf die erwähnte Bestimmung im
Grundsatz ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Ein analoger
Anspruch besteht zudem aufgrund des in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens, wenn nahe Angehörige - wie
vorliegend die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder - über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (insbesondere die Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz
verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.; 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit
Hinweisen). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist
sich damit als zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

1.5 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids ohne
weiteres zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher grundsätzlich
einzutreten (vgl. aber nachfolgend E. 1.6).

1.6 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134
II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254).
In seiner Eingabe an das Bundesgericht beschränkt sich der Beschwerdeführer
über weite Teile darauf, längere Passagen aus seinen Eingaben an den
Regierungsrat und an das Verwaltungsgericht wörtlich zu wiederholen. Es ist
fraglich, ob dieses Vorgehen der aufgezeigten Pflicht eines Beschwerdeführers,
sich in gedrängter Form substantiiert mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen, genügt. Die Frage kann offen bleiben, zumal sich die
Beschwerde als unbegründet erweist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

2.
Ein gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG bestehender Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte
gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat (Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG). Die
betreffenden Voraussetzungen sind mithin weniger streng als bei ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers, wo ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10
ANAG vorliegen müsste. Die Verweigerung der Bewilligung muss jedoch
verhältnismässig sein. Weil aber bereits geringere öffentliche Interessen für
ein Erlöschen des Anspruches genügen, sind auch die privaten Interessen des
betroffenen Ausländers weniger stark zu werten als bei einer Ausweisung (vgl.
BGE 120 Ib 129 E. 4 S. 130 f.; 122 II 385 E. 3a S. 390). Eine vergleichbare
Interessenabwägung wird im Übrigen auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK für einen
Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorausgesetzt (BGE 122 II
1 E. 2 S. 5 f. mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt interessiert
namentlich auch, ob den nahen Familienangehörigen zugemutet werden kann, dem
Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die
Zumutbarkeit der Ausreise für nahe Familienangehörige ist umso eher zu bejahen,
als sein Verhalten den weiteren Aufenthalt in der Schweiz als unerwünscht
erscheinen lässt. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise ist mitabzuwägen,
führt aber nicht für sich allein zur Unzulässigkeit einer
Bewilligungsverweigerung (BGE 120 Ib 129 E. 4b S. 131).

3.
3.1 Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe: Dieser sei zu
Freiheitsstrafen von über zwei Jahren verurteilt worden und habe bei seinen
Taten eine beachtliche Gewaltbereitschaft und eine erhebliche kriminelle
Energie offenbart. Der Beschwerdeführer sei zudem mehrfach während laufenden
Probezeiten von bedingt ausgesprochenen Sanktionen straffällig geworden und
habe sich auch durch eine fremdenpolizeiliche Verwarnung am 17. Januar 2003
nicht davon abhalten lassen, weitere Straftaten zu begehen. Gemäss der
Rechtsprechung sei bei einer Verurteilung zu einer zweijährigen oder längeren
Freiheitsstrafe grundsätzlich von einem schweren Verstoss gegen die
Rechtsordnung auszugehen und regelmässig keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu
erteilen (sog. "Reneja-Praxis"; BGE 110 Ib 201). Zwar gelte diese
"Zweijahresregel" primär für ausländische Personen, welche erstmalig um eine
Aufenthaltsbewilligung ersuchen oder nach nur kurzem Aufenthalt in der Schweiz
eine Verlängerung der Bewilligung beantragen; es müsse jedoch auch
berücksichtigt werden, dass diese Rechtsprechung für ausländische Ehegatten von
Schweizer Staatsangehörigen entwickelt worden sei: Bei diesen würden nach den
Bestimmungen des ANAG strengere Voraussetzungen für eine Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gelten, als bei ausländischen Ehegatten von
Niedergelassenen. Im Ergebnis spreche daher nichts dagegen, die
"Zweijahresregel" im vorliegenden Fall als Massstab heranzuziehen.
Sodann hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keine privaten Interessen des
Beschwerdeführers, welche das erhebliche öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überwiegen würden: Insbesondere
vermöge der Beschwerdeführer aus seiner Behauptung, er sei im Kosovo gefährdet,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er mit dieser Argumentation
lediglich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stelle: Das
Kriterium der Zumutbarkeit der Wegweisung könne jedoch gemäss dem Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Verfahrens nach Art. 14 AsylG gerade nicht einen
Aufenthaltsanspruch begründen.
Auch den Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei es zuzumuten, diesem ins
Ausland zu folgen: Die Ehefrau stamme ebenfalls aus dem Kosovo und habe bis zu
ihrem siebten Lebensjahr dort gelebt. Die in der Heimat lebenden Tanten und
Onkel dürften die Ehefrau des Beschwerdeführers dabei unterstützen, im Kosovo
eine neue Existenz aufzubauen. Zwar sei nicht zu verkennen, dass die Ausreise
für die Familie hart sei und für die Tochter A.________ mit Blick auf die
anscheinend erforderliche ärztliche Betreuung möglicherweise gar an der Grenze
des Zumutbaren liege, indes seien sämtliche Kinder noch in einem
anpassungsfähigen Alter. Im Übrigen bleibe der Entscheid, dem Beschwerdeführer
in den Kosovo zu folgen, der Ehefrau überlassen; es bestehe auch die
Möglichkeit, dass sie mit den Kindern in der Schweiz bleibe und der
Beschwerdeführer seine Familie im Rahmen von Kurzaufenthalten besuche.
In Berücksichtigung der genannten Gründe gelangte das Verwaltungsgericht zum
Schluss, dass bei einer Interessenabwägung bezüglich der Verwirkung des
Aufenthaltsrechts gem. Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG das öffentliche Interesse an
der Ausreise des Beschwerdeführers stärker zu gewichten sei, als das Interesse
des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder an einer
Verlängerung von dessen Aufenthaltsbewilligung.

3.2 Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer, eine korrekte
Interessenabwägung führe zum Schluss, dass seine privaten und familiären
Interessen überwiegen würden:

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines bedeutsamen öffentlichen
Interesses an seiner Fernhaltung aus der Schweiz. Er bringt diesbezüglich in
erster Linie vor, die sog. "Reneja-Praxis" sei im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, zumal diese ausschliesslich für das erstmalige Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung oder um Erneuerung derselben nach kurzer
Aufenthaltsdauer gelte; er, der Beschwerdeführer, lebe jedoch bereits seit
längerer Zeit in der Schweiz. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich bei
der "Zweijahresregel" nur um einen Richtwert handle und bezüglich des
Strafmasses keine feste Grenze gezogen werde. Ausserdem lägen die von ihm
verwirkten Freiheitsstrafen nur minimal über diesem Richtwert von zwei Jahren.
Sodann lässt der Beschwerdeführer vortragen, sein Leben sei im Kosovo akut
gefährdet. Es bestehe ein Konflikt mit einer verfeindeten Sippschaft, welche in
den Jahren 1999, 2000 und 2005 bereits vier seiner Brüder ermordet habe. In
diesem Zusammenhang wird vom Beschwerdeführer gerügt, das Verwaltungsgericht
habe den Umstand der bestehenden Gefährdung zu Unrecht nicht in die
vorzunehmende Interessenabwägung miteinbezogen. Nur eine umfassende
Interessenabwägung, welche inbesondere auch die persönlichen und familiären
Umstände des Beschwerdeführers berücksichtige, genüge aber den Anforderungen
von Art. 8 EMRK.
Schliesslich wird beschwerdeweise vorgebracht, die Vorinstanz habe es zu
Unrecht als zumutbar erachtet, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und die
gemeinsamen Kinder diesem in den Kosovo folgen: Diese Einschätzung des
Verwaltungsgerichts lasse die Gefahr für Leib und Leben ausser Betracht, welche
nicht nur dem Beschwerdeführer drohe, sondern auch seiner Familie. Selbige
verfüge zudem über keine oder nur unzureichende Kenntnisse der albanischen
Sprache. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass die Tochter A.________
aufgrund medizinischer Probleme einer aufwendigen Betreuung durch die Eltern
bedürfe und auch Krankenhausaufenthalte notwendig seien. Ebenfalls habe die
Vorinstanz zu Unrecht und ohne Abnahme der beantragten Beweise (Einholung eines
entsprechenden Berichtes bei der Kreisschulpflege) angenommen, dass die
Integration und die ausserfamiliären Beziehungen des Sohnes B.________ noch
nicht besonders intensiv seien; das Gegenteil treffe zu. Die sachverhaltlichen
Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien auch insofern unzutreffend, als
die Ehefrau - anders als von der Vorinstanz angenommen - keine im Kosovo
lebenden Tanten und Onkel habe.
In Zusammenhang mit den obenstehenden Einwendungen rügt der Beschwerdeführer
die falsche Anwendung von Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK, eine unzulässige
antizipierte Beweiswürdigung, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine
willkürliche Sachverhaltsfeststellung.

3.3 Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
Das Verwaltungsgericht hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es die
"Zweijahresregel" trotz der Tatsache als anwendbar erachtet hat, dass der
Beschwerdeführer nicht zum ersten Mal um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
ersucht hat und schon seit einiger Zeit in der Schweiz wohnt. Wie der
Beschwerdeführer überdies selber zutreffend festgestellt hat, handelt es sich
aber bei der "Zweijahresregel" ohnehin nur um einen Richtwert und nicht um eine
starre Grenze; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls (BGE 120 Ib 6 E.
4b). Die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers werden durch die
begründeten Strafurteile eindrücklich veranschaulicht. In Übereinstimmung mit
dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist
diesbezüglich festzustellen, dass von einer ganz erheblichen
Gewaltbereitschaft, Brutalität und kriminellen Energie des Beschwerdeführers
auszugehen ist: Weder vor Schutzgelderpressungen, noch vor Faustschlägen und
Fusstritten gegen widerstandsunfähige Opfer oder vor der illegalen Beschaffung
von Schusswaffen schreckte der Beschwerdeführer zurück. Er demonstrierte
dadurch seine besonders ausgeprägte Geringschätzung für die schweizerische
Rechtsordnung im Allgemeinen und die physische und psychische Integrität
anderer Menschen im Besonderen. Ein derartiges Verhalten schliesst - unabhängig
von der Höhe der hierfür verhängten Sanktion - ein Verbleiben des Ausländers in
der Schweiz grundsätzlich aus. In jedem Fall haben die Vorinstanzen bei dieser
Sachlage zu Recht angenommen, dass ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse
daran bestehe, dem Beschwerdeführer die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern.
Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass die von ihm behauptete
Gefährdungssituation im Kosovo nicht ausschliesslich auf die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reduziert werden kann: Bei einer
umfassenden Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an der Ausreise des
Beschwerdeführers und dessen individuellem Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz ist auch der Aspekt der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers
in seinem Heimatland angemessen mit zu berücksichtigen. Jedoch vermag der
Beschwerdeführer hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Aus seinen
Schilderungen und den von ihm eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die
ins Feld geführten Tötungsdelikte zum Nachteil seiner Brüder in Zusammenhang
mit Auseinandersetzungen verschiedener Gruppierungen standen, bei welchen es
darum ging, das Machtvakuum nach Beendigung des Kosovokrieges (1999)
auszufüllen. In der Zwischenzeit hat im Kosovo jedoch eine politische
Konsolidierung stattgefunden: Seit seiner Unabhängigkeitserklärung am 17.
Februar 2008 ist der Kosovo ein souveräner Staat, welcher auch von der Schweiz
formell anerkannt worden ist. Am 15. Juni 2008 ist die neue Verfassung in Kraft
getreten, welche dem Land eine demokratische Struktur verleiht und die
Einhaltung der Grundrechte garantieren will. Seit dem 9. Dezember 2008 wird der
Kosovo zudem durch 1'800 bis 2'000 Polizei-, Justiz- und Verwaltungsangestellte
der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo ("EULEX
Kosovo") unterstützt. Aufgrund dieser inzwischen eingetretenen Stabilisierung
kann das Vorliegen einer aktuellen und realen Gefährdung des Beschwerdeführers
nicht mehr mit der Folge behauptet werden, dass eine Rückkehr in den Kosovo
unverhältnismässig wäre.
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Familie ausführt, auch diese
sei durch Racheaktionen des verfeindeten Clans gefährdet, kann auf die soeben
angestellten Ausführungen zur Entwicklung im Kosovo verwiesen werden. In Bezug
auf die vom Beschwerdeführer gerügte Sachverhaltsfeststellung, dass seine
Ehefrau Tanten und Onkel im Kosovo habe, ist vorab anzumerken, dass sich die
diesbezügliche Bemerkung der Vorinstanz auf eine entsprechende Fundstelle in
den Akten abstützt. Indes ist auf diese Rüge bereits deshalb nicht näher
einzugehen, weil weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer dargelegt
wurde, inwiefern der fragliche Umstand von massgeblicher Bedeutung wäre. Auch
die Rüge, dass das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den ausserfamiliären
Beziehungen des Sohnes B.________ eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
vorgenommen habe, geht fehl: Ohne hierdurch Art. 29 BV zu verletzen, durfte die
Vorinstanz allein gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung die Feststellung
treffen, dass das damals erst achtjährige Kind noch keine signifikanten
ausserfamiliären Bindungen geknüpft habe; zu dieser Frage noch einen Bericht
der Kreisschulpflege einzuholen, war nicht erforderlich. Betreffend die
vorgebrachten medizinischen Probleme der Tochter A.________ macht der
Beschwerdeführer vor allem geltend, dass die Pflege des Kindes viel Zeit in
Anspruch nehme und es der Betreuung durch beide Elternteile bedürfe. Inwiefern
eine gemeinsame Rückkehr in den Kosovo dem entgegensteht, ist nicht
ersichtlich. Auch dass die dortige medizinische Versorgung möglicherweise nicht
in allen Belangen dem schweizerischen Standard entspricht, vermag die
Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Familie in den Kosovo nicht
entscheidend zu beeinflussen: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
kann die Familie des Beschwerdeführers wählen, ob sie dem Beschwerdeführer in
den Kosovo folgen will oder nicht. Sie wird von der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht unmittelbar betroffen, weshalb ihr auch die
Möglichkeit offen steht, in der Schweiz zu verbleiben; diesfalls könnte der
Kontakt zum Beschwerdeführer mittels gegenseitigen Besuchen stattfinden. Dass
der Familie des Beschwerdeführers im einen wie im anderen Fall
Unannehmlichkeiten entstehen können, mag zwar zutreffen, doch ist dies einzig
dem kriminellen Verhalten des Beschwerdeführers zuzuschreiben.

4.
Aus den genannten Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass das
Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen ist, das öffentliche Interesse an einer
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers überwiege
dessen private und familiäre Interessen an einem Verbleiben in der Schweiz. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher abzuweisen,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4.
Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Zähndler