Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.736/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_736/2008

Urteil vom 13. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Widmer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3.
September 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus Guinea stammende X.________, geboren 1978, stellte im März 2000 unter
falschem Namen ein Asylgesuch. Am 23. Oktober 2003 heiratete er eine Schweizer
Bürgerin und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Das eheliche
Zusammenleben wurde im Laufe des Jahres 2005 aufgegeben, die Ehe wurde am 7.
November 2007 geschieden.
Am 9. Mai 2008 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und setzte ihm eine
Frist zum Verlassen des Kantons Zürich an (Wegweisung). Der Regierungsrat des
Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs am 3. September
2008 ab. X.________ reichte am 1. Oktober 2008 beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich eine Beschwerde gegen den regierungsrätlichen Beschluss ein; für
den Fall, dass das Verwaltungsgericht sich nicht für zuständig erkläre,
ersuchte er darum, die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde ans
Bundesgericht zu überweisen. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 trat das
Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie ans
Bundesgericht; dieses hat gestützt auf die Überweisung ein Beschwerdeverfahren
eröffnet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer betrachtet seine Beschwerde, soweit sie sich ans
Bundesgericht richtet, als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 3. September 2008. Dieses
ausserordentliche Rechtsmittel steht nur offen, wenn die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist (vgl. Art. 113 BGG).
2.1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem
Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend
Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen
Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob ein den Weg zur Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender Anspruch auf Bewilligung
besteht (vorgenannte Bestimmung e contrario), beurteilt sich grundsätzlich nach
den aktuellen tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anhängigmachung des
Rechtsmittels beim Bundesgericht bzw. nach den Verhältnissen während der
Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. zum Zeitpunkt, da das
Bundesgericht entscheidet (vgl. die grundsätzlichen Erwägungen in BGE 118 Ib
145 E. 2b zu Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des bis Ende 2006 in Kraft
stehenden Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG], welche auch
für die Anwendung des praktisch gleichlautenden Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Gültigkeit behalten). Anders verhält es sich in Bezug auf die rechtlichen
Verhältnisse: Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor dem
1. Januar 2008 eingereicht worden ist, kommen auf den vorliegenden Fall
angesichts der Übergangsbestimmung von Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; AS 2006 5437/SR
142.20) noch die materiellen Normen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Anwendung, und die Frage
nach dem Bestehen eines Bewilligungsanspruchs richtet sich danach. Damit findet
insbesondere der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht
Beachtung, dies umso weniger, als auch die Ehe des Beschwerdeführers bereits
vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts geschieden worden war.
2.1.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines
Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Hat die Ehe des Ausländers mehr als fünf Jahre gedauert
und hielt er sich in dieser Zeit ordnungsgemäss und ununterbrochen in der
Schweiz auf, so besteht gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG Anspruch auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer war von Oktober 2003 bis
November 2007 mit einer Schweizerin verheiratet. Die Ehe ist seit bald einem
Jahr geschieden, und der Beschwerdeführer hat angesichts der Ehedauer von gut
vier Jahren kein Recht auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erworben;
heute fehlt ihm ein Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 7 ANAG. Dass sich
aus Art. 8 EMRK unter keinem Titel ein Bewilligungsanspruch ableiten lässt,
ergibt sich aus E. 2.3 des Nichteintretensentscheids des Verwaltungsgerichts
und E. 4c und 4d des regierungsrätlichen Entscheids vom 3. September 2008; auf
die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs.
3 Satz 2 BGG sinngemäss). Dass und warum schliesslich die Verlängerung einer
(grundsätzlich immer befristeten) Aufenthaltsbewilligung keine
Vertrauensgrundlage für eine weitere Bewilligungsverlängerung schafft und dass
sich insofern aus Treu und Glauben kein Bewilligungsanspruch ableiten lässt,
hat der Regierungsrat in E. 4b seines Entscheids zutreffend dargelegt.
2.1.3 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.
Damit ist zugleich auch gesagt, dass der Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts nicht mit Erfolg beim Bundesgericht angefochten werden
könnte, ist doch nach kantonalem Recht Voraussetzung für die Zulässigkeit der
kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zulässigkeit des ordentlichen
bundesrechtlichen Rechtsmittels (E. 2.1 Absätze 1 und 2 des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids). Es ist noch zu prüfen, ob die
Voraussetzungen zum Eintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben
sind.

2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann bloss die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei in der
Beschwerdeschrift konkret darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG). Sodann ist gemäss Art.
115 lit. b BGG zur Verfassungsbeschwerde nur berechtigt, wer ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind im Wesentlichen appellatorischer
Natur, der Beschwerdeführer argumentiert nur in beschränktem Umfang
verfassungsrechtlich. Soweit er sich auf den durch Art. 9 BV garantierten
Schutz von Treu und Glauben beruft, kann er einerseits daraus nichts für seinen
ausländerrechtlichen Status ableiten (s. vorne E. 2.1.2) und unterlässt er es
andererseits ohnehin, sich mit den diesbezüglich vom Regierungsrat angestellten
Überlegungen zur (grundsätzlich fehlenden) Tragweite einer früheren
Bewilligungsverlängerung für spätere Verlängerungsgesuche auseinanderzusetzen.
Weiter erwähnt er Art. 3 EMRK, wobei er sich darauf beschränkt, auf die
schwierigen Lebensumstände hinzuweisen, denen er bei einer Rückkehr nach Guinea
ausgesetzt sein könnte, was zur Begründung einer Grundrechtsrüge offensichtlich
nicht genügt, weshalb auch dahingestellt bleiben kann, unter welchen
(jedenfalls äusserst eingeschränkten) Bedingungen eine Berufung auf Art. 3 EMRK
im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren möglich ist.
Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es besteht kein Anlass, dem für den Fall der
Weiterleitung der Beschwerde an das Bundesgericht gestellten Begehren des
Beschwerdeführers um Ansetzung einer Frist zur Nachbesserung der Begründung zu
entsprechen. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG), innert
welcher grundsätzlich eine formgültige Beschwerde einzureichen ist, kann als
gesetzlich bestimmte Frist nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Gegen
den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 3. September 2008 stand
kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Wenn der Beschwerdeführer
unzulässigerweise an das Verwaltungsgericht gelangte, hätte er vorsorglich
entweder zugleich eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht
einreichen oder aber die ans Verwaltungsgericht adressierte Beschwerde mit
einer auch den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 2 BGG
genügenden Begründung versehen müssen; dies gilt umso mehr, als der
regierungsrätliche Entscheid die zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt und
er selber an der Zulässigkeit der kantonalen Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zweifelte, weshalb er die Beschwerde eventualiter als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde verstanden haben wollte. Ohnehin wäre der
Beschwerdeführer mangels Bewilligungsanspruchs nicht legitimiert, den negativen
Bewilligungsentscheid in der Sache selbst, d.h. in materiellrechtlicher
Hinsicht, etwa wegen Verletzung des Willkürverbots, mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).

2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss
Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.4 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann schon
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem vor Bundesgericht
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Anspruch auf Parteientschädigung hat er nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Migration sowie, zur
Kenntnisnahme, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller